Chance auf Bewährung???

18. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
butterfly80
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Chance auf Bewährung???

Hallo!

Ich habe mal wieder eine Frage diesmal bezüglich Berufungsverhandlung.
Mein Freund ist zu einer Haftstrafe von 2Jahren und 4 Monaten verurteilt wurden wegen schweren Diebstahls.
Er saß bereits 6 Monate in U-Haft und ist bis zur Berufungsverhandlung wieder auf freien Fuss.
Wie hoch stehen die Chancen, dass bei der Berufungsverhandlung eine Bewährungsstrafe heraus kommt!?
Er hat jetzt grad wieder einen neuen Job gefunden, zahlt Schadenswiedergutmachung und begibt sich in psychologische Hände...zählt so etwas vorm Gericht oder bringt das eher weniger!?

Ich würde mich über Antworten freuen und bedanke mich schon im voraus dafür...

Butterfly80

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9532x hilfreich)

Er hat jetzt grad wieder einen neuen Job gefunden, zahlt Schadenswiedergutmachung und begibt sich in psychologische Hände...zählt so etwas vorm Gericht oder bringt das eher weniger!?

Natürlich ist die Sozialprognose wichtig für die Frage, ob eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, oder nicht. Hier müßte aber zunächst mal das Strafmaß um min. 4 Monate gesenkt werden, da nur Freiheitsstrafen bis max. 2 Jahre überhaupt zur Bewährungs ausgesetzt werden können.

Ansonsten kann man zu den Chancen überhaupt nichts sagen, da wir nicht wissen, von welchen Fakten und Erwägungen sich das Gericht bei der Entscheidungsfindung, hier eine nicht mehr bewährungsfähige Strafe zu verhängen, hat leiten lassen. Wenn den 'Pluspunkten' Arbeit+Schadenswidergutmachung
auf der anderen Seite 10 'Minuspunkte' gegenüberstehen, nützen die 2 +Punkte unter dem Strich wenig.

Eine theo. Chance auf Bewährung in der 2. Instanz gibt es bei einem Strafmaß von 28 Monaten in der 1. Instanz (fast) immer.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1495x hilfreich)

Ergänzend: Es kommt natürlich auch auf sein bisheriges und sein weiteres Prozessverhalten an. Wenn er bislang bestritten hat und nun auch in der Berufung dabei bleibt, wird es wenig Anlass geben, das Strafmaß zu senken. Wenn er aber jetzt geständig ist oder gar die Berufung auf das Strafmaß beschränkt, dann läge darin eine gewisse Einsicht, die die Berufungskammer dazu bringen könnte, auf 2 J. herunter zu gehen und das dann sogar noch zur Bewährung auszusetzen. Ansonsten bietet es sich an, den Arbeitsvertrag vorab einzureichen, dazu eine Ekrlärung des Arbeitgebers, dass er ihn tatsächlich beschäftigt und natürlich Therapienachweise.

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