Hallo,
nehmen wir mal an Person A, hatte vor ca 3 Wochen eine Hausdurchsuchung wegen Cannabis. Drurchsucht wurde As Auto als er aus der Schule kam, den wischtest hat A abgelehnt. Dann wurde As Wohnung durchsucht. gefunden und mitgenommen wurden 4 Pflanzen, ca 20g Cannabis, eine Homebox und mehrere Wasserpfeifen und anderer nicht verbotener Kleinkram. A wurde vorgeladen, hat aber seine Aussage verweigert. A kommt aus Brandenburg
A hat ein paar Fragen die ihm auf der Seele brennen:
1. Wird A Post von der Führerscheinstelle bekommen und eventuell seinen Führerschein abgeben müssen, oder warten dort noch sonstige Tests auf ihn?
2.A weiß wer die Zeugenaussage gemacht hat, die schließlich zur HD geführt hat. Der Zeuge B hat mehr oder weniger ins blaue getippt. Auf dem Durchsuchungsbefehl stand auch das A angeblich die Pflanzen zum Verkauf angebaut hat, was überhaupt nicht auf A zutrifft. Kann A die Person B wegen Verleumdung, oder Falschaussage (erfolgreich) anzeigen?
Liebe Grüße
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Cannabis, Hausdurchsuchung, Führerschein
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Führerschein ist offen. Es besteht kein Zusammenhang zum Verkehr und Angaben zum Konsum wurden auch keine gemacht. Das ist insoweit erst mal gut für den Betroffenen. Sollte die FS-Stelle doch ankommen und z.B. ein ärztl. Gutachten fordern, sollte man evtl. einen Anwalt einschalten, der das ggf. abbiegt. Könnte sich in dem Fall lohnen (der Anwalt). Wenn es richtig hart auf hart kommt, würde ein Verwaltungsgericht entscheiden.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
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quote:Die HD war doch ein Volltreffer. So falsch kann die Aussage also nicht gewesen sein.
Kann A die Person B wegen Verleumdung, oder Falschaussage (erfolgreich) anzeigen?
quote:Tja, das ist nun aber das Problem. Entweder Verkauf, was schlecht für das anhängige Strafverfahren ist, oder nur für Eigenkonsum. Letzteres wäre schlecht für den Führerschein.
Auf dem Durchsuchungsbefehl stand auch das A angeblich die Pflanzen zum Verkauf angebaut hat, was überhaupt nicht auf A zutrifft.
@Streetworker:
Gegen die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gibt es aber kein Rechtsmittel. Erst gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis könnten ggf. Rechtsmittel eingelegt werden.
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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."
Erst einmal vielen Dank für die schnellen guten und schlechten Antworten.
As 4 Pflanzen waren aber eher kleiner natur und er denkt das pro pflanze vielleicht 10 bis max20g dran waren.
A war*****konsument, bis zu jenem Tag, seit dem hat er nicht mehr konsumiert und hofft das genug Zeit vergeht bis sich die FSS meldet.
B hat ausgesagt das er Pflanzen auf seinem Grundstück und sogar außerhalb zum VERKAUF angebaut hat. Die Pflanzen standen allerdings nur in seiner Wohnung, es wurde keine Waage ecetera gefunden.
A hat einen Anwalt konsultiert, und auch keine Aussage und keinen Test gemacht gemacht. A möchte es trotzdem gerne B heimzahlen, deshalb fragte er, jetzt muss er leider einsehen das es nicht klappen wird.
Liebe Grüße
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quote:
Gegen die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gibt es aber kein Rechtsmittel. Erst gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis könnten ggf. Rechtsmittel eingelegt werden.
Ja stimmt, ich weiß.
Manche FSST hauen aber auch einfach mal irgendwas raus und wenn dann ein kompetent formulierter Anwaltsbrief kommt, in dem substantiert dargelegt ist, dass die Voraussetzungen für die Maßnahme XY nicht vorliegen, überlegen Sie es sich auch schon mal wieder anders. So jedenfalls meine Info von einem mir bekannten FA für Verkehrsrecht der zum überwiegenden Teil "Führerschein und BTM" - Sachen macht.
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Stimmt schon. So etwas kommt, wenn auch eher selten, schon mal vor.
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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."
Das VG in Aachen hat jetzt erst neulich ein Urteil bzgl. Canabis und Führerschein gefällt. Auch wenn es dort um Konsum im Strassenverkehr ging, liesse sich das bei Dir auch daraufhin anwenden.
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 05.12.2011 - 3 L 457/11
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Auch wenn der Beschluss des VG Aachen neueren Datums ist, so ist der Sachverhalt und gleichartige Entscheidungen ein alter Hut.
Jener Fall aus Aachen lässt sich aber nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragen, weil der TE eben nicht bekifft am Steuer erwischt wurde.
Für den TE bedeutet das, dass die Fahrerlaubnis bei gelegentlichen Konsum nicht in Gefahr wäre so lange er zuverlässig zwischen Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr trennen kann. So lange er nicht bekifft am Steuer erwischt wurde kann ihm kein mangelndes Trennungsvermögen nachgewiesen werden.
Die Fahrerlaubnis des TE ist vorliegend erst dann in Gefahr wenn ihm regelmäßiger Konsum nachgewiesen würde. Bei regelmäßigem Konsum kommt es auf das Trennungsvermögen nicht mehr an.
Die Frage ist nun wie man ihm den regelmäßigen Konsum nachweisen könnte. Das wäre mit dem o.g. ärztlichen Gutachten (äG) möglich.
Somit ergibt sich als nächste Frage, unter welchen Voraussetzungen die FEB die Beibringung eines äG fordern kann. Dafür müsste nämlich feststehen, dass der TE überhaupt konsumiert. Bei dem Fall in Aachen ergab sich das aus der Blutprobe. Beim TE könnte sich das aus einer Aussage ergeben. Die strafrechtlichen Sanktionen für den Drogenbesitz zum Eigenkonsum sind ja schließlich weniger schwerwiegend als für den Handel mit Drogen.
Räumt er den Konsum ein um nicht als Dealer verurteilt zu werden steht die FEB mit dem äG ganz schnell auf der Matte. Leugnet er den Eigenbedarf und Konsum drängt sich für die Staatsanwaltschaft der Verdacht des Drogenhandels auf. Das ist das Dilemma in dem sich der TE momentan befindet.
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quote:
Somit ergibt sich als nächste Frage, unter welchen Voraussetzungen die FEB die Beibringung eines äG fordern kann. Dafür müsste nämlich feststehen, dass der TE überhaupt konsumiert.
Ähm, nö. § 14 Abs. 1 FeV. Besitz reicht aus.
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... dem Wortlaut nach ja. Soweit es um den Besitz von Cannabis geht unterscheidet jedoch sowohl die Anlage 4, Nr. 9 ff. zu § 14 FEV Cannabis und andere BTM hinsichtlich der Eignung, als auch die obergerichtliche Rechtsprechung die Voraussetzungen, wann ein FÄG angeordnet werden kann. Und danach reicht halt nicht bloßer Besitz jeder (kleinen) Menge
aus, um ein FÄG anzuordnen, sondern es müssen weitere Umstände hinzutreten.
vgl. OVG Lüneburg aus 2010
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000201000004112+PA
und BVerfG aus 2002
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Cannabis07.php
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