Hallo,
kurze Vorgeschichte.
Person (W) 23J. hat 2 Vorstrafen:
1. Mit 17 Jahren das Handy ihrem Onkel geklaut, wurde von ihm angezeigt.
2. Vor ca. 1 Jahr Waren im Wert von 15 Euro geklaut, war vor Gericht und Strafe
wird abbezahlt
Nun kommt das schwierige:
Auf der Arbeit sehr oft in die Kasse gegriffen, fast 100 Mal kleinere Beträge eingesteckt. Insgesamt 5000 Euro Strafe ca. Als Beweise gibt es nur Storno Quittungen und ein paar Bilder auf denen man vielleicht etwas sehen kann.
Kann hier noch mit einer Bewährungsstrafe gerechnet werden ?
Chance auf Bewährung?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Kann hier noch mit einer Bewährungsstrafe gerechnet werden ? Eine sonderbare Frage, da doch bereits "5000 Euro Strafe" verhängt wurden...
Strafe? Strafmaß?ZitatMit 17 Jahren das Handy ihrem Onkel geklaut, wurde von ihm angezeigt. :
Strafmaß?ZitatVor ca. 1 Jahr Waren im Wert von 15 Euro geklaut, war vor Gericht und Strafe wird abbezahlt :
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ZitatKann hier noch mit einer Bewährungsstrafe gerechnet werden ? Eine sonderbare Frage, da doch bereits "5000 Euro Strafe" verhängt wurden... :
Tut mir Leid, habe mich falsch ausgedrückt. Es waren 5000 Wert der entnommen wurde.
Das Strafmaß der ersten beiden waren:
1. 15 Sozialstunden
2. 30 Tagessätze. Mit Gerichtskosten und allem ca. 550 Euro, die monatlich bezahlt werden
Nunja, wir haben hier X Fälle von wohl gewerbsmäßigem Betrug. Eine Bewährung ist wenn dann allenfalls deshalb noch drin, weil die Gesamtsumme für die Anzahl der Taten relativ gering ist.
Einen Anwalt sollte man hier jedenfalls zu Rate ziehen, da es mutmaßlich ohnehin ein Fall für die Pflichtverteidigung wird.
ZitatNunja, wir haben hier X Fälle von wohl gewerbsmäßigem Betrug. Eine Bewährung ist wenn dann allenfalls deshalb noch drin, weil die Gesamtsumme für die Anzahl der Taten relativ gering ist. :
Einen Anwalt sollte man hier jedenfalls zu Rate ziehen, da es mutmaßlich ohnehin ein Fall für die Pflichtverteidigung wird.
In der Anklageschrift steht: Sie können einen Verteidiger hinzuziehen wenn Sie der Meinung sind sich nicht selbst verteidigen zu können....
Bedeutet das, dass ein Pflichtverteidiger vom Gericht noch bestellt wird?
Was mich noch etwas stutzig macht sind die Beweise. Reichen denn lediglich für diese Anzahl von Fällen die davon resultierten Kassenbons (Stornobonus)? Die wenigen Lichtbilder sind kaum verwertbar.
Besteht denn eine Chance das mangels Beweise nicht alle Fälle verurteilt werden?
Vielen Dank
ZitatIn der Anklageschrift steht: Sie können einen Verteidiger hinzuziehen wenn Sie der Meinung sind sich nicht selbst verteidigen zu können.... :
Bedeutet das, dass ein Pflichtverteidiger vom Gericht noch bestellt wird?
Die Formulierung ist etwas merkwürdig. Normalerweise steht da im Fall der PV: "Sie werden aufgefordert einen Verteidiger zu benennen, ansonsten wird das Gericht blablabla..."
Vielleicht noch mal nachfragen. Ist denn ein "besonders schwerer Fall" des Betruges angeklagt ?
ZitatReichen denn lediglich für diese Anzahl von Fällen die davon resultierten Kassenbons (Stornobonus)? :
Ob sie zur Verurteilung reichen wird man sehen. Für die Anklage (hinreichender Tatverdacht) haben sie gereicht. Hast Du die Taten bisher bestritten (ggü. der Polizei)?
ZitatBesteht denn eine Chance das mangels Beweise nicht alle Fälle verurteilt werden? :
Es besteht auch die Chance, dass einiges nach § 154 StPO eingestellt wird, das spielt aber bei der Größenordnung keine wirkliche Rolle. Ob 100 Fälle verurteilt werden oder nur 65. Zu einer Bewährungsstrafe kommt man hier so oder so nur mit extremen good-will von StA und Gericht.
Möglicherweise wird hier auch ein Geständnis Voraussetzung für Bewährung sein, aber das sollte bzw. muss man mit seinem Verteidiger besprechen.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 27.11.2019 10:53
Vielen Dank schonmal!
Von einem besonders schweren Fall ist in keinem Satz die Rede, lediglich wird die Möglichkeit gegeben sich zu verteidigen lassen und Einspruch gegen die Eröffnung des Verfahrens einzulegen.
Die Taten wurden bei der Polizei bisher bestritten soweit ich weiß.
Was evtl. noch Ernennenswert wäre, das bereits ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde (wenn die Person auch hierzu gedrängt würde), in dem steht, dass als Wiedergutmachung der Lohn einbehalten wird. Diese ca. 1200 Euro wurden noch nicht berücksichtigt auf der Anklageschrift, wieso verstehe ich nicht.
ZitatWas evtl. noch Ernennenswert wäre, das bereits ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde (wenn die Person auch hierzu gedrängt würde), in dem steht, dass als Wiedergutmachung der Lohn einbehalten wird. Diese ca. 1200 Euro wurden noch nicht berücksichtigt auf der Anklageschrift, wieso verstehe ich nicht. :
Eine Schadenswiedergutmachung kann (und wird wohl) im Rahmen der Strafzumessung positiv mit einfließen, aber es ist ja nicht so, dass ein zurückgezahlter Betrag (auf den ja eh ein zivilrechtlicher Anspruch bestehen würde) die ursprünglich entstandene Schadenshöhe reduziert.
-- Editiert von Dirrly am 27.11.2019 11:46
Vielen Dank für die Antwort.
Gibt es denn noch Möglichkeiten es Verfahren positiv zu beeinflussen? Die Tat wird zutiefst bereut und eine Haftstrafe ohne Bewährung wäre das allerschlimmste was der Person passieren kann, da diese schon unter Deppresionen leidet.
ZitatGibt es denn noch Möglichkeiten es Verfahren positiv zu beeinflussen? :
Wahrscheinlich am ehesten die Einschaltung eines Anwalts.
Denn die Frage, ob die vorliegenden Beweise für eine Verurteilung ausreichen (und das Abstreiten oder nichts sagen und abwarten ob es reicht) ist halt nicht gleichzeitig mit einem bei der Strafzumessung positiv zu bewertenden Geständnis mit ehrlich gezeigter Reue möglich.
Ein Anwalt kann Akteneinsicht nehmen und hat dann durch seine Erfahrung die bessere Möglichkeit zu entscheiden zu was er eher raten würde, als das Forum hier.
ZitatVon einem besonders schweren Fall ist in keinem Satz die Rede :
Dann hast Du riesiges Glück gehabt, dass man offenbar jeden einzelnen Fall für sich genommen als "geringwertig" bewertet hat [§§ 263, Abs. 4, Alt. 1 iVm. § 243, Abs. 2 StGB]
ZitatDiese ca. 1200 Euro wurden noch nicht berücksichtigt auf der Anklageschrift, wieso verstehe ich nicht. :
Das gehört nicht zwingend in die Anklageschrift. Mglw. weiß die Staatsanwaltschaft davon überhaupt nichts. Man kann es jedoch vor Gericht vorbringen und es wird auch -in welchem Maße auch immer- im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Wenn man natürlich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, in dem eine solche Vereinbarung festgelegt ist, ist das "so gut wie" ein -grundsätzliches- Geständnis, denn niemand würde ja solch einer Verfahrensweise zustimmen, wenn er die Taten nicht begangen hat.
ZitatGibt es denn noch Möglichkeiten es Verfahren positiv zu beeinflussen? :
Eine möglichst positive Sozialprognose darstellen. Neue Arbeitsstelle suchen, weitere Schadenswiedergutmachung leisten ... und wie gesagt ... über ein Geständnis nachdenken. Aber -wie auch gesagt- muss das vorher mit einem Anwalt besprochen werden, dessen Einschaltung ich hier nochmals dringend empfehle.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 27.11.2019 12:30
Vielen Dank.
Freitag ist der Termin bei einem Anwalt, wobei ich mir jetzt die Frage stellen, wieso kein PV verpflichtet wird. Wenn die Strafe auf Freiheitsstrafe zu erwarten ist, müsste die Person doch einen gestellt bekommen? Sich einen Anwalt zu leisten zu können in so einer Situation ist wohl die Ausnahme.
Meine abschließende Frage : Falls es keine Bewährung gibt, hat man die Möglichkeit bzw. bringt es noch was Revision oder Berufung einzulegen ?
ZitatMeine abschließende Frage : Falls es keine Bewährung gibt, hat man die Möglichkeit bzw. bringt es noch was Revision oder Berufung einzulegen ? :
Die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen, hat man sicher.
Ob es was bringt, kann jetzt noch keiner was dazu sagen. Das kannst du nach dem erstinstanzlichen Urteil nochmal fragen. :-)
Zitat:ZitatVon einem besonders schweren Fall ist in keinem Satz die Rede :
Dann hast Du riesiges Glück gehabt, dass man offenbar jeden einzelnen Fall für sich genommen als "geringwertig" bewertet hat [§§ 263, Abs. 4, Alt. 1 iVm. § 243, Abs. 2 StGB]
ZitatDiese ca. 1200 Euro wurden noch nicht berücksichtigt auf der Anklageschrift, wieso verstehe ich nicht. :
Das gehört nicht zwingend in die Anklageschrift. Mglw. weiß die Staatsanwaltschaft davon überhaupt nichts. Man kann es jedoch vor Gericht vorbringen und es wird auch -in welchem Maße auch immer- im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Wenn man natürlich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, in dem eine solche Vereinbarung festgelegt ist, ist das "so gut wie" ein -grundsätzliches- Geständnis, denn niemand würde ja solch einer Verfahrensweise zustimmen, wenn er die Taten nicht begangen hat.
ZitatGibt es denn noch Möglichkeiten es Verfahren positiv zu beeinflussen? :
Eine möglichst positive Sozialprognose darstellen. Neue Arbeitsstelle suchen, weitere Schadenswiedergutmachung leisten ... und wie gesagt ... über ein Geständnis nachdenken. Aber -wie auch gesagt- muss das vorher mit einem Anwalt besprochen werden, dessen Einschaltung ich hier nochmals dringend empfehle.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 27.11.2019 12:30
Tut mir Leid das ich jetzt nochmal Frage, aber sollte dann ganz sicher in der Anklageschrift etwas von besonders schwerem Fall stehen? Auf der letzten Seite steht nur nochmal "Strafbar als Unterschlagung in 99 Fällen", auf dem gesamten Schreiben aber nichts mit "schwerem Fall". Könnte es auch daher kommen, dass kein PV angeordnet wird?
Sie ist auf dem Weg der Besserung und hat sogar eine neue Arbeitsstelle bekommen. Wir hoffen das Beste!
ZitatWenn die Strafe auf Freiheitsstrafe zu erwarten ist, müsste die Person doch einen gestellt bekommen? :
Das ist im Moment noch etwas unklar, da Deutschland die entsprechende EU-Richtlinie zur Novellierung der PKH und Pflichtverteidigung noch nicht umgesetzt hat. Viele Gerichte wenden zwar die Richtlinie nunmehr direkt aus EU-Recht folgend an, aber halt nicht alle. Nach bisheriger Rechtslage liegt kein Fall der zwingenden aus dem Gesetz folgenden Pflichtverteidigung vor [§ 140, Abs. 1 StPO], sondern allenfalls eine "Soll-Bestellung" [§ 140, Abs. 2 StPO] bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr.
Zitat:Freitag ist der Termin bei einem Anwalt
Dann kann man das Thema mit dem ja noch mal besprechen und er kann beantragen sich als PV beiordnen zu lassen. Wobei er das wahrscheinlich ungern macht, da er als Pflichtverteidiger weniger Geld bekommt, als als Wahlverteidiger.
Pflichtverteidigung wäre für Dich günstiger, da auch Du dann halt nur das geringere Honorar zahlen müsstet (dass auch ein Pflichtverteidiger nicht kostenlos ist, weißt Du ?! Der Staat legt die Kosten nur aus. Zahlen musst Du sie dann -bei Verurteilung- über die Gerichtskosten)
ZitatFalls es keine Bewährung gibt, hat man die Möglichkeit bzw. bringt es noch was Revision oder Berufung einzulegen ? :
Naja, ich würde es in jedem Fall versuchen, wenn ich der Betroffene wäre.
Zu welchem Spruchkörper ist denn Anklage erhoben? Amtsgericht/Strafrichter oder Amtsgericht/Schöffengericht?
ZitatTut mir Leid das ich jetzt nochmal Frage, aber sollte dann ganz sicher in der Anklageschrift etwas von besonders schwerem Fall stehen? :
Nein, wenn es nicht als besonders schwerer Fall angeklagt wurde (trotz 100 Einzeltaten) ist das halt so. Das ergibt sich dann aus der Vorschrift, deren §§-Kette ich oben schon genannt hatte.
Wobei das jetzt eh keine Rolle mehr spielt, denn:
Zitat:Auf der letzten Seite steht nur nochmal "Strafbar als Unterschlagung in 99 Fällen"
OK, also ist gar nicht "Betrug" angeklagt, sondern "Unterschlagung". Bei Unterschlagung gibt es ohnehin keinen "besonders schweren Fall". Also alles richtig so.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 27.11.2019 13:55
Ändert die Tatsache das es kein Betrug, sondern Unterschlagung ist dann auch die Bewertung des möglichen Ausgangs der Verhandlung bzw. ist bei Unterschlagung die Chance auf Bewährung höher?
Ist Unterschlagung in der Variante des § 246, Abs. 1 oder Abs. 2 StGB angeklagt?
Und beantworte mal die Frage nach dem Spruchkörper... Strafrichter/Einzelrichter oder Schöffengericht? (steht in der Anklageschrift... "Es wird beantragt die Hauptverhandlung vor dem.... zu eröffnen")
ZitatIst Unterschlagung in der Variante des § 246, Abs. 1 oder Abs. 2 StGB angeklagt? :
Und beantworte mal die Frage nach dem Spruchkörper... Strafrichter/Einzelrichter oder Schöffengericht? (steht in der Anklageschrift... "Es wird beantragt die Hauptverhandlung vor dem.... zu eröffnen")
Ob es Abs. 1 oder 2 ist, muss ich nochmal erfragen, sicher bin ich mir jedoch das es nicht vor dem Schöffengericht eröffnet wird.Der angerufene Anwalt kennt den Richter schon bzw. weiß das dieser hierfür zuständig ist.
Nun ja - das klingt dann doch eher nach (hoher) Geldstrafe oder einer Bewährungsstrafe.
ZitatDer angerufene Anwalt kennt den Richter schon bzw. weiß das dieser hierfür zuständig ist. :
Alleine(?) daraus schließt Du jetzt, dass nicht zum Schöffengericht angeklagt ist? Beim Schöffengericht gibt es auch nur 1 zuständigen (Berufs-)richter,... als Vorsitzenden. Das hat also noch nichts zu sagen.
Nein, steht auch so auf dem Schreiben.
Und es wurde gemäß § 246, Abs. 1, Abs. 2 StGB, 53 StGB angeklagt.
Wieso nicht nur nach Abs 1 ODER 2 ?
Weil zusätzlich zu Abs. (1) auch Abs. (2) bei Ihnen zutrifft.ZitatWieso nicht nur nach Abs 1 ODER 2 ? :
Bedeutet das dann automatisch das die Strafe nach Abs. 2 ausfällt?
ZitatWieso nicht nur nach Abs 1 ODER 2 ? :
Weil Abs. 2 auf Abs. 1 aufbaut. Abs. 2 geht ohne Abs. 1 nicht (weder rechtlich, noch logisch).
Der Strafrahmen wird aus Abs. 2 entnommen, was aber -ich wiederhole mich- bei dieser Vielzahl von Taten aufgrund der Gesamtstrafenbildung keine signifikante Rolle spielt.
Die Anklage zum Strafeinzelrichter ist schon mal die halbe Miete. Dort wird nur angeklagt, wenn die StA schon nach Aktenlage nicht vorhat mehr als 2 Jahre zu beantragen. Und alles bis zu 2 Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Alles andere als eine Bewährungsstrafe würde mich hier also sehr wundern.
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