Also ich meine hier keine Fallen, die darauf abzielen, den Einbrecher in die Luft zu sprengen, zu elektrisieren, gefährlich zu vergiften oder anderweitig zu verletzen.
Sondern eher mögliches Diebesgut so zu präparieren, daß es für den Einbrecher wertlos und, ja, in gewisser Weise auch schädlich ist.
Mal ein Beispiel:
in dem Ort wo ich aufwuchs gab es in den 70ern auf Gartengrundfstücken immer mal wieder Einbrüche in die Lagerschuppen. Begehrt waren da aber nicht etwa die Motorgeräte, wohl aber der gelagerte Sprit dazu, der dann schnell in den Mofas der meist jugendlichen Tätern verfahren wurde.
Bis es einem der Gartenbesitzer nach der dritten Plünderung seines Schuppens reichte. Er nahm die Spritkanister aber dort heraus und nach Hause mit, stellte im Gegenzug aber wieder welche 'rein. Randvoll mit Sprit, aber nicht nur mit Sprit. Denn da war jeweils noch eine ordentliche Ladung Klarlack mit reingekippt. Wenig genug damit das nicht auf Anhieb auffiel, aber ausreichend, um nach einiger Betriebszeit Vergaser und Motor so richtig "schön" zu verkleistern, was üblicherweise auf einen kapitalen Motorschaden hinauslief.
Der vierte Einbruch ließ nicht lange auf sich warten. Und in den Wochen darauf hatte der örtliche Mofaschrauber mit außergewöhnlich vielen Fälle von Motorschäden zu tun. Vorwiegend von einigen "Kandidaten", die vorher schon unter Verdacht standen, denen man aber bisher nichts nachweisen konnte, und die natürlich kein Wort darüber verloren, wo sie denn den schlechten Sprit getankt hatten...
Und von einem Monat auf den anderen hörte der Spritklau im Ort auf...
-- Editiert von User am 19. September 2023 22:35
Darf man Einbrechern (solche) "Fallen" stellen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Oh je, Klausurübung 5. Semester mit dem Titel "Ein kurzer Ausflug ins Strafrecht, damit wir das auch einmal gemacht haben." Wie war das noch gleich mit der Passauer Giftfalle, der mittelbaren Täterschaft und dem (späteren) Opfer als Personifikation eines absichtslos dolosen Werkzeuges? Vielleicht ist hier ja noch jemand jung und frisch, um das noch einmal auszuarbeiten Ich möchte mich lediglich in aller Kürze auf den Standpunkt stellen, dass sich der Handelnde strafbar gemacht haben kann.
ZitatIch möchte mich lediglich in aller Kürze auf den Standpunkt stellen, dass sich der Handelnde strafbar gemacht haben kann. :
Richtig
Das sieht doch stark nach
Zitatstellte im Gegenzug aber wieder welche 'rein. Randvoll mit Sprit, aber nicht nur mit Sprit. Denn da war jeweils noch eine ordentliche Ladung Klarlack mit reingekippt. Wenig genug damit das nicht auf Anhieb auffiel, :
strafbarer Handlung mit Vorsatz aus.
Da ändert es auch nichts, das der Geschädigte das nicht anzeigen will, weil er selber genug Straftaten bei der Beschaffung begangen hat.
Was anderes wäre es natürlich, wenn man eine Mopedunverträgliche Mischung hätte, die auch tatsächlich zum im Garten zum Einsatz käme. Denn zum beschriften solcher Kanister ist man ja nicht verpflichtet ...
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Aber was, wenn er die Mischung unter dieser Maßgabe mit dem o.a. Vorsatz in gerade jene Behälter gefüllt hätte, die er den Einbrechern präsentieren wollte?ZitatWas anderes wäre es natürlich, wenn man eine Mopedunverträgliche Mischung hätte, die auch tatsächlich zum im Garten zum Einsatz käme. :

Zitat... dass sich der Handelnde strafbar gemacht haben kann. :
Ohne jetzt irgendwelche Klausurantworten vorwegnehmen zu wollen, von mir eine Verständnisfrage:
Laut dem Sachverhalt mit dem Sprit wollte der zuerst Geschädigte ja sicher einen Schaden bei möglichen Dieben verursachen oder hat das zumindest für möglich gehalten. Subjektive TB (Wissen und Wollen) klar. Das ist ja unstrittig.
Hätte er Ihnen das in den Tank gekippt (objektive Tatbestandsmerkmale) - keine Einwände. Das ginge zu weit.
Nach seinem Plan würde aber nur dann ein Schaden eintreten, wenn sich jemand zuvor rechtswidrig Zutritt zum Schuppen verschafft und sich dann den Sprit aneignen will.
Ein Dritter muss also eine rechtswidrige Tat begehen damit der Taterfolg eintritt. Darauf hat der eigentliche Besitzer des präparierten Sprits doch gar keinen Einfluss. Wie kann da eine Strafbarkeit vorliegen? -> siehe fehlende objektive TB
Vielleicht kann mir das Jemand simpel erklären.
Das würde mich ebenfalls interessieren.
ZitatNach seinem Plan würde aber nur dann ein Schaden eintreten, wenn sich jemand zuvor rechtswidrig Zutritt zum Schuppen verschafft und sich dann den Sprit aneignen will. :
Ein Dritter muss also eine rechtswidrige Tat begehen damit der Taterfolg eintritt. Darauf hat der eigentliche Besitzer des präparierten Sprits doch gar keinen Einfluss.
Da würde ich einfach auf das Urteil des BGH - 1 StR 234/97 verweisen.
Dabei ging es um eine mit Gift präparierte Schnapsflasche in der Küche in Erwartung eines erneuten Einbruchs, bei dem Speisen und Getränke verzehrt wurden.
In der Entscheidung wurde zwar festgestellt, dass in dem dortigen Fall die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten war, weil der Aufsteller der Flasche die anwesenden Polizisten später informiert hat, aber das bedeutet im Umkehrschluss auch, dass diese Schwelle zum Versuch bis letzten Endes zum Taterfolg hätte verwirklich werden können.
Der BGH führt da aus:
"Zwar setzt der Täter bereits zur Tat an, wenn er seine Falle aufstellt, doch wirkt dieser Angriff auf das geschützte Rechtsgut erst dann unmittelbar, wenn sich das Opfer in den Wirkungskreis des vorbereiteten Tatmittels begibt. Ob das der Fall ist, richtet sich nach dem Tatplan. Steht für den Täter fest, das Opfer werde erscheinen und sein für den Taterfolg eingeplantes Verhalten bewirken, so liegt eine unmittelbare Gefährdung (nach dem Tatplan) bereits mit Abschluß der Tathandlung vor (etwa wenn der Täter eine Zeitbombe an einem belebten Platz deponiert; vgl. dazu auch RGSt 66, 141: mit Sicherheit in absehbarer Zeit zu erwartendes Betätigen eines Lichtschalters und dadurch bewirktes Ingangsetzen einer "Brandstiftungsanlage").
Hält der Täter - wie hier - ein Erscheinen des Opfers im Wirkungskreis des Tatmittels hingegen für lediglich möglich, aber noch ungewiß oder gar für wenig wahrscheinlich (etwa beim Wegwerfen einer mit Gift gefüllten Schnapsflasche im Wald), so tritt eine unmittelbare Rechtsgutsgefährdung nach dem Tatplan erst dann ein, wenn das Opfer tatsächlich erscheint, dabei Anstalten trifft, die erwartete selbstschädigende Handlung vorzunehmen und sich deshalb die Gefahr für das Opfer verdichtet (BGH NJW 1954, 567; vgl. auch BGHR StGB § 22 Ansetzen 12; so im Ergebnis auch Lackner aaO Rdn. 9; Otto NJW 1976, 578, 579; Gössel JR 1976, 251)."
-- Editiert von User am 20. September 2023 13:18
ZitatEin Dritter muss also eine rechtswidrige Tat begehen damit der Taterfolg eintritt. :
Und zwar eine ganz erhebliche Straftat. Das könnte schon fast schon schwerer Bandendiebstahl sein... und dann sind wir im Bereich eines Verbrechens....
ZitatUnd zwar eine ganz erhebliche Straftat. Das könnte schon fast schon schwerer Bandendiebstahl sein... und dann sind wir im Bereich eines Verbrechens.... :
Was aber nichts ändert. ;-)
Korrekt.ZitatWas aber nichts ändert. ;-) :
Simpel geht so:ZitatVielleicht kann mir das Jemand simpel erklären. :
Das ändert nichts an Vorsatz und Motivation des Täters. Von der Sache mit der vorauszugehenden, rechtswidrigen Tat (die übrigens nicht in allen denkbaren Fällen erst zum Taterfolg erforderlich ist - z.B. wenn der Kanister in Vergessenheit gerät und man eines Tages seinen Bekannten darum bittet, den Schuppen aufzuräumen und als Gegenleistung anbietet, alles Brauchbare gerne zu behalten - diese Konstellation diente sich i.Ü. ebenfalls als Klausurthema an) muss man sich zunächst gedanklich freimachen (das macht es einfacher). Ein späteres Opfer wird nicht vogelfrei, weil es sich zu irgendeinem Zeitpunkt strafbar gemacht haben könnte (Ausnahmen wie der 32 StGB bestätigen die Regel).ZitatEin Dritter muss also eine rechtswidrige Tat begehen damit der Taterfolg eintritt. :
Doch, hat er, indem er das motorschädigende Gemisch bewusst unter dem Anschein eines Benzinkanisters in der Absicht bereitstellt, dem angenommenen Einbrecher einen Schaden an seinem Fahrzeug zu verursachen.ZitatDarauf hat der eigentliche Besitzer des präparierten Sprits doch gar keinen Einfluss. :
Durch seine mittelbare Täterschaft:ZitatWie kann da eine Strafbarkeit vorliegen? :
ZitatAls Täter wird bestraft, wer die Straftat [..] durch einen anderen begeht. :
Danke für die (Versuche der) Erläuterungen.
So ganz verständlich ist mir das noch nicht aber ich versuche es mal.
Gedanklich müsste ich also den Dieb mit einer anderen Person gleichsetzen, welche befugt den Sprit benutzen dürfte(gemeinsame Nutzung der Gartenlaube oder was auch immer), richtig?
Das würde ich mir vom Sinn her nur so erklären können, dass man hier in der Rechtsprechung verhindern möchte, dass geringfügige Delikte per (überzogener) Selbstjustiz geahndet werden. Das Beispiel mit dem vergifteten Schnaps wäre hier ganz griffig.
Insoweit macht es natürlich Sinn, auch wenn bei unserem Spritfall der Gerechtigkeitssinn des unbedarften gutbürgerlichen Mitteleuropäers hier etwas strapaziert wird.
Nein.ZitatGedanklich müsste ich also den Dieb mit einer anderen Person gleichsetzen, welche befugt den Sprit benutzen dürfte(gemeinsame Nutzung der Gartenlaube oder was auch immer), richtig? :
Nein.ZitatDas würde ich mir vom Sinn her nur so erklären können, dass man hier in der Rechtsprechung verhindern möchte, dass geringfügige Delikte per (überzogener) Selbstjustiz geahndet werden. :
Nein, nur die Ableitungen daraus. Den Fall hatte ich bereits in meiner Antwort #1 angedeutet. Der Täter trat dort bereits von dem Versuch zurück, deshalb ist der Fall an sich unmittelbar eben nicht "griffig". Offenbar wurde hier m.E. bislang nichts verstanden.ZitatDas Beispiel mit dem vergifteten Schnaps wäre hier ganz griffig. :
Dieser gefühlte "Gerechtigkeitssinn" findet an dieser Stelle keinen Platz. Die Gleichung "Wenn jemand bei mir einbricht, darf ich ihm mittelbar auch diesen oder jenen Schaden zufügen!" hat in unserem Rechtsstaat nichts verloren. Das ist in Dixieland besser aufgehoben, wo jemand, der über den Gartenzaun hüpft, mit der (unter dem Kopfkissen aufbewahrten) Schrotflinte abgeknallt werden darf.ZitatInsoweit macht es natürlich Sinn, auch wenn bei unserem Spritfall der Gerechtigkeitssinn des unbedarften gutbürgerlichen Mitteleuropäers hier etwas strapaziert wird. :
-- Editiert von User am 23. September 2023 01:39
In aller Kürze als Denkansatz:
ZitatGedanklich müsste ich also den Dieb mit einer anderen Person gleichsetzen :
Du musst ihm nur alle grundlegenden Rechte einräumen, wie jedem anderen Menschen auch.
Dass man eine Straftat begeht, macht einem nicht vogelfrei.
@Deusexmachina hat es ja treffend auch mit Bezug auf Dixieland erklärt
Und der andere Teil ist einfach der Vorsatz. Deine Vorstellung was passiert.
Wenn du für dein Kunstprojekt Benzin mit Klarlack vermischt in deinem Schuppen lagerst, ist das okay. Im vorliegenden Fall ist aber deine Intention, dein Vorsatz, also die Vorstellung was passieren soll, eine ganz andere.
Anders ausgedrückt: man kann sein Eigentum schützen, ganz ohne Frage. In welchem Umfang, das kann in diesem Fall doch dahingestellt bleiben. Denn hier geht es nicht um den Schutz des Eigentums, sondern um das Abstrafen der Täter. Und das ist die Aufgabe des Staates, nicht die von Privatpersonen. Hinzu kommt ja noch was: mir sind die Folgen von Vermischung der beiden genannten Substanzen nicht bekannt. Aber wenn man dadurch im Straßenverkehr auch noch völlig Unbeteiligte in Gefahr bringt, dann wird es natürlich wirklich hoch kriminell. Ich möchte das jetzt nicht weiter ausführen, weil ich keine Lust habe, jemandem die Hausarbeit zu schreiben.
Also, keine Verhinderung von Diebstahl, kein rechtfertigender Eingriff, um einen Diebstahl zu verhindern; sondern eine Anmaßung, die dem Bürger nicht zusteht, zusätzlich die Gefährdung vieler Unbeteiligter, und das vorsätzlich. Denn der bedingte Vorsatz, also das billigend in Kauf nehmen, das dürfte ausreichen.
wirdwerden
Tatsächlich ist das der einzig relevante Teil. Der erste Teil - also die (subjektive) Unterstellung, dass der spätere Verletzte zunächst eine Straftat begehen muss, um überhaupt erst in den Genuss der gg. ihn gerichteten Tat zu kommen, ist praktisch vernachlässigbar. Das ist aus nachvollziehbaren Gründen schwer zu verstehen, stellt m.E. aber eine bemerkens- und erhaltenswerte Errungenschaft dar, die eine Säule des rechtsstaatlichen Bollwerks gegen Anarchie und Chaos bildet. Falls jemand die Ansicht vertritt, ich hätte mit diesem Bild übertrieben, so elaboriere ich gerne zu denkbaren Alternativen und in Folge derer rechtfertigbaren Leichnamen im Vorgarten des Nachbarn.ZitatUnd der andere Teil ist einfach der Vorsatz. Deine Vorstellung was passiert. :
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