Chat mit vermeintlich Minderjähriger strafbar?

13. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
BetterCallS
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 10x hilfreich)
Chat mit vermeintlich Minderjähriger strafbar?

Hallo, vor ein paar Tagen bin ich mit einem vermeintlich 14-jährigem Mädel auf einer Chatplattform ins Gespräch gekommen. Wir haben schließlich Whatsapp und Facebookkontakte ausgetauscht und darüber weiter geschrieben. Das Gespräch entwickelte sich in eine sexuelle Richtung hin, wir haben geschrieben, was wir miteinander machen wollen, wenn wir uns treffen. (sexuell)
Natürlich bin ich männlich und volljährig, dachte aber das dies ab 14 erlaubt ist.
Nun hat sich heraus gestellt, dass hinter dem 14-jährigen Mädel jemand steckt, der mich an der Nase herum geführt hat.
Als ich ihn sauer zur Rede stellte meinte er dass ich vorsichtig sein solle, denn sonst würde er den Chat an die Staatsanwaltschaft weiter schicken.

Jetzt habe ich natürlich Angst davor, was mir passieren kann.
Habe ich mich strafbar gemacht? Welche Strafe oder Maßnahmen (Hausdurchsuchung) habe ich zu erwarten?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BetterCallS
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 10x hilfreich)

Leider ist mein Beitrag unbeantwortet nach unten gerutscht.
Daher nochmal meine Frage: Habe ich mich strafbar gemacht?
Bin dankbar für jede Hilfe.

10x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tim_S
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 29x hilfreich)

Was ich nicht verstehe warum man als volljähriger Mann Kontakt zu einer minderjährigen sucht.

Die Person die dich an der Nase herum geführt hat ist wie alt? Und wenn ich dich richtig verstanden habe gibt es die 14 jährige gar nicht und ihr Profil war gefakt oder habe ich es falsch verstanden?

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

14-Jährige sind nach dem Gesetz noch Kinder! Wenn du als erwachsener Mensch mit einem Kind Gespräche dieser Art führst (von einer/einem 14-jährigen bist du schließlich ausgegangen), dann suche dir hier Hilfe:

https://www.kein-taeter-werden.de/

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von BetterCallS):
Habe ich mich strafbar gemacht? Welche Strafe oder Maßnahmen (Hausdurchsuchung) habe ich zu erwarten?

Lies mal § 182 StGB . Gab es eine Zwangslage? Hast Du Geld geboten? Und noch viel wichtiger: War an dem Chat überhaupt eine Jugendliche beteiligt?

Ich würde davon ausgehen dass es noch nichts strafbares gibt. Was nicht bedeutet dass die Polizei dem nicht nachgehen würde und Ermittlungen oder beispielsweise eine Gefährderansprache durchführt und diese entsprechend dokumentiert, was Dich zumindest polizeilich in die entsprechenden Datenbanken bringen könnte.

Ansonsten ist es grundsätzlich extrem bedenklich wenn sich ein erwachsener Mann gezielt auf Gespräche sexuellen Inhalts mit 14-jährigen einlässt. Ich würde Dir dringend empfehlen Dir umgehend qualifizierte Hilfe zu holen, siehe den Beitrag von HeHe.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
14-Jährige sind nach dem Gesetz noch Kinder!

Komisch, gestern stand das da noch nicht drin ... zumindest nicht in den für diesen Fall relevanten §§



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von HeHe):
14-Jährige sind nach dem Gesetz noch Kinder!

Komisch, gestern stand das da noch nicht drin


Hier hat HvS formal recht, die Klassifizierung ist:

- Jünger als 14 Jahre: Kinder (Definition aus § 176 StGB )
- Ab vollendetem 14. Lebensjahr bis zum Eintritt der Volljährigkeit: Jugendliche (§ 182 StGB )

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Ja hat er, formal und ausnahmsweise ;)

Nur nach §2 JArbSchG sind es sind es noch "Kinder"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Langweiler
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

Der sexuelle Verkehr zwischen einer Jugendlichen und einem Erwachsenen ist in Deutschland erlaubt. Dabei wird im Sinne des Sexualstrafrechts jede Person im Alter von mindestens 14 Jahren bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres als Jugendliche bezeichnet. Einfacher formuliert: Mit jedem weiblichen Wesen zwischen 14 und 18 kann @BetterCallS sexuell rummachen.

Dabei ist wichtig, dass das Mädel dir nicht zur Erziehung übergeben wurde, also bspw. keine Familienangehörige ist(verbotene Kombination: Stiefvater-angenommene Tochter). Auch darf sie dir nicht zur Erziehung übergeben worden sein wie im Falle Lehrer-Schülerin oder Ausbilder-Azubine. Wie das mit der Trainer-Sportlerin-Kombi ist, weiß ich nicht, es gab aber schon Tennislehrer-Tennisspielerin-Fälle.

Früher war es in D möglich, dass auch minderjährige Mädchen straflos der Prostitution nachgehen konnten. Da diese Fälle im sozial schwachen Bereich aber stark zunahmen, sich also Schülerinnen häufiger ein Taschengeld hinzuverdienten, schritt der Gesetzgeber hier helfend/verbietend ein. Wenn du ihr also angeboten hast "Wenn du mir einen ***, dann schenke ich dir 50 Euro", wäre dies illegal(Hausnummer hier: Förderung der verbotenen Prostitution).

Natürlich darf das Mädchen auch nicht bedroht("Wenn du nicht mit mir ***, schicke ich deinen Facebookfreunden deine Nacktfotos") oder unter Alkohol/Drogen gesetzt werden, um sie "rumzukriegen". Du siehst, es ist nicht ganz einfach, straffrei seinen Gelüsten nachzugehen.

Mit den letzten Strafrechtsänderungen wurde die Jugendpornographie verboten. Das heißt in der Praxis, dass du zwar mit einer 14jährigen schlafen kannst, bestimmte Fotos/Videos oder ganz normale Texte hingegen hochkritisch sind. Wenn die (gefakte) Süsse dir also unaufgefordert sexuell provokante Nacktphotos zugeschickt hat(nach Lage der Dinge wahrscheinlich von einer anderen Minderjährigen), macht sich zumindest der Versender strafbar. Du schreibst von "miteinander machen wollen", also Textdarstellungen von explizit sexuellen Aktivitäten. Da bin ich mir über die Strafbarkeit nicht sicher.

Aber in deinem Fall hat die Gegenseite nur so getan, als ob. Wenn diese Person dich anzeigen würde, würde sie sich selbst reinreiten.

-- Editiert von Langweiler am 18.08.2017 14:58

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Erst mal an HeHe.: Nein ist nicht strafbar und das von dir genannte Gesetz hat mit dem Strafrecht nichts zu tun.
Dann zum § 182 StGB , der ist für sog. Grooming oder Internetkontakte, Chats etc. nicht anwendbar, da die in § 176 Abs. 4 Nr.3 StGB genannten Voraussetzungen in § 182 StGB nicht vorkommen, der § 182 is also umgangsprachiuch ausgedruckt ein "Offline Paragraph"

Das mit der Jugendpornographie stimmt so auch nicht : Denn in § 184 c StGB steht " ..Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben..."

So wie es ja hier aussieht wurden dir evtl. Bilder oder Texte zugesendet und zwar vom Faker, wenn also jemand ohne Zwang so was verschickt, dann kann man davon ausgesehen, dass die Person einwilligt.

1x Hilfreiche Antwort

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