Darf ein Straftäter festgehalten werden, wenn seine Identität bekannt ist und kein Fluchtverdacht be

14. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
newyearyes
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 5x hilfreich)
Darf ein Straftäter festgehalten werden, wenn seine Identität bekannt ist und kein Fluchtverdacht be

Ja wie die Überschrift schon sagt.

Darf ein Opfer ein Täter festhalten, wenn die Personalien des Täters bekannt sind und kein Fluchtverdacht besteht?
Wen ja, welche Gründe müssen vorliegen? Wenn nicht, welche Strafen hat das "Opfer" zu befürchten

Darüber hinaus möchte ich als Laie gerne wissen, was unter Fluchtvedacht zu verstehen ist. Angeblich bedeutet Fluchtvedacht nicht, dass der Täter sich vom Tatort entfernt. Das ist ihm angeblich erlaubt:

Fluchtverdacht ist gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ... dass der Täter sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen werde. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter sich lediglich vom Tatort entfernt.


Quelle: http://www.rodorf.de/02_stpo/12.htm

Was ist der Unterschied zwischen Fluchtgefahr und Fluchtverdacht?


Fiktiver Vorfall:

Elsa und Petra waren Freundinnen.

Elsa tritt an den Kinderwagen von Petra. Der Kinderwagen ist kaputt. Elsa entfernt sich vom Tatort. Petra zeigt Elsa wegen Sachbeschädigung an und hält Elsa bis zum Eintreffen der Polizei fest. Elsa sagt, dass die Festnahme nicht erlaubt war. Sie hat einige Kratzer und Blutergüsse durch Petras künstliche Nägel.

Hat Petra irgendwelche Strafen zu fürchten? Auf was kann sich Petra berufen?

Wie ist die Rechtslage?

Und nein hierbei handelt es sich um keine Hausaufgabe oder ähnliches.


-- Editier von newyearyes am 14.01.2016 09:55

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

§127 I S. 1 StPO :
"Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen."

Zitat:
Was ist der Unterschied zwischen Fluchtgefahr und Fluchtverdacht?


Das eine ist die abstrakte Gefahr, das andere der konkrete Verdacht, daß so eine Gefahr besteht.

Zitat:
Darf ein Opfer ein Täter festhalten, wenn die Personalien des Täters bekannt sind und kein Fluchtverdacht besteht?


Nein, s.o.

Zitat:
Wen ja, welche Gründe müssen vorliegen?


Hast du ja schon recherchiert - Fluchtgefahr oder unbekannte Identität.

Zitat:
Hat Petra irgendwelche Strafen zu fürchten? Auf was kann sich Petra berufen?


Verbotsirrtum (sie war irrig der Ansicht, es sei nicht strafbar, einen Täter bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten).
Tatbestandsirrtum (sie war irrig der Ansicht, "Fluchtgefahr" sei als "Flucht/Entfernen vom Tatort" gemeint).

Wird das verneint, dann Nötigung und ggfs. Körperverletzung.

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#2
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

- gelöscht -

-- Editiert von JogyB am 14.01.2016 21:02

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Verbotsirrtum
Falsch.

Zitat:
Tatbestandsirrtum
Noch falscher.


Genauer will ich darauf aber nicht eingehen. Es ist meinem EIndruck nach irgendwie naheliegend, dass hier zum 100sten Mal unter dem 7tn Usernamen der Typ schreibt, der seinen geistig behinderten Bruder aufs Übelste zusammengeschlagen hat und nun eine mehrmonatige Haftstrafe fürchtet.

Beeindruckend (und etwas verwirrend) ist nur, dass die Betiligten jedes Mal neue Namen haben und hin und wieder auch der Schauplatz wechselt. Mal passiert es vor der Haustür, mal irgendwo in der Stadt, mal in einem Restaurant oder einer Kneipe. Immer gleich - und zwar teilsweise wortwörtlich - sind die Fragen, die Argumentationsversuche usw. Da will jemand nicht einsehen, dass er großes Unrecht begangen hat, das Gesetz selbstverständlich keine Ausflüchte für sowas kennt und man dem Strafverfahren nicht entgehen kann. Oder aber diese Geschichte war von Thread #1 an (welcher war das überhaupt?) vollkommen getürkt und eigentlich hat da nur jemand zu viel Zeit.

Jemand, der ganz real mit einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und Regressansprüchen der Krankenkasse usw. konfrontiert ist, der sollte sowieso lieber einen Anwalt aufsuchen als selber auf Recherche zu gehen. Dabei wurden alle Fragen eigentlich schon längt beantwortet. Die Antworten sind zwar nicht wie erhofft ausgefallen, was aber nichts an deren Richtigkeit ändert.

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