Bundeszentralregister Löschung - Verbeamtung

20. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
Herzensgut4You
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Bundeszentralregister Löschung - Verbeamtung

Hallo Leute, gehts euch gut? Ich hoffe doch :-).
Ich habe nun einige Fragen zu solchen ähnlichen Vorfällen gelesen und besonders oft und hilfreich haben User Namens „Streetworker", „Mümmelt" und co. geantwortet und ich wollte einmal eine auf mich angestimmte und spezifische Frage stellen :)

Mein Fall ist folgender:

Ich studiere Lehramt und es geht ja später auch um die Verbeamtung. Nun habe ich eine Straftat begangen, welches Urteil bald sieben Jahre zurückliegt. Ich wurde im Erwachsenenstrafrecht zu 40 Tagessätzen verurteilt. Darauf folgten zwei Ermittlungsverfahren, welche alle zu erwarten eingestellt wurden.

Nun meine folgende drei Fragen:

1) Das Kultusministerium hat ja als oberste Behörde totale Einsicht in das BZRG. Dort sollte die Strafe ja nicht nur getilgt, sondern auch entfernt/gelöscht sein. Ist das korrekt?
Falls diese jetzt eine Einsicht in das BzRG vornehmen, wird dort auch für die obersten Behörden stehen „keine Einträge"? Für immer? Oder stehen die dort als „getilgt" drin, aber dürfen auch von den obersten Behörden nicht mehr verwendet werden?

2) Kann ich auf die Frage „sind sie vorbestraft" oder die Frage „wurden Sie je rechtskraftmäßig verurteilt" also wahrheitsgemäß mit NEIN antworten, da es fast sieben Jahre her ist und die Resozislisierung Vorrang hat?

3) Da auch das letzte Ermittlungsverfahren, welches vor drei Jahren eingestellt wurde, kann ich auch die Frage beneinen, ob gegen mich in den letzten drei Jahren ermittelt wurde?

Gibt es sonst Möglichkeiten, worauf die Behörden zugriff haben? Also gibt es keine Möglichkeit, auch wenn die Behörden doch irgendwann davon erfahren, dass ich entlassen/gekündigt werden kann?

Kann ich eig. Auch selber einfach nach Bonn zum Bundesamt Justiz fahren und am selben Tag eine Einsicht bekommen? Und wenn dort „keine Einträge" steht, ist das dann für alle so ersichtlich oder bekommen Behörden noch besondere Ausgaben des Registers?

Zwei Zusatzfragen:
* Worin liegt eig. Der Unterschied zwischen „rechtskräftig verurteilt" und „vorbestraft"?
* Nehmen wir an, ich möchte später als Beamter in ein Gefängnis versetzen lassen als Lehrer, um junge Straftäter zu unterrichten. Dort wird ja eine Sicherheitsüberprüfung gemacht. Sollte ich diese Idee lieber aus dem Kopf schlagen, um keine schlafenden Hunde zu wecken?

Vielen Dank euch Allen und nen schönen Abend noch. Vielleicht gibts ja ne gute Unterhaltung :)

-- Editiert von Herzensgut4You am 20.03.2022 00:04

-- Editiert von Moderator topic am 20.03.2022 14:05

-- Thema wurde verschoben am 20.03.2022 14:05

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17428 Beiträge, 6485x hilfreich)

Zitat (von Herzensgut4You):
... oder die Frage „wurden Sie je rechtskraftmäßig verurteilt" also wahrheitsgemäß mit NEIN antworten ....

Es kommt hier auf die genaue Fragestellung an: Wenn sie lautet, ob du "je rechtskräftig verurteilt" worden bist, kann die Antwort niemals 'nein' sein. Wenn die Frage aber dahin geht, ob du 'vorbestraft' bist, dann hängt die Antwort im Allgemeinen davon ab, ob die Verurteilung noch im Bundeszentralregister verzeichnet ist. Im Besonderen aber kann gelten, dass Behörden eine umfassendere Auskunft erhalten und die Verurteilung dich auch über die allgemeinen Löschregeln für das Register hinaus begleiten wird.

Deine Verurteilung liegt schon 7 Jahre zurück und du wurdest zu 40 Tagessätzen verurteilt, also eher mäßig. Wahrscheinlich taucht sie im normalen Führungszeugnis schon gar nicht mehr auf, sofern es nicht weitere Verurteilungen gibt.
lies https://www.rudolph-recht.de/wann-bin-ich-vorbestraft/

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Herzensgut4You):
Das Kultusministerium hat ja als oberste Behörde totale Einsicht in das BZRG.
Zitat (von blaubär+):
Im Besonderen aber kann gelten, dass Behörden eine umfassendere Auskunft erhalten und die Verurteilung dich auch über die allgemeinen Löschregeln für das Register hinaus begleiten wird.
Das ist nicht zufällig so geregelt, dass es eine Sicht im BZRG gibt, die das ganze Bild über die Person zeigt. Denn es ist z.B. das berechtigte Interesse des Steuerzahlers dass sich ein Kultusministerium sehr genau ansieht wen es zum Landesbeamten - zumal im pädagogischen(!) Bereich - ernennt.

Zur Info:
Man kann in Deutschland nicht den Personenbeförderungsschein erlangen wenn man vorbestraft ist.
Ein Fahrgast der in ein Taxi einsteigt kann von vorne herein annehmen, dass der Fahrer der ihn befördert eine lupenreine Weste hat.
Eltern, die ihre Kinder in einer staatlichen Schule anmelden werden somit auch von vorne herein annehmen dürfen, dass die Lehrkräfte auf die ihre Kinder treffen, keine ehemaligen Dealer sind.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Herzensgut4You
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen Leute :-),

Ja, es stimmt, dass man keinen Beförderungsschein erlangt, wenn man vorbestraft ist.
Nur ist ja die Sache, dass ich nun mal NICHT vorbestraft bin und das ganze schon so lange her ist, dass es nicht nur getilgt, sondern wohl gelöscht ist.
Siehe:
§45 BZRG.

Nach der Tilgungsreife (5 Jahre + 1 Jahr) wird es aus dem Register „entfernt". Und falls sich damit jemand auskennt und das bestätigen kann, das wäre klasse. Und falls sich jemand damit auskennt und mir bestätigen kann, dass oberste Behörden immer noch sehen können, dass vor 10 Jahren mal was war, dann wäre es spannend zu erfahren woher. :D Denn soweit ich weiß, haben auch die obersten Behörden nicut einmal Einsicht in die ZstV, welche wohl auch gelöscht werden sollte, sondern nur Bwhörden, wenn es um die Strafverfolgung geht.

Das Ding ist einfach:
Bis ich verbeamtet werden darf, dann ist das 10 Jahre her.
Und wir wissen wohl alle, dass die schon bei einer Strafe für eine nicht bezahlte Busfahrt, wenn es zur Anzeige kommt, das Gefühl haben, dass sie es mit einem stigmatisierten intensivtäter zu tun haben

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17428 Beiträge, 6485x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
https://www.augsburger-allgemeine.de/themenwelten/wirtschaft/Arbeitsrecht-Vorstrafen-und-Co-Was-bei-der-Beamteneinstellung-gilt-id41178241.html
Das legt nahe sie können reinschauen so dass sie ALLES sehen, egal wie viele Tagessätze und wie lange was her ist.
Nämlich um überprüfen zu können ob eine Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen vorliegt.
Und dann sehen sie dass eine Verurteilung zu 40 Tagessätzen vorliegt.
Heisst:
Vom Gesetz her ist 40 Tagessätze wohl kein definitives Hindernis, dennoch wird man wohl die Verbeamtung auch in einem solchen Fall ablehnen und es vermeiden sich auf diesen Grund zu beziehen.

Man stelle sich den Aufschrei vor, es käme heraus dass das Bundesland XY einen Lehrer eingestellt hat ohne die Person ordentlich überprüft zu haben obwohl es dem Ministerium per Mausklick möglich gewesen wäre.
Da würde die Landtagsopposition den Ministerrücktritt fordern und einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss einsetzen.
Die Boulevardpresse ("WAS LÄUFT BEI DER AUSWAHL UNSERER STAATSDIENER VERKEHRT?") würde nämlich nicht unterscheiden ob die Verurteilung 40 oder mehr als 90 Tagessätze betragen hat.
Das wird man seitens der Politik tunlichst vermeiden wollen.

Zitat (von Herzensgut4You):
Und wir wissen wohl alle, dass die schon bei einer Strafe für eine nicht bezahlte Busfahrt
... zumindest nicht aus eigener Erfahrung wissen "wir" das "alle"
Zitat (von blaubär+):
Du solltest nichts weiter zu befürchten haben
Sicher nicht wenn noch die Studienrichtung gewechselt wird

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Es steht nichts mehr im BZR. Und nein, es gibt keine Möglichkeit zur sofortigen Einsichtnahme in den eigenen BZR-Auszug.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Und dann sehen sie dass eine Verurteilung zu 40 Tagessätzen vorliegt.


Um die sehen zu können, müsste sie aber noch "drin" sein. Und das ist sie nach 7 Jahren nicht mehr. Sie wird nach 6 Jahren entfernt und ist bereits nach 5 Jahren "unsichtbar"

Zitat (von Herzensgut4You):
Falls diese jetzt eine Einsicht in das BzRG vornehmen, wird dort auch für die obersten Behörden stehen „keine Einträge"? Für immer?


Dort steht "keine Einträge".

Ob "für immer" hängt von Dir ab. Wenn Du wieder eine Straftat begehst und verurteilt wirst kommt das neue Urteil natürlich hinein.

Zitat (von Herzensgut4You):
2) Kann ich auf die Frage „sind sie vorbestraft" oder die Frage „wurden Sie je rechtskraftmäßig verurteilt" also wahrheitsgemäß mit NEIN antworten, da es fast sieben Jahre her ist und die Resozislisierung Vorrang hat?


Auf Frage 1 kannst Du mit "nein" antworten. Frage 2 wird (darf) so ("je"...) nicht gestellt werden. Falls doch dürftest Du wahrheitswidrig lügen.

Zitat (von Herzensgut4You):
3) Da auch das letzte Ermittlungsverfahren, welches vor drei Jahren eingestellt wurde, kann ich auch die Frage beneinen, ob gegen mich in den letzten drei Jahren ermittelt wurde?


Wenn in den letzten 3 Jahren nicht gegen Dich ermittelt wurde, darfst Du das natürlich verneinen.

Zitat (von Herzensgut4You):
* Worin liegt eig. Der Unterschied zwischen „rechtskräftig verurteilt" und „vorbestraft"?


Vorbestraft ist man, solange ein Eintrag im BZR auftaucht. Rechtskräftig verurteilt bleibt man für immer.

Zitat (von Herzensgut4You):
* Nehmen wir an, ich möchte später als Beamter in ein Gefängnis versetzen lassen als Lehrer, um junge Straftäter zu unterrichten. Dort wird ja eine Sicherheitsüberprüfung gemacht. Sollte ich diese Idee lieber aus dem Kopf schlagen, um keine schlafenden Hunde zu wecken?


Kommt drauf an, wann "später" ist. 10 Jahre nach der letzten Verfahrenseinstellung sollte auch einer Sicherheitsüberprüfung für eine JVA nichts mehr im Wege stehen. Wobei sich die Sicherheitsüberprüfung hinsichtlich JVA (bei Externen jedenfalls, was "Lehrer" meistenteils sein dürften) ohnehin auf eine BZR-Vollauskunft incl. Erziehungsregister beschränkt (außer ggf. beim "höheren Dienst"). "Justizbeamtenstellen" als "JVA-Lehrer" dürften halbwegs selten sein.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 20.03.2022 15:01

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Herzensgut4You
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey @muemmel und @streetworker,

Vielen Dank auch an eure Antworten und mega nett dass auch ihr beide euch meldet :)
und nein, ich habe nicht vor weitere Straftaten zu begehen. War keine einfache Jugend, geprägt von Todesfällen, Flucht etc. muss man ja nicht weiter drauf eingehen.
Ich bin einfach froh, dass man in DE auch nach Straftaten (abgesehen Mord und Vergewaltigung) auch vor obersten Behörden sagen darf, dass man vom Gesetz her straffrei ist, ohne zu lügen. Ein wunderbares Land, welches wohl wirklich auf Resozialisierung setzt.


@streetworker
Du bist ja Sozialarbeiter. Ich weiß, dass ihr in eurem Studium auch viel Recht habt und sogar Rechtsprüfungen (im Strafrecht oder Familienrecht), zumindest sagt es mir eine Freundin, welchen Soziale Arbeit studiert. Aber ich finde es faszinierend, wie gut du dich mit den Gesetzestexten auskennst, vor allem was das BZRG angeht, welches ja relativ speziell ist. Wie kommt das, wenn ich fragen darf?

Gruß :-)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Herzensgut4You):
Wie kommt das, wenn ich fragen darf?


Strafrecht allgemein, weil ich seit mehr als 25 Jahren auf Stellen arbeite, bei der ich es hauptsächlich mit Straftätern zu tun habe.

BZRG speziell, weil es mich mal irgendwann vor vielen Jahren sehr interessiert hat und ich mich entsprechend "reingefuchst" habe.

Wenn mich nicht die allermeisten Bereiche der Juristerei, außer dem Strafrecht und Nebenstrafrecht, extrem anöden würden, wäre ich auch garantiert Rechtsanwalt statt Sozialarbeiter geworden :grins:

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Herzensgut4You
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Echt klasse und ich glaube, du wärst ein guter Jurist geworden. Meine Bekannte hat da weniger Ahnung von, da sie in Ihrem Jugendwohnheim weniger damit konfrontiert wird.
Aber umso besser für die Klienten, die dich als Sozialarbeiter bekommen :-)
Ich finde den Beruf des Sozialarbeiter so spannend, vielfältig und ehrenhaft. Wäre meine nächste Wahl geworden, aber finde Unterrichten klasse und liebe es das individuelle Potenzial der Schüler herauszukitzeln

Und jetzt umso beruhigender, dass ich das bald ohne Bedenken ausüben darf, ohne dass es bei der Verbeamtung Probleme gibt.

Wünsche euch noch einen angenehmen Sonntag ✌

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Glassplitter
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Und nein, es gibt keine Möglichkeit zur sofortigen Einsichtnahme in den eigenen BZR-Auszug.

Nach § 42 BZRG kann man einen Antrag auf Einsicht stellen.
Zitat (von AR377):
Man stelle sich den Aufschrei vor, es käme heraus dass das Bundesland XY einen Lehrer eingestellt hat ohne die Person ordentlich überprüft zu haben obwohl es dem Ministerium per Mausklick möglich gewesen wäre.

Der Aufschrei wäre größer, wenn jemand nicht eingestellt wird, weil er vor mehr als 10 Jahren mal Schwarzgefahren ist oder ähnliches. Solche Bagatellen sollte nach so langer Zeit keine Berücksichtigung finden, das will auch der Gesetzgeber so haben, darum gibt es ja die Tilgungsfristen und daran sind ja auch lange Fristen gebunden. Egal wie gering die Tagessätze ausgefallen sind, sie bleiben mindestens 5 Jahre bestehen, wenn man zwei mal sehr geringe Tagessätze erhalten hat innerhalb von 5 Jahren, bleiben diese mindestens 10 Jahre drin stehen. Damit das BZR also wirklich frei von Eintragungen ist, muss man ein ziemlich rechtstreuer Bürger sein, so dass auch einer Verbeamtung nichts im Wege steht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120078 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Glassplitter):
Nach § 42 BZRG kann man einen Antrag auf Einsicht stellen.

Ja und?



Zitat (von Glassplitter):
Solche Bagatellen sollte nach so langer Zeit keine Berücksichtigung finden, das will auch der Gesetzgeber so haben,

Nö.
Wenn der Gesetzgeber das so haben wollte, hätte er sicherlich andere Regelungen getroffen.



Zitat (von Glassplitter):
Damit das BZR also wirklich frei von Eintragungen ist, muss man ein ziemlich rechtstreuer Bürger sein, so dass auch einer Verbeamtung nichts im Wege steht.

Zu Recht.
Das das die berechtigten Erwartungen von Staat und den Bürgern an die Beamten sind, ist ja nicht zu beanstanden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Nach § 42 BZRG kann man einen Antrag auf Einsicht stellen. Das bestreitet doch niemand - der TE wollte sofort und auf der Stelle Einsicht haben, und das ist das, was nicht geht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Herzensgut4You
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Servus :)

Habe nun den BZR-Auszug prüfen können beim Bundesamt für Justiz und da stand sowohl im Erziehungsregister als auch im BZR: Keine Eintragungen. Der Herr dort musste nach meiner Einsicht in das BZR das Dokument wieder vernichten. Ergo durfte ich dieses nicht mitnehmen.

@Harry

Der Gesetzgeber, so hatte mir das der Beamte auch gesagt, setzt auf Resozialisierung. Wenn man in den 5+1 Jahren bewiesen hat, dass man nichts mehr angestellt hat, dann ist man somit resozialisiert und darf sich wieder als „normaler" und straffreier Bürger betrachten - auch vor der obersten Behörde. :-)

Einen angenehmen Abend noch :)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120078 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Herzensgut4You):
Der Gesetzgeber, so hatte mir das der Beamte auch gesagt, setzt auf Resozialisierung. Wenn man in den 5+1 Jahren bewiesen hat, dass man nichts mehr angestellt hat, dann ist man somit resozialisiert und darf sich wieder als „normaler" und straffreier Bürger betrachten - auch vor der obersten Behörde. :-)

So ist es ja auch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von Herzensgut4You):
Der Herr dort musste nach meiner Einsicht in das BZR das Dokument wieder vernichten. Ergo durfte ich dieses nicht mitnehmen.


So steht es ja auch im Gesetz. ^^

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Herzensgut4You
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das stimmt, das steht da so.

Ich dachte nur, falls jemand mal das selbe Anliegen hat wie ich und durch die Konversation scrollt, dann hat er einen kleinen Bericht darüber, wie es dort abgelaufen ist.
Hat alles in großen und ganzen keine fünf Minuten gedauert.

Die Fahrt zum Bundesamt hat dafür Unmengen an Zeit gekostet, aber so haben wir einen Städtetrip in das Hauptziel integriert und Blabla :)

Jetzt gehts ins Kino und ich wünsche euch einen angenehmen Abend! :-)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.847 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen