Hallo,
ich hab ne Frage bezüglich Datenschutz bei Ladendiebstahl. Vor ca. 1 Jahr hat ein Kunde was geklaut und wurde von mir mit Hausverbot für 1 Jahr belegt. Ausserdem habe ich ihn angezeigt. Das Hausverbot ist inzwischen abgelaufen. Jetzt schreibt besagter Kunde einen Brief, in dem er von mir verlangt, dass ich sämtliche ihn betreffende Daten lösche, sowohl elektronische als auch schriftliche Aufzeichnungen. Darf er das verlangen?
Vielen Dank für Ihre Antworten, ich bin echt verwirrt!
Datenschutz Ladendiebstahl
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



keine Ahnung, aber ich würde bei Diebstahl sowieso lebenslang Hausverbot erteilen.
Außerdem darf ja jeder geschäftsinhaber entscheiden, wer in einen Laden reindarf und wer nicht.
Was spricht dagegen, einfach nochmal ein Hausverbot zu verhängen?
Ob man jetzt alle Daten löschen muss oder nicht, weiß ich nicht. Da sollte man einen Anwalt fragen oder auf weitere Antworten hoffen
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"unverbindliche Privatmeinung, ohne Anspruch auf Richtigkeit. keine Gewähr und/oder Rechtsberatung."
Hätte genau dasselbe gesagt.
Hausverbot lebenslang verhängen und mal schauen, ob hier noch einer der Experten was zu den Daten sagt.
Gruß Holger
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also wenn ich ne kneipe habe und mir hinter den tresen nen zettel lege mit ner notiz, wer schonmal die zeche geprellt hat, dann würde ich bezweifeln, daß nach einem jahr ein datenschützer kommen könnte um mich aufzufordern, den zettel zu vernichten....
Vielleicht weiss einer der Experten einen Rat für mich? Bin ich rechtlich verpflichtet, auf Verlangen die Daten zu löschen bzw. zu vernichten? Noch ein kleiner Zusatz: Die damals aufgenommenen Daten beinhalten neben dem Namen auf Geburtsdatum und Adresse.
Vielen Dank für Ihren Rat!
Guten Tag,
die Daten sind zu löschen, da ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Geb.Datum und Adresse kann ich nachvollziehen, dass gelöscht werden muss, aber muss für ein Hausverbot, meinetwegen lebenslang, nicht zumindest der Name bekannt sein, damit man im Zweifel auch den Angestellten sagen kann, wer da Hausverbot hat?
Gruß Holger
In diesem konkreten Fall besteht das Hausverbot aber nicht mehr.
Guten Morgen,
vielen Dank für Ihren Hilfe! Jetzt sehe ich klarer und werde seinem Verlangen nachkommen.
Einen schönen Tag noch!
Es bleibt doch jeden Geschäftsinhaber überlassen, wem er in seine Räume einläßt und wem nicht.
Hallo Herr Kollege !
quote:
die Daten sind zu löschen, da ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
Wo steht denn das ? Bzw. woraus ergibt sich das? Gibt es nicht einen Unterschied zwischen Daten, die von Hoheitsträgern gespeichert werden (also Polizei) und von Daten, die im Rahmen des privaten Verkehrs untereinander erhoben werden?
Mein Beispiel mit der Kneipe war zwar alles andere als juristisch fundiert, da gebe ich natürlich zu, aber am tieferen Kern des Ganzen müßte doch was dran sein.
Letztendlich würde das dazu führen, daß jeder Geschäftsmann seine Karteileichen regelmäßig löschen muß, nur weil keine Geschäfts- oder Rechtsbeziehung zu der person mehr bestehen.
Ich habe zwar leider keine gesetzliche Grundlage dafür im Kopf, aber ich denke, zwischen Privatpersonen muß etwas anderes gelten als bei der Datenerhebung durch den Staat.
Gruß Justice
Hallo Holger,
genau wie Don Carlo sagt, in diesem Fall besteht das Hausverbot aber nicht mehr weiter. Aber auch wenn das Hausverbot lebenslang verhängt werden sollte, muss man prüfen, inwieweit die Daten auch für lange Zeit gespeichert werden können oder nicht.
Viele Grüße,
J.
-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Rönner am 06.09.2006 12:18:37
Hallo Herr Kollege justice,
quote:<hr size=1 noshade>Gibt es nicht einen Unterschied zwischen Daten, die von Hoheitsträgern gespeichert werden (also Polizei) und von Daten, die im Rahmen des privaten Verkehrs untereinander erhoben werden? <hr size=1 noshade>Ja, diese Differenzierung gibt es und muss es auch geben. Diese Differenzierung kannst du z.B. im Bundesdatenschutzgesetz ersehen.
quote:<hr size=1 noshade>Wo steht denn das ? Bzw. woraus ergibt sich das? <hr size=1 noshade>Dieses ergibt sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz und den jeweiligen landesrechtlichen Datenschutzgesetzen. In concreto für das Bundesdatenschutzgesetz wäre das z.B. §35 BDSG .
quote:<hr size=1 noshade>Letztendlich würde das dazu führen, daß jeder Geschäftsmann seine Karteileichen regelmäßig löschen muß, nur weil keine Geschäfts- oder Rechtsbeziehung zu der person mehr bestehen. <hr size=1 noshade>Sofern es sich um personenbezogene Daten handelt und keine Zulässigkeit zur weiteren Speicherung gegeben ist (z.B. gesetzliche Aufbewahrungspflicht), sind diese Daten dann entsprechend zu löschen.
Viele Grüße,
J.
@ueberfragt2006
Gern geschehen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
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