Bundeszentralregister / USA

25. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
pomme
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)
Bundeszentralregister / USA

Ein Bekannter ist wegen eines BTM Vergehens zu 60 Tagessätzen verurteilt worden.
Es gibt keine Eintragung ins Führungszeugnis, aber ins Bundeszentralregister/BZR.

Dieser Bekannte reist regelmäßig in die USA und kennt die Fragebögen, die vor der Landung verteilt werden. Dort wird unter anderem nach Vorstrafen & BTM gefragt.
1.
Darf der Bekannte jetzt bei diesen Fragen immer noch "Nein" ankreuzen, wenn nach Vorstrafen oder BTM gefragt wird ?
Es steht ja nichts im Führungszeugnis.
2.
Haben die Behörden in den USA Zugriff/ Einsicht ins deutsche Bundeszentralregister?
3.
Der Bekannte hat einen Einbürgerungsantrag in den USA gestellt.
Hat die Einwanderungsbehörde Einsicht in die BZR-Akte des Bekannten?
4. Wie lange dauert es bis ein BZR Eintrag vollständig gelöscht wird?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
barchetta
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 76x hilfreich)

Ich fang mal von hinten an:

4.)
Die Dauer ist unterschiedlich. Bei deinem Bekannten sind es 5 Jahre.

3.)
Auskünfte aus dem BZR dürfen nur meines Wissens nur an an eine streng festgelegte Anzahl inländischer Behörden erteilt werden. Inwieweit aber ausländische Einwanderungsbehörden im Rahmen der Amtshilfe von diesen deutschen Behörden Angaben aus dem BZR kann ich nicht beurteilen. Im Rahmen des so genannten Krieges gegen den internationalen Terrorismus halte ich das aber nicht für ausgeschlossen. Siehe in diesem Zusammenhang die Datenübermittlung von Flugreisenden an US-Einwanderungsbehörden.

2.)
Siehe 3.)

1.)
Auch hier nur eine persönliche Einschätzung. Dein Bekannter darf sich offiziell als nicht vorbestraft bezeichnen, da die Verurteilung nicht im Führungszeugnis eingetragen ist. Somit würde er nicht gegen die Einwanderungsbestimmungen verstoßen, wenn er bei der Frage nach Vorstrafen das Kreuz bei
Nein macht.

Natürlich kann er im Zweifel die US-Botschaft kontakten. Doch da würde er bloß schlafende Hunde wecken und mit Sicherheit Schwierigkeiten bei der Einreise bekommen. Bei Straftaten im Zusammenhang mit Drogen reagieren die US-Behörden mehr als nur allergisch.

Viele Grüße,

barchetta

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#2
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Gegenüber inländischen Behörden, die Anrecht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Register haben (erweitertes Führungszeugnis für Behörden) , muß ein Verurteilter gem. §53 II BZRG auf Belehrung hin auch solche Einträge offenbaren, die im "normalen" Führungszeugnis nicht eingetragen sind. (Bspw. Verurteilungen zu Freiheitsstrafen unter 3 Monaten).

Gem. §57 BZRG werden Stellen eines anderen Staates nach den hierfür geltenden Gesetzen und Vereinbarungen Auskunft aus dem Register erteilt.

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