Darf ich eine Beleidigung erwidern ohne das mein Notwehrrecht eingeschränkt ist?

30. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
weeper
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)
Darf ich eine Beleidigung erwidern ohne das mein Notwehrrecht eingeschränkt ist?

Darf ich eine Beleidigung erwidern ohne das mein Notwehrrecht dadurch eingeschränkt ist?

Wenn mich jemand beleidigt, darf ich ihn dann auch Beleidigen bzw. eine schlagfertige Antwort
geben ohne das mein Notwehrrecht gleich eingeschränkt ist und ich nur noch zur Trutzwehr greifen darf?



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21 Antworten
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#1
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Was soll "nur" noch Trutzwehr bedeuten?

Die Frage ist an sich nicht ganz einfach und Sie formulieren diese sehr abtrakt. Ich antworte daher mal so:

Ja, es ist möglich, dass Ihnen noch ein volles Notwehrrecht zusteht, auch wenn Sie zuvor eine Beleidigung ausgesprochen und damit eine Reaktion provoziert haben. Dazu muss Ihre Beleidigung nichtmals erst in Reaktion auf eine andere erfolgt sein, sondern kann auch der "Erstschlag" sein. Insbesondere ist das dann der Fall, wenn die Reaktion ded Gegners auf Ihre Reaktion nicht mehr vorhersehbar und völlig unangemessen ist, oder auch einfach nicht im selben zeitlichen und räumlichen Rahmen erfolgt. Eine Eknschränkung würde dann ja auch nicht zwingend den Ausschluss jeder Nottwehr-Handlung bedeuten, auch nicht den jeder Trutzwehr.

Dem gegenüberkann es auch Fälle geben, in denen aufgrund der Beleidigung (und selbst dann, wenn diese als Reaktion erfolgt ist) die Notwehrbefugnis eingeschränkt ist. Zu dieser Annahme dürften Sie den Richter insbesondere dann verleiten, wenn der den Eindruck gewinnt, dass die Beleidigung gerade deshalb ausgesprochen wurde, weil der Angriff provoziert wurde.

Da muss eine genaue Abwägung vorgenommen werden, die im Einzelfall die Berücksichtigung verschiedener Umstände verlangen kann, die sich nicht alle im Voraus abstrakt beschreiben lassen.

Letztendlich ist das Notwehrrecht ein schmaler Pfad und ich würde davon absehen, erst jemanden (zurück) zu beleidigen (was schon für sich genommen strafbar sein kann) und dann Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass meine "Schutzmaßnahme" auf irgendwas anderes als meinen (körperlichen) Selbstschutz gerichtet sein könnte.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120053 Beiträge, 39822x hilfreich)

Wie genau möchte man denn das "Notwehrrecht" bei einer Beleidigung ausgestalten?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Wie genau möchte man denn das "Notwehrrecht" bei einer Beleidigung ausgestalten?
Abgesehen davon, dass selbstverständlich auch gegen eine Beleidigung Notwehr möglich ist, hatvder TE mit keinem Wort erwähnt, dass er sich gegen eine Beleidigung wehren will.


2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
weeper
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die schnellen Antworten. Es geht darum das ich in einem Mehrfamilienhaus(Eigentumswohnung) fast täglich beleidigt werde. Die Person kommt zu mir und sagt mir dann ins Gesicht das ich hässlich bin. Würde gern einen Satz sagen wie " Wenn du was hässliches sehen willst mußt du in den Spiegel schauen" oder sowas ähnliches aber ich weiß nicht genau ob ich mich dann noch wehren darf oder nicht falls er zuschlagen sollte. Ignorieren oder ausziehen kommt nicht in Frage. Strafanzeigen wurden mehrfach gemacht und diese wurden alle eingestellt wegen geringfügigkeit.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120053 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Abgesehen davon, dass selbstverständlich auch gegen eine Beleidigung Notwehr möglich ist,

Niemand hat etwas anderes behauptet



Zitat (von Rechtschreibung):
hatvder TE mit keinem Wort erwähnt, dass er sich gegen eine Beleidigung wehren will.

Und?

Im übrigen hat er gefragt, ob er sich wehren darf.



Zitat (von weeper):
Würde gern einen Satz sagen wie " Wenn du was hässliches sehen willst mußt du in den Spiegel schauen" oder sowas ähnliches aber ich weiß nicht genau ob ich mich dann noch wehren darf oder nicht falls er zuschlagen sollte.

Ja, man darf sich gegen Schläge wehren, auch wenn es zuvor ein Wortgefecht mit Beleidigungen gab.
Schlicht weil köperliche Gewalt keine angemessene Gegenwehr gegen Worte darstellt, wäre das ein "rechtswidriger Angriff".





-- Editiert von Harry van Sell am 30.12.2016 20:42

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
weeper
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Gegenbeleidigung könnte der Richter aber auch als Provokation ansehen und somit hätte man ja nur noch die Möglichkeit zur Trutzwehr. Oder liege ich da Falsch ?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Die Gegenbeleidigung könnte der Richter aber auch als Provokation ansehen und somit hätte man ja nur noch die Möglichkeit zur Trutzwehr.
Diese Sorge halte ich für sehr berechtigt. Da meines Erachtens nicht genauer vorhersehbar ist, wie ein Richter das entscheiden würde, und ja auch der genaue Ablauf dieser Situation noch nicht feststeht, würde ich lieber eine solche Eskalation vermeiden wollen. Durchaus auch deshalb, weil Sie ja abgesehen von etwaigen Notwehrrechten ganz einfach Schäden aus dieser Auseinandersetzung davontragen können.

Fragwürdig ist meiner Meinung nach nur Ihre Verwendung des Wortes "Trutzwehr". Vermutlich verstehe ich darunter etwas anderes als Sie.

Zitat:
Würde gern einen Satz sagen wie " Wenn du was hässliches sehen willst mußt du in den Spiegel schauen" oder sowas ähnliches
Das kann ich verstehen. Sie können aber sicher auch verstehen, dass man als Außenstehender nur darauf hinweisen kann, dass das nicht die vernünftigste Lösung ist.

Ganz abgesehen von allen theoretischen Fragen würden Sie sich im konkreten Fall dann auch noch überlegen müssen, wie Sie den Richter davon überzeugen, dass nicht Sie zuerst körperlich angegriffen (oder auch zuerst beleidigt haben).

Ist der Nachbar (auch) nur Mieter? Hat er Geld, also könnte man bei Ihm die Kosten eines gewonnen Prozesses zwangsvollstrecken?

Zitat:
Niemand hat etwas anderes behauptet
Die Frage danach, wie der TE sich Notwehr gegen eine Beleidigung (die er gar nicht plant) vorstellt, ist aber wohl nur auf zwei Wegen zu erklären:

1) unerklärliche Neugier darüber, wie der TE sich eine zweifellos vorstellbare (aber huer gar nicht thematisierte) Hadlung in seinem Kopf vorstellt

2) fälschliches Zugrundelegendes Trugschlusses, dass Notwehr gegen Beleidigung nicht möglich wäre

Natürlich erklären beide Wege noch nicht, warum das Thema "Notwehr gegen Beleidigung" überhaupt in einem Thread angesprochen wird, in dem es um etwas ganz anderes geht.

Zitat:
Und?

Im übrigen hat er gefragt, ob er sich wehren darf.
Und!

Und er hat mit keinem Wort gesagt, dass er sich gegen eine Beleidigung wehren will (da wiederhole ich mich wohl). Daher ergibt die Frage danach, wie er sich Notwehr bei Beleidigung vorstellt, natürlich herzlich wenig Sinn.

[GELÖSCHT - UNANGEMESSEN]

[GELÖSCHT - UNANGEMESSEN]

Dass es sich um einen rechtswidrigen Angriff handelt, ist zwar wichtig, aber (in den der Diskussion zugrunde liegenden Fällen) auch offensichtlich und nicht das Problem des TE. Denn auch wenn es sich um einen rechtswidrigen Angriff handelt (was niemand bestritten hat und hier unterstellt werden kann), bedeutet das ja doch noch nicht, dass der TE sich dagegen wehren darf. Schon gar nicht in beliebiger Form.

Die Behauptung aber, dass "körperliche Gewalt keine angemessene Reaktion gegen Worte" darstellt, ist wiederum einfach nur ohne jede Grundlage und lässt ironischerweise wieder durchschimmern, wie weit verbreitet doch der Mythos darüber ist, wie weit oder nicht weit die Notwehrbefugnisse auch bei Beleidigungen gehen können.

[GELÖSCHT - UNANGEMESSEN]

-- Editiert von Rechtschreibung am 30.12.2016 21:25

-- Editiert von Moderator am 30.12.2016 23:29

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120053 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von weeper):
und somit hätte man ja nur noch die Möglichkeit zur Trutzwehr. Oder liege ich da Falsch ?

Ja, da liegst du falsch.

Zum einen kann es eine Provokation sein, muss es aber nicht.

Und wenn man provoziert, dann wäre einem höchstens die Möglichkeit zur Trutzwehr genommen, nicht aber die Möglichkeit zu Schutzwehr. Schlicht weil die Trutzwehr das äußerste Mittel der Notwehr darstellt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120053 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Daher ergibt die Frage danach, wie er sich Notwehr bei Beleidigung vorstellt, natürlich herzlich wenig Sinn.

Das ist ein Diskussionsforum.
Das Du den Sinn eines solchen nicht verstanden hast, finde ich schade.



Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Das ist ein Diskussionsforum.
Das ist eine seltsame Antwort. Ganz unabhängig davon, wie man den Wert einer einzelnen, bloßen Frage für eine Diskussion bewertet, ist es meiner Meinung nach nicht typisch für eine Diskussion, dass man plötzlich (und noch bevor jemand anderes zu Wort kommen konnte und zum eigentlichen Thema etwas gesagt wurde) eine Frage zu einem ganz anderen Thema stellt, die auch noch auf die höchst subjektive Virstellung eines anderen abzielt.

Wikipedia versteht unter einer Diskussion das hier:

Eine Diskussion ist ein Gespräch (auch Dialog) zwischen zwei oder mehreren Personen (Diskutanten), in dem ein bestimmtes Thema untersucht (diskutiert) wird, wobei jede Seite ihre Argumente vorträgt.

Der Duden definiert es so:

Gespräch über ein bestimmtes Thema, Problem

Damit verträgt es sich doch nicht wirklich, wenn beliebig Fragen eingestreut werden, die in keinem Zusammenhang stehen und ein ganz anderes Problem behandeln. Das scheint mir mehr als schädlich für eine Diskussion zu sein, wenn zum ersten/vorherigen/eigentlichen Problem noch gar nichts gesagt werden konnte. Abgesehen davon kann man sich natürlich fragen, ob es überhaupt ein "Gespräch" ist, wenn jeder den anderen unterbricht und über etwas anderes reden will.

Zitat:
Das Du den Sinn eines solchen nicht verstanden hast, finde ich schade.
Gerne lasse ich mir den Sinn erklären. Warum ist es für den Sinn denn erforderlich, dass Fragen gestellt werden, die zum einen ohne Zusammenhang sind und zum anderen so verstanden werden müssen, dass sich da jemand etwas unstreitig existierendes (Notwehr gegen Beleidigung, gerne auch mit "körperlicher" Gewalt) nicht vorstellen kann?

Gerne würde ich aber auch sehen, dass zur Abwechslung mal die Einsicht dafür da ist, dass das mit der Notwehr, deren Reichweite und deren Grenzen doch etwas komplexer ist als das, was man sich in weniger als 5 Minuten bei Google zusammensuchen kann und man als Laie dsher keinen voreiligen Rat dahingehend erteilen sollte, dass dieses oder jenes Verhalten ganz sicher von Notwehr gedeckt ist.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
weeper
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich hatte ja schon geschrieben das es sich um Eigentumswohnungen handelt. Es geht hier darum das ich mir alles gefallen lassen muss und ich mich in keinster Weise wehren kann. Ich muss mich beleidigen lassen und und mit gesenkten Kopf den Provokateur aus dem Weg gehen. So wird die ganze Sache nie ein Ende nehmen. Was ist denn das für ein Rechtssystem. Sobald ich mich verbal wehre, ist es eine Provokation, und ich darf mich dann nicht mehr Körperlich verteidigen. Nur im Extremfall.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120053 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Das ist eine seltsame Antwort.

Echt?
Interessante Welt in der Du lebst...



Zitat (von Rechtschreibung):
dass man plötzlich (und noch bevor jemand anderes zu Wort kommen konnte und zum eigentlichen Thema etwas gesagt wurde)

Deine Antwort kam vor meiner ... schon gemerkt?



Zitat (von Rechtschreibung):
kann und man als Laie dsher keinen voreiligen Rat dahingehend erteilen sollte, dass dieses oder jenes Verhalten ganz sicher von Notwehr gedeckt ist.

Hier wird kein Rat in rechtlichen Dingen erteilt (das machen Anwälte), hier werden Meinungen geäußert.



Zitat (von Rechtschreibung):
Damit verträgt es sich doch nicht wirklich, wenn beliebig Fragen eingestreut werden, die in keinem Zusammenhang stehen und ein ganz anderes Problem behandeln.

Das Thema ist "Beleidigung und Notwehrrecht".
Und da zählt auch auch dazu, wie man sich die Ausgestaltung der Notwehr vorstellt. Zumal die Ausgangsfrage ja als Diskussionsgrundlage ja recht abstrakt war.

Wenn das nicht Deine Meinung ist das dazu zählt - mir egal, damit musst Du leben. Ich tu das ja auch ...



Zitat (von weeper):
Es geht hier darum das ich mir alles gefallen lassen muss und ich mich in keinster Weise wehren kann.

Doch kann man. Notfalls durch Einschaltung eines spezialisierten Anwaltes der dann geeignete straf- und zivilrechtliche Schritte einleiten kann



Zitat (von weeper):
Sobald ich mich verbal wehre, ist es eine Provokation, und ich darf mich dann nicht mehr Körperlich verteidigen.

Nein, das ist falsch.
Einfach nochmal die Beiträge lesen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
weeper
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Nein man kann sich nicht wehren wie Sie sagen. Es wurden mehrfach Strafanzeigen bei der Polizei erstattet die alle wegen geringfügigkeit eingestellt worden sind. Ein Anwalt wurde ebenfalls schon um Rat gefragt, er sagte, in einem Zivilprozess wegen Beleidigung oder Nötigung hat man zu 99% keine Chance und er würde davon abraten.

Somit hat man 2 Möglichkeiten.

1. Man verkauft die Wohnung und versucht woanders sein Glück

2. Man schnappt sich den Provokateur ohne Rücksicht auf Verluste und schlägt ihn zusammen und lebt mit den straf und zivilrechtlichen Folgen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Ihre Situation ist sicher nicht angenehm, aber legal haben sie eben nicht das Recht auf verbale Angriffe straflos mit Faustrecht zu antworten.

Das einem gleichwohl letzteres in den Sinn kommt, halte ich in Anbetracht der geschilderten Situation für verständlich. Aber besser nur die Faust in der Tasche ballen.

Gegen eine eingestellte Strafanzeige kann man im übrigen durchaus angehen. Ein Hinweis, dass immer wieder diee gleichen Vorfälle zur Anzeige gebracht wurden ist da durchaus hilfreich.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Was ist denn das für ein Rechtssystem.
Das ist ein hervorragendes Rechtssystem. Zum einen erlaubt es Ihnen, dass Sie immer neue Strafanträge stellen, bis die Staatsanwaltschaft auch die Nase voll hat und anklagt. Vielleicht sind Sie ja auch schon mal auf die Möglichkeit der Privatklage hingewiesen worden, vielleicht passiert das noch.

Zum anderen aber können Sie sich (wie schon geschehen) an einen Rechtsanwalt wenden, der verschiedene Unterlassungsansprüche prüft und notfalls gerichtlich durchsetzt. Manchmal reicht aber schon ein böses Schreiben vom Anwalt. Hängt aber vielleicht auch davon ab, warum der Mann Sie so gerne beleidigt oder was die anderen Nachbarn dazu sagen.

Wie der Anwalt auf die 99% kommt und ob der wenigstens mal den Trick mit dem bösen Brief versucht hat, ist mir leider nicht klar. Hat der Anwalt möglicherweise von einer (strafrechtlichen) Privatklage gesprochen? Oder woran sollte es scheitern? Beweislage?

[GELÖSCHT - UNANGEMESSEN]

[DA VERWARNUNGEN BEI IHNEN OFFENBAR NICHT FRUCHTEN FOLGEN NUN KONSEQUENZEN]

-- Editiert von Moderator am 30.12.2016 23:29

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
weeper
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Ihre Situation ist sicher nicht angenehm, aber legal haben sie eben nicht das Recht auf verbale Angriffe straflos mit Faustrecht zu antworten.

Berry


Hallo Berry, ich möchte nicht mit Gewalt antworten sondern mit Worten. Es geht darum das wenn ich verbal beleidigt werde das ich mich Verbal zur Wehr setzen kann. Mit einer schlagfertigen Antwort oder notfalls mit einer Gegenbeleidigung ohne das ich mein Recht auf Notwehr verliere und ich nur noch auf Trutzwehr zurückgreifen darf. Der Richter könnte meine schlagfertige Antwort oder Beleidigung als Provokation sehen und mein Notwehrrecht wehre eingeschränkt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120053 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von weeper):
und ich nur noch auf Trutzwehr zurückgreifen darf.

Falsch.
Liest Du die Antworten nicht oder versehtst Du sie nicht?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von weeper):
fast täglich beleidigt werde. Die Person kommt zu mir und sagt mir dann ins Gesicht das ich hässlich bin


Wie kommt einer dazu, dauernd zu jemandem hinzulaufen und zu sagen "Du bist häßlich?"

Da stellt sich doch nicht mehr die Frage, ob dieser Typ noch alle Tassen im Schrank hat, sondern ob da überhaupt noch eine drin ist. Oder ist da mal irgendwas gewesen?

Ist das jetzt in wahrsten Sinne des Wortes Kinderkram oder ist das ein erwachsener Mensch?

Mit Anzeigen, Rechtsanwälten etc. kommt man hier nicht weiter.

Brauchst Du Kontersprüche?

Blas mir die Socken auf und dann troll dich
Hier sind 50 Cent, geh zum Parkautomaten und erzähl dem das.

Denk dir was aus. Bitte nur nichts, was mit Drohung verbunden wäre, z.B. Noch nen Spruch, Kieferbruch.

Bei tiefstehender Sonne werfen auch kleine Menschen lange Schatten. Will man sich auf das Niveau herablassen?

Das Beste ist doch, die Person zu ignorieren. Wenn die Person merkt, daß man sich angegriffen/beleidigt fühlt, hat er/sie doch das Ziel erreicht.




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#19
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Abgesehen davon, dass man - wie vorher schon geschrieben - absolut nicht vorhersehen kann, was danach passiert. Angenommen Ihr Gegenüber fühlt sich von ihrer Antwort oder ihrer Drohung wirklich provoziert und schlägt Sie nach Strich und Faden zusammen. Dann bekommen Sie natürlich ihren Prozess, sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich. Wenn sie aber möglicherweise lebenslange Folgeschäden davontragen oder 17 Operationen an ihren zerstörten Gesichtsknochen durchleben möchten, denn man tau.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort


#21
 Von 
guest-12305.05.2021 11:24:05
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Abgesehen davon, dass man - wie vorher schon geschrieben - absolut nicht vorhersehen kann, was danach passiert.


Hier wird jemand augenscheinlich mit Psychoterror überzogen - doch, es ist vorhersehbar, was passiert.

Zitat (von fb367463-2):

Angenommen Ihr Gegenüber fühlt sich von ihrer Antwort oder ihrer Drohung wirklich provoziert und schlägt Sie nach Strich und Faden zusammen.


Es könnte natürlich sein, daß der Psychoterrorist genau das provozieren will.

Zitat (von fb367463-2):

Dann bekommen Sie natürlich ihren Prozess, sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich. Wenn sie aber möglicherweise lebenslange Folgeschäden davontragen oder 17 Operationen an ihren zerstörten Gesichtsknochen durchleben möchten, denn man tau.


Um das zu verhindern, sind doch Lösungen gefragt und nicht immer nur darauf hinweisen, was @weeper möglicherweise erwartet wenn er sich wehrt.

Zitat (von weeper):
Nein man kann sich nicht wehren wie Sie sagen. Es wurden mehrfach Strafanzeigen bei der Polizei erstattet die alle wegen geringfügigkeit eingestellt worden sind. Ein Anwalt wurde ebenfalls schon um Rat gefragt, er sagte, in einem Zivilprozess wegen Beleidigung oder Nötigung hat man zu 99% keine Chance und er würde davon abraten.

Somit hat man 2 Möglichkeiten.

1. Man verkauft die Wohnung und versucht woanders sein Glück

2. Man schnappt sich den Provokateur ohne Rücksicht auf Verluste und schlägt ihn zusammen und lebt mit den straf und zivilrechtlichen Folgen.


Man verkauft die Wohnung und versucht woanders sein Glück - der Klügere gibt nach bis Dummheit die Welt regiert?

Selbst der Staat fordert seine Bürger zum Widerstand auf, wenn es seiner demokratischen Ordnung an den Kragen geht und andere Abhilfe nicht möglich ist (GG Art. 20 Abs.4 ). Daraus läßt sich natürlich nicht ableiten, nun mit einem Baseballschläger die Sache selbst in die Hand zu nehmen.

Dem Psychoterroristen ist mit rechtsstaatlichen Mitteln nicht beizukommen - und Dummheit an sich ist nicht strafbar.

Hier sind intelligente Lösungen gefragt.

Was treibt einen dazu, zu einem Mitmenschen hinzugehen und den laufend mit "du bist häßlich" zu titulieren?

Gibt es eine Vorgeschichte? Wie alt sind die "Beteiligten"? Welchen Geschlechts? Zeigt "die Person" auch anderen Menschen/Bewohnern dieses Hauses gegenüber Verhaltensauffälligkeiten?

Falls Ratschläge erwünscht sind, wie man sich wehren kann, sind für mich noch ein paar Hintergrundinformationen nötig,



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