Darknet Bestellung Minderjährig | Einstellung?

13. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
go733993-49
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Darknet Bestellung Minderjährig | Einstellung?

Hallo,
angenommen, Person A (heute 20 Jahre alt) erhält einen Brief von der Polizei (Anhörung als Beschuldigter). Ihm wird vorgeworfen, im Frühjahr 2023 (damals war Person A 17 Jahre alt) über das Darknet mit einem Pseudonym Medikamente und Betäubungsmittel bestellt zu haben.

Der fiktive Sachverhalt Bestelldatum mitte 2023:
Vorwurf: Verstoß gegen § 95 AMG
(40 Pillen Armodafnil angeblich bestellt und erhalten)

55 Pillen Alprazolam angeblich bestellt aber nicht erhalten? Die Polizei gibt zu das die Ware nicht erhalten wurde)

und § 29 BtMG (15g Marihuana angeblich bestellt und erhalten)

Beweislage laut Schreiben: Die Polizei NRW habe den Account einer Plattform zugeordnet; die Ware wurde damals an eine Packstation auf einen anderen Namen geliefert. Das Cannabis wurde anscheinend an das Haus der Person A direkt geliefert. Es handelt sich hierbei um ein Einfamilienhaus in welchen 6 Personen leben.

Zeitstrahl: Die Taten liegen ca. 3 Jahre zurück. Person A war zur Tatzeit minderjährig, ist heute jedoch Heranwachsender (20 J.). Die Person Studiert mittlerweile und hat ein stabiles Lebensumfeld.

Ist hier mit einer Einstellung zu rechnen? Mittlerweile hat Person A einen Führerschein. Zum Tatzeitpunkt hatte Person A keinen. Könnte dieser trotz der langen Zeitspanne wieder entzogen werden? Person A wurde sonst nie auffällig. Weder im Straßenverkehr noch Strafrechtlich.




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20211 Beiträge, 7317x hilfreich)

Einstellung doch nur, wenn die Taten verjährt wären.
Verurteilung nach Jugendstrafrecht wahrscheinlich.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129719 Beiträge, 41379x hilfreich)

Zitat (von go733993-49):
Ist hier mit einer Einstellung zu rechnen?

Nö, sonst hätte man sich wohl kaum die Mühe mit der Anhörung gemacht.

In sofern wird man eher aktiv versuchen müssen, auf eine Einstellung hinzuwirken. In solchen Fällen kann ein versierter Fachanwalt hilfreich sein. Der kostet zwar, aber ja nach angestrebtem Berufs- und Kariereweg kann eine Verurteilung sehr hinderlich sein.



Zitat (von go733993-49):
Beweislage laut Schreiben

Relevant dürfte eher die Beweislage nach Ermittlungsakte sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34421 Beiträge, 17799x hilfreich)

Wenn man nicht gerade Polizist, Pilot oder Verfassungsschützer werden will, ist eine Verurteilung nach dem JGG kaum hinderlich - Arrest und Sozialstunden werden nicht mal ins BZR eingetragen... Zur Frage: Ja, natürlich kann das, ggf. gegen Auflage, eingestellt werden. Ob das tatsächlich passiert, kann hier freilich niemand vorhersehen.
Was den FS anbelangt, so würde ich mir keine Sorgen machen - es scheint ja keinerlei Konsumnachweis zu geben. Und selbst wenn es den gäbe, wäre der Konsum von vor drei Jahren ziemlich irrelevant...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

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