Darf ein Polizist das?

10. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
Melon Pear
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf ein Polizist das?

Heute passierte folgendes: Während ich einen schlimmen Migräne-Anfall aussass (Jalousien runter, Licht aus, ab ins Bett ...) wurde plötzlich die Jalousie im Schlafzimmer angehoben und ein Polizeibeamter steckte seinen Kopf voll durch das Fenster (das war ja offen und ich wohne Parterre) durch und stellte mir - ohne sich auszuweisen - Fragen zu meinem ehemaligen Freund. Laut seiner Aussage eine "meldetechnische Angelegenheit". Nach Aufforderung zeigte er mir seinen Ausweis. Ich war so verdattert und wegen meines Zustandes nicht besonders schlagfertig (Wahrscheinlich hab ich ziemlich wirres Zeug geredet).
Nun, inzwischen frage ich mich, ob das überhaupt rechtens ist. Darf er einfach seinen Kopf - und das ohne vorher geklingelt zu haben - in meine Wohnung stecken, obwohl sogar die Jalousien unten waren. Mir ist ganz mulmig, ich finde das ist ein ungeheuerlicher Eingriff in meine Privatsphäre. Lohnt sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde?

Wer kennt sich aus?
L.G.
M.P.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
steffen_bs
Status:
Beginner
(149 Beiträge, 128x hilfreich)

Nein, so etwas geht nicht!
Ich bin selber im Ordnungsamt beschäftigt und führe ebenfalls (wie heißt es doch so schön?) meldetechnische Angelegenheiten durch.
In meinem Job ist es selbstverständlich, dass zuerst an der Tür geklingelt werden muss und, sofern keiner aufmacht, zu einem späteren Zeitpunkt erneut ermittelt wird.
Wenn ein dringender Tatverdacht besteht, was in Ihrem Fall ja nicht so ist, da Sie nichts verbrochen haben, sondern Ihr Ex-Freund wenn ich das richtig verstanden habe, ist es möglich mit einem Durchsuchungsbefehl in die jeweilige Wohnung einzudringen und die Privatsphäre so in gewisser Weise zu verletzen.
Da bei Ihnen aber keine begründeten Verdachtsmomente vorlagen, ist es unzulässig eine heruntergelassene Jalousie zu öffnen und in die Wohnung zu spähen.
Warum der Polizist allerdings nicht an der Haustür geklingelt hat, ist mir schleierhaft, denn aus besagten Gründen kenne ich das von meinen Kollegen der Polizei und mir selber anders.

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#2
 Von 
Kussel2000
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo! So viel ich weis darf ein Polizist der ihnen fragen stellen möchte ihre wohnung ohne ihre erlaubniss nicht einfach betretten. und schon garn nicht die schallosie hoch machen! Aber ich glaube nicht das sich da eine beschwerde lohnt, da es allgemein sehr schwer sein dürfte dagegen an zu kommen! ich würde raten wenn sie wissen wie der polizist hiss, bei der dienststelle erstmal an zu rufen und da nach zu vorschen ob er da wirklich arbeitet, und ob das rechtlich wäre was da heute passiert ist. dem entsprechent würde ich handeln!

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#3
 Von 
steffen_bs
Status:
Beginner
(149 Beiträge, 128x hilfreich)

ein Polizist (und jeder andere im übrigen auch) darf grundsätzlich nicht ohne erlaubnis, bzw. Durchsuchungsbefehl eine fremde Wohnung betreten, egal ob er Fragen stellen möchte oder nicht.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann man probieren, würde ich aber nicht allzu sehr darauf hoffen, dass diese Erfolg haben wird.

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#4
 Von 
Melon Pear
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Oh, vielen, vielen Dank, dass Ihr so schnell geantwortet habt! Ja, ich habe den Namen des Polizisten (habe ich mir gottseidank merken können, nachdem ich mir den Dienstausweis habe zeigen lassen). Nachdem ich bei der vermutlichen Dienststelle angerufen habe, ist nun auch klar, dass es diensen Polizisten tatsächlich gibt. - Habe noch keine weiteren Massnahmen eingeleitet, mich auch noch nicht mündlich dort beschwert oder so. Ich bin immer noch so geschockt, da ich mir sicher bin, dass auch mein Exfreund sich keines Verbrechens oder so schuldig gemacht hat ... Ausserdem bin ich körperlich schwer krank und empfinde es umso mehr als Eingriff in meine Privatsphäre, wenn mir da einfach jemand ins Schlafzimmer reinschaut, wo ich mich in Schmerzen winde ... - Nun bin ich so überrumpelt worden und habe, so gut ich konnte Auskünfte gegeben (was ich wohl hätte einfach nicht tun sollen, oder?), ich kann für die Richtigkeit dieser Informationen nicht garantieren (da es mir wirklich schrecklich ging und ich heftige Medikamente bekommen hatte). Die Frage ist: kann ich für eventuelle falsche Informationen belangt werden?
Liebe Grüsse
M. P.

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#5
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

Nein, deswegen kann man sie wohl kaum belangen.
Insbesondere, da das keine offizielle Befragung war.

Und Polizisten gegenüber müssen sie generell nichts sagen. Ob man davon Gebrauch macht bleibt jedem selbst überlassen.

Gruß Holger

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#6
 Von 
Kussel2000
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

dqa schließe ich mich an! da kann ihnen keiner was!

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#7
 Von 
Melon Pear
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an alle, die mir so schnell und hilfsbereit zu Seite gestanden haben.

Kann jetzt wieder ruhiger schlafen ...

M.P.

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#8
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
PVBNrw
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

Das Verhalten des Polizisten ist auf keinen Fall gerechtfertigt. Ich verweise da auf die Verhältnismäßigkeit, die hier mit Sicherheit nicht gegeben war.

Aber es gibt in jeder Branche scharze Schaffe. Also würde ich darum bitten, nicht die ganze Polizei schlecht zu machen.

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#10
 Von 
gustl
Status:
Lehrling
(1081 Beiträge, 164x hilfreich)

Das Verhalten des Beamten ist durchaus mehr als merkwürdig....
Das eine solche Beschwerde regelmäßig nix bringen wird, wurde ja schon erörtert.....
Zu klären wäre bei den vielen guten Ratschlägen hier, inwieweit hier überhaupt ein "eindringen" vorliegt (sprich ein Hausfriedensbruch gegeben sein kann)
Falls sie sich beschweren wollen, dann würde ICH, wenn auch sie das auch nicht ganz sicher sagen können, auf die Nennung von §§ und Vorschriften verzichten und ganz die Dienstaufsichtsbeschwerde "einfach" formulieren.
Selbstverständlich können sie auch eine Anzeige bei einer Polizeidienststelle oder auch der Staatsanwaltschaft erstatten.....aber bei einem "Hochheben" einer Jalousie wird vermutlich nicht allzuviel bei rumkommen....
Entscheiden sie nach eigenen Ermessen, welchen Aufwand sie betreiben wollen....
Richtig war das Verhalten auf gar keinen Fall....

Karl.May
Wenn eine Anzeige mit einem vollkommen "sinnlosen" Inhalt erstattet wurde, dann wird auch zukünftig kein Staatsanwalt sehen können, dass dieser SV schon mal vorlag - weil solche Sachenwerden nicht im Auskunftssystem erfasst
(sprich, einigermaßen begründet und gesetzlich nachvollziehbar sollte eine Anzeige schon sein, das beanzeigen der Beanzeigung willen, bringt nich wirklich viel.....) ;)

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"Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!"

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#11
 Von 
Marc007
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 39x hilfreich)

Also ich schließe mich meinen Vorrednern mal an. Das ist ja wohl der Gipfel, ich möchte mich Ausdrücklich für den Kollegen entschuldigen. Ich rate dennoch zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde, so ein verhalten kann nicht geduldet werden, und würde von mir auch bestraft. (Dienstgruppenleiter) Und wenn nich offizell dann eben anderst, wir haben auch jobs die keiner gerne macht. Also muss der Kollege dann halt mal 4 Wochen Fußstreife machen.

Nur wenn ich als vorgesetzter von sowas keine Kentniss krieg wie soll ich meine Kollegen dann erziehen?

Also bitte Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben Formlos an die Dienststelle. Das reicht oftmal schon ggf. bin ich sofern es sich um eine NRW Dienststelle handelt auch behilflich und würde mich kümmern.

MFG

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#12
 Von 
Melon Pear
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank für die vielen Antworten und Tipps. - Sollte sich in dieser Sache noch etwas ergeben, werde ich es hier info-halber hier posten.

Also, danke nochmals für soviel Hilfsbereitschaft.



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#13
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Das mag jetzt für die Threadstarterin vielleicht zu spät sein, aber die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Grundrecht (Artikel 13 GG), die Beschränkungen sind im Grundgesetz selbst abschließend geregelt. Durch Artikel 1 Absatz 3 werden alle staatlichen Einrichtungen zur Beachtung dieser Grundrechte verpflichtet. Die Intensität des Eingriffs reicht zwar nicht an eine Wohnungsdurchsuchung heran, andererseits gehört das Schlafzimmer aber auch nicht zu den Bereichen einer (größeren ) Wohnung in die man jeden Besucher einfach so hereinschauen läßt, schon gar nicht, während man schlafend oder krank im Bett liegt. Ein Eingriff in dieses Grundrecht läge meiner Aufassung nach schon dann vor, wenn ein Beamter bewußt durch nicht gegen Einblicke geschützte Fenster in die Wohnung schaut. Mit dem vollständigen Herunterlassen einer Jalousie lassen sich im wesentlichen zwei Zwecke verfolgen, der Schutz vor unterwünschten Einblicken und unerwünschtem Licht.

Nun hat der Beamte ja nicht nur die Jalousie angehoben (und ist dazu vielleicht mit den Händen in die Wohnung vorgedrungen), sondern der Schilderung zu Folge hat er sogar seinen Kopf in die Wohnung hineingesteckt, um sich quasi innerhalb der Wohnung mit der Bewohnerin zu unterhalten. Ich denke, dass kann man durchaus schon als Eindringen sehen und da ich davon ausgehe, dass ein solches Verhalten wenn überhaupt nur von einem sehr beschränkten Personenkreis gewünscht wird, von dem sich der Staat per Grundgesetz selbst ausgenommen hat, meine ich, dass man hier durchaus von vorsätzlichem unerlaubten Eindringen reden kann.

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#14
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Dienstaufsichtsbeschwerde bringt nichts. Sie können es nicht beweisen, und der Polizist wird von den Zuständigen gedeckt werden. So einfach ist das.

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