Hallo,
wie verhielte es sich, wenn jemand rechtskräftig vor Gericht zu einer Geldstrafe wegen Körperverletzung
verurteilt wurde und nun in einem Verfahren vor dem Familiengericht schriftlich gegenteiliges behauptet mit z.b. diesem Wortlaut:
".... die aufgeführten aggressiven und gewalttätigen Auseinandersetzungen haben trotz rechtskräftiger Verurteilung so nie einseitig und nicht ausschließlich von mir hervorgerufen stattgefunden..."
Kann man sich dagegen schützen oder muss man so etwas hinnehmen? Denn die Demütigungen und Gewalttaten in der Ehezeit mit dem Täter haben genügt. Dann möchte man sich dem nicht hilflos ausgesetzt sehen.
LG Juliett
-- Editiert von Juliett am 18.10.2019 08:59
Darf jemand nach rechtskräftiger Verurteilung öffentlich gegenteiliges Behaupten?
18. Oktober 2019
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Frage vom 18. Oktober 2019 | 08:45
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf jemand nach rechtskräftiger Verurteilung öffentlich gegenteiliges Behaupten?
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#1
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 10:27
Von
Status: Praktikant (970 Beiträge, 296x hilfreich)
Zitat:Kann man sich dagegen schützen oder muss man so etwas hinnehmen?
Nö. Im eigenen Schriftsatz kann man ja darauf hinweisen, dass das Urteil rechtskräftig ist.
#2
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 10:54
Von
Status: Student (2124 Beiträge, 328x hilfreich)
Der Täter kann, soweit er damit niemand anderen der Straftat bezichtigt, lügen. Auch nach der Verurteilung muss er nicht zur gerichtlich festgestellten "Wahrheit" halten. Das wäre dann ein echtes Problem für alle zu Unrecht verurteilten Straftätern.
Ist er kein Täter, sondern ein (Justiz-)Opfer, sollte er ohnehin bei seiner Wahrheit bleiben.
Ob es vor dem Familiengericht etwas bringt, ist dann die andere Frage. Gerade die Formulierung des Satzes lässt ja durchscheinen, dass die Verurteilung grundsätzlich schon gerechtfertigt war und eine Straftat grundsätzlich begangen wurde.
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#3
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 11:00
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
ZitatDer Täter kann, soweit er damit niemand anderen der Straftat bezichtigt, lügen. :
Nur in einem Strafverfahren. In einem Zivilverfahren herrscht Wahrheitspflicht.
In diesem Fall liegt allerdings IMO die für (Prozeß-)Betrug notwendige Täuschung nicht vor, wenn zugestanden wird, daß man rechtskräftig verurteilt wurde.
Das Zivilgericht ist an das Strafurteil nicht gebunden, kann es aber als wahr ansehen.
#4
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 11:07
Von
Status: Lehrling (1745 Beiträge, 618x hilfreich)
Die Aussage
Zitatso nie einseitig und nicht ausschließlich von mir hervorgerufen stattgefunden :
bezieht sich wohl auf eine konkrete Behauptung in Deinem Schriftsatz, und natürlich darf der Betreffende entsprechend Stellung beziehen. Die rechtskräftige Verurteilung von Person A wegen KV schließt ja nicht explizit aus dass die Auseinandersetzung nicht auch von B "hervorgerufen" worden sein könnte. Der Begriff "hervorgerufen" ist hinreichend weit gefasst.
Ich bin mir sicher ich könnte beim passenden Gegenüber durch geeignete verbale Maßnahmen Auseinandersetzungen hervorrufen die für eine Verurteilung meines Gegenübers wegen KV ausreichend sind, so dass mein Gegenüber trotz Verurteilung zu Recht behaupten könnte dass ich ein wesentlicher Teil der Eskalation war.
Summa summarum: Ich sehe an der zitierten Stellungnahme nichts was man formell beanstanden könnte. Schlucke diese für Dich bittere (verbale) Pille runter und freue Dich auf Dein neues Leben.
#5
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 13:07
Von
Status: Student (2124 Beiträge, 328x hilfreich)
ZitatNur in einem Strafverfahren. In einem Zivilverfahren herrscht Wahrheitspflicht. :
Korrekt. Damit bezog ich mich auf die Tatsache, die ich im Nachgang etwas spezifiziert habe. Entscheidend ist nicht eine gerichtliche festgestellte, vermeindliche Wahrheit, sondern die tatsächliche. Sonst hätten wir ja nie wieder Probleme irgendjemanden zu verurteilen. Wir lagern der Strafsache einfach irgendein Zivilverfahren nach und erzwingen somit das Geständnis, welches das Strafgericht "vorgegeben" hat
Insofern ist die Abweichung einer vermeindlich verurteilten Wahrheit noch keine Lüge. Die Verurteilung an sich darf natürlich nicht unerwähnt bleiben, sonst könnte meiner Meinung nach das "Verleugnen" der Tatsache (Verurteilung) einer Lüge gleichkommen. Aber da beginnt irgendwann jetzt schon die Wortklauberei.
#6
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 13:07
Von
Status: Student (2124 Beiträge, 328x hilfreich)
ZitatNur in einem Strafverfahren. In einem Zivilverfahren herrscht Wahrheitspflicht. :
Korrekt. Damit bezog ich mich auf die Tatsache, die ich im Nachgang etwas spezifiziert habe. Entscheidend ist nicht eine gerichtliche festgestellte, vermeindliche Wahrheit, sondern die tatsächliche. Sonst hätten wir ja nie wieder Probleme irgendjemanden zu verurteilen. Wir lagern der Strafsache einfach irgendein Zivilverfahren nach und erzwingen somit das Geständnis, welches das Strafgericht "vorgegeben" hat
Insofern ist die Abweichung einer vermeindlich verurteilten Wahrheit noch keine Lüge. Die Verurteilung an sich darf natürlich nicht unerwähnt bleiben, sonst könnte meiner Meinung nach das "Verleugnen" der Tatsache (Verurteilung) einer Lüge gleichkommen. Aber da beginnt irgendwann jetzt schon die Wortklauberei.
#7
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 15:11
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
Nö, vor dem Zivilgericht ist Wahrheitspflicht
ZitatDer Täter kann, soweit er damit niemand anderen der Straftat bezichtigt, lügen. Auch nach der Verurteilung muss er nicht zur gerichtlich festgestellten "Wahrheit" halten. Das wäre dann ein echtes Problem für alle zu Unrecht verurteilten Straftätern. :
Ist er kein Täter, sondern ein (Justiz-)Opfer, sollte er ohnehin bei seiner Wahrheit bleiben.
#8
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 16:30
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
Zitat:Nö, vor dem Zivilgericht ist Wahrheitspflicht
Stimmt, allerdings kann eine Partei im Zivilprozess nicht tauglicher Täter iSv. §§ 153, 154 StGB sein.
Was die Aussage im Schriftsatz angeht sehe ich da auch nichts. Weder bestreitet er/sie die rechtskr. Verurteilung, noch bestreitet er/sie die KVen als solche. Es wird mehr oder weniger nur behauptet (sinngem.), dass sie provoziert und /oder wechselseitig waren.
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