Datenschutz Schule und Polizei

13. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
gigagabs
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 2x hilfreich)
Datenschutz Schule und Polizei

Hallo liebe Netrechtler…..ich habe eine Frage bezüglich Datenschutz an Schulen.
Folgender Sachverhalt:
Schüler XY besucht in seiner Freizeit regelmäßig ein Jugend Internetforum und chattet dort mit vielen Freunden unter mehreren Nicknames, die er mit Freunden ab und an tauscht. Dieses Forum bietet durch regelmäßige und lange Nutzung Boni an, das heißt je länger online um so eher Channelmoderator werden oder andere Belohnungen erhalten. Das möchte sich keiner entgehen lassen! Dieses Internetforum wird regelmäßig polizeilich überwacht Ein Nickname von XY ist der Polizei bekannt. Eines Abends werden nun unter dem bekannten Nicknamen mehrere ausländerfeindliche Parolen in diesem Forum geschrieben .Es erfolgt eine Anzeige § 130 STGB Volksverhetzung seitens des überwachenden Polizeibeamten gegen Schüler XY. Parallel dazu wird vom Polizeibeamten, der Anzeige erhoben hat, die Schulleitung sowie der Lehrer des Schülers darüber informiert. Schüler XY wird zur polizeilichen Vernehmung geladen, bei der er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet und erklärt, das wohl einer seiner Freunde online war. Dem Vorwurf einer „rechten“ Gesinnung wird unter anderem entgegengehalten, das Schüler XY selbst einer Binationalen Ehe entstammt, somit zur Hälfte ebenfalls Ausländer ist .Eine IP Adresse wurde bei diesem Vorfall nicht ermittelt, es ist lediglich ein Screenshot vorhanden. Die Schule reagiert umgehend mit dem ansetzen einer Klassenkonferenz, die nach einem ersten Gespräch von Lehrer und Schüler XY aber sofort wieder abgesagt wird. In wie weit darf ein Polizeibeamter eigentlich solche Daten an die Schule weitergeben, wenn noch nicht einmal die Schuld klar ermittelt ist? Läuft das unter Gefahrenabwehr oder Prävention?

Ich bin gespannt auf eure Antworten!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Dem Vorwurf einer „rechten“ Gesinnung wird unter anderem entgegengehalten, das Schüler XY selbst einer Binationalen Ehe entstammt, somit zur Hälfte ebenfalls Ausländer ist

Einige der schlimmsten Rassisten, die ich kenne, sind selbst Ausländer oder halbe Ausländer. Was meinen Sie, wie teilweise Griechen über Türken, Türken über Afrikaner oder Afrikaner über Juden sprechen?

Läuft das unter Gefahrenabwehr oder Prävention?

Vielleicht auch unter Ermittlung. Es soll wohl eruiert werden, ob der Schüler schon früher wegen rechtsradikaler Gesinnung aufgefallen ist.

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#2
 Von 
gigagabs
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 2x hilfreich)

Schüler XY ist vorher nicht aufgefallen und kommt auch aus einer Familie,in der Wert auf eine Multikulturelle und tolerante Erziehung gelegt wird.:)
Das Rassismus global ein ernstes Problem ist, zeigt sich ja auch an aktuellen Fernsehbildern!

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Insbesondere im Jugendstrafrecht ist in 'geeigneten Fällen' vorgesehen, daß die Polizei die Schule von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Schüler informiert --> § 70 JGG . Den Tatbestand des § 130 StGB halte ich im Prinzip für einen geeigneten Fall.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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