Darstellungen von BDSM Inhalten

1. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Slider1982
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Darstellungen von BDSM Inhalten



Ich baue gerade ein Portal für Private SM Bilder und Videos nun kann es da auch recht hart zur Sache gehen in vorm von Spankink, gestellte Vergewaltigungen usw. was den Leutchen halt alles einfällt um ihre Lust Auszuleben. Da die ganze Geschichte ein Bezahlsystem wird bin ich in der Vermittlung Produktion und Vertrieb tätig. Nun möchte ich mich natürlich nicht Strafbar machen daher wir das Komplette Portal durch geeignete Alterscheck Programme gesichert werden des Weiteren werden alle Ausweiskopien aller Beteiligten Darsteller bei mir Hinterlegt sein um die Volljährigkeit Nachzuweisen.

Meine Frage ist nun wie Hart dürfen die Aufnahmen sein um nicht mit § 184 in Konflikt zu kommen. Es dreht sich um die Auslegung der Darstellung von Gewalt den Tiere und Kinder sind selbstverständlich Tabu.

Den es gibt ja einige Urteile in Privatem Bereich wo SM nicht als Körperverletzung angesehen wird so fern sich alles zu dem Zeitpunkt in gegenseitigem einvernehmen stattfand ist bei Pircern und Tätowierern ähnlich

Danke im Voraus für eure Hilfe

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2145
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 12x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Slider1982
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

es dreht sich eher um die klaren no gos klar amputationen und Kanibalismus usw sind verboten das weis ich auch aber sind z.b blutige striemen erlaubt oder cuttings usw die es ja quasi auch in jedem sm forum zu sehn giebt die frage ist eben die ist es mit deutschem recht vereinbar

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#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Es sind zwei Dinge zu unterscheiden, nämlich erstens die Vornahme entsprechender Handlungen, die tatbestandlich eine Körperverletzung darstellen, in welche aber bis zur Grenze des § 228 StGB – „gute Sitten“ – eingewilligt werden kann, und zweitens, die Verbreitung entsprechender Dateien im Internet, die nach §§ 184 a , 184 d StGB strafbar sein kann, wenn dort „Gewalttätigkeiten“ dargestellt werden.

Die von Ihnen beschriebenen extremen Handlungen könnten „Gewalttätigkeiten“ darstellen, deren Verbreitung grundsätzlich strafbar ist, auch dann, wenn diese keine strafbaren Körperverletzungen darstellen. Nicht alles, was im privaten Bereich erlaubt sein kann, kann auch straflos ins Internet gestellt werden.

Bei unzureichender Alterskontrolle, liegt zudem eine Straftat nach § 184 , 184 d StGB vor.

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#4
 Von 
Slider1982
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

wegen der Altersüberprüfung mache ich mir weniger sorgen da dies mit dementsprechenden systemen die § 184 Konform sind gesichert werden zusätzlich muss nochmals eine transaktion getätigt werden von daher befinde ich mich hier auf der sicheren seite

die frage ist wo wird bei 184 a die messlatte angelegt und wer beurteilt dies den so wie ich das bisher sehe ist dies sehr schwammig da da es von Menschlichem ermessen abhänig ist was zu der Art der Erotik gehört und was Gewalt ist was es prinzipjell bei jedem Film geben wird ist ein statment der Schauspieler nach dem dreh wo sie den dreh rekapituluieren aber dies wird warscheinlich nichts an der 184 a angelegenhei ämderm

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#5
 Von 
mega
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 137x hilfreich)

Nehmen Sie sich die vielen Konkurrenzprodukte zu Ihrem geplanten Geschäft als Beispiel. Es gibt für die von Ihnen eingestellte Frage meines Erachtens keine gesicherte Rechtsprechung. Das Problem ist hier die Absicht, die Schwelle der Legalität gewissermaßen durch langsame asymptotische Annäherung austesten zu wollen. Sie wollen ja möglicherweise Bildmaterial anbieten, das die Konkurrenz nicht zu bietet hat. Aus Sicht des Geschäftsinteresses ist das nachvollziehbar. Dass ein entsprechendes Vorhaben gewissermaßen "nach hinten losgehen" kann, liegt in der Natur der Sache. Wer sich einer Schwelle immer weiter annähert, kann sie auch leicht irgendwann übertreten.

Der BGH hält eine Einwilligung in eine Körperverletzung aus sexueller Motivation nicht für sittenwidrig. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist aber "jedenfalls" dann überschritten, wenn das Opfer bei objektiver vorausschauender Betrachtung durch die beabsichtigte Körperverletzung in Todesgefahr geraten könnte. Insofern würde ich zunächst abraten, entsprechende Körperverletzungen zu zeigen. Der BGH legt dieses Kriterium der Todesgefahr aber nicht eindeutig als einziges fest, sondern definiert gewissermaßen eine obere Schwelle. Auch unterhalb dieser Schwelle ist eine Sittenwidrigkeit der Einwilligung nicht unmöglich. Man kann eigentlich nur raten, eben jedes Foto genau auszuwählen. Ihr Jugendschutzbeauftragter, den sie für Ihr Projekt ohnehin benötigen, kann Ihnen hier Hilfestellung geben.

Im Übrigen möchte ich noch darauf hinweisen, dass der §184a nicht die Darstellung von Gewaltätigkeit verbietet, sondern die Darstellung von Gewaltätigkeit im Zusammenhang mit Pornographie. Eine Darstellung von Gewaltätigkeit, die nicht pornographisch ist, steht nicht im Konflikt mit dem genannten §. Vielmehr greift hier dann ggf. der §131 StGB , dieser beschränkt aber lediglich die Darstellung "grausame[r] oder sonst unmenschliche[r] Gewalttätigkeiten", so dass davon auszugehen ist, dass ein höheres Maß an Gewaltätigkeit in Bildern nicht pornographischer Natur zulässig ist, als in pornographischen Bildern.

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#6
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Megas rechtlichen Ausführungen ist Nichts hinzuzufügen, der praktische Ratschlag - „Nehmen Sie sich die vielen Konkurrenzprodukte zu Ihrem geplanten Geschäft als Beispiel.“ – sollte aber nur mit Augenmaß angewandt werden.

Das Internet ist ein internationaler Raum. In anderen Ländern gibt es andere – auch liberalere - strafrechtliche Vorschriften. Viel häufiger aber dürfte die Verfolgung von Straftaten im Internet an praktische Grenzen stoßen oder von anderen Ländern nicht mit einer Intensität verfolgt werden, die mit den deutschen Strafverfolgungsbehörden vergleichbar ist. Es dürfte völlig klar sein, dass nicht alles, was im Internet zu finden ist, auch legal ist. So finden sich im Internet auch Handlungen mit Tieren, deren Verbreitung nach § 184a StGB sicher strafbar ist. Der Hinweis an deutsche Strafverfolgungsbehörden, es würden sich im Bereich SM noch härtere Inhalte im Netz finden lassen, ist daher mit Sicherheit kein Rechtfertigungsgrund bei § 184a StGB .

Richtschnur dürfte daher das sein, was von Händlern zu erhalten ist, die sich dem Zugriff deutscher Strafverfolgungsbehörden nicht leicht entziehen können. Orientieren Sie Ihr Angebot daher an dem von Videotheken oder „Ü-18-Fachgeschäften“, um auf der sicheren Seite zu sein.

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#7
 Von 
Steffi Klein
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 37x hilfreich)

Ich schätze mal wenn man sein Angebot an deutschen prono läden orientiert, wird man wohl international kaum mithalten können.. wie wärs dann direkt das Angebot aus dem Ausland zu betreiben.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Slider1982
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

hab ich mir auch schon überlegt nur ist hier dan die problematik das meine firma in deutschland sitzt und eine LTD zugründen ist mir zu heiß da ich dan wieder in Konflikten mit Ausländischen Gesetzen kommen Kann

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