Datenspeicherung bei der Polizei

24. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
irgendwasisjaimmae
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
Datenspeicherung bei der Polizei

Hallo an die 123recht-Gemeinde!

Es geht um die Speicherung von Daten bei der „kriminalpolizeilichen Sammlung“ und beim Erkennungsdienst (z.B. im Bundesland Hamburg), wenn ein Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt wurde.

So die Geschichte:
Jemand (A) wurde beschuldigt, er hätte B beleidigt und bedroht (in schriftlicher Form). A folgt der Vorladung der Polizei, streitet alles ab, beteuert seine Unschuld und lehnt es auch ab, seine Fingerabdrücke und eine Speichelprobe abzugeben, wonach er fünf bis sechs mal gefragt wird.

Knapp fünf Monate später erhält der Beschuldigte eine Vorladung zum Erkennungsdienst nach § 81 b StPO 1. Alt. Beschlossen von der Staatsanwaltschaft. Dem muss man dann folgen. Oder irre ich mich?
(Zähneknirschend dahin gegangen.)

Dann fast zwei weitere Monate später erhält A ein Schreiben vom Amtsgericht, dass die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Erstellung des „gen. Fingerabdrucks“ beantragt hätte. §§ 81a , 81e , 81f StPO Man könne innerhalb einer Woche antworten/einwilligen.
A antwortet nicht.

Nach knapp zwei Wochen kommt Pot vom Amtsgericht/Richter, der den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückweist. Gründe: Zwar sei der Beschuldigte anfangsverdächtig. Aber der Beschuldigte sei nicht vorbestraft, „der Tatbestand einer Bedrohung kann dahin stehen, denn jedenfalls wären die von der Staatsanwaltschaft erstrebten Maßnahmen unverhältnismäßig“, die bereits genommenen Fingerabdrücke (ED-Behandlung) haben den „schwachen Anfangsverdacht“ nicht bestätigt.

Zwei Monate später kommt ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, das Verfahren wäre eingestellt. § 170 II

Meine Fragen:
Wie lange werden die Fingerabdrücke und Bilder des Erkennungsdienstes gespeichert? Kann man die Löschung beantragen? (Wenn ja, wo, wie, einfach formlos?)
Wo und wie lange werden Informationen des Ermittlungsverfahrens gespeichert? Kann man die Löschung in der „kriminalpolizeilichen Sammlung“ beantragen oder gar verlangen?

Eine Selbstauskunft der Polizei hat der Person A auch nicht weitergeholfen bzw. die Auskunft erscheint unverständlich. Dort ist zwar der (also beide) Tatvorwurf zu sehen und auch der Einstellungsparagraph ist benannt, aber die Spalte „Vorgangsbezeichnung“ ist komplett unverständlich (wieso taucht da vier mal der gleiche Vorgang mit dem selben Datum auf, lediglich die „Vortrags#“ unterscheidet sich in der Endziffer).

Nach der Selbstauskunft beruht die Datenführung u.a. auf § 16 PolDVG. Ich habe versucht, diesen § zu lesen, verstehe ihn aber nicht. Kann mir da jemand weiterhelfen?

Ich hoffe, der Sachverhalt war verständlich; und nicht zu umfangreich. Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand antwortet.

Viele Grüße,
irgendwasisjaimmae

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18 Antworten
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#1
 Von 
irgendwasisjaimmae
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

kleine ergänzung:
den § 16 PolDVG kann man unter

http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/service/downloads/0601-sog-poldvg-pdf,property=source.pdf

seite 41 finden.

viele grüße,
irgendwasisjaimmae

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#2
 Von 
irgendwasisjaimmae
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo an alle!

vielleicht habe ich zu Anfang zu viel geschrieben.... wenn das so ist, dann sorry!

Ich wäre aber für jeden Rat und auch über jede Meinung dankbar!

Viele Grüße,
irgendwasisjaimmae

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#3
 Von 
Recht-oder-Unrecht-egal
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 16x hilfreich)

SORRY kann Dir dazu auch nicht viel schreiben...
Habe nur mal gelesen,dass Hamburg sehr hart mit den Polizeigesetz ist,
soll angeblich eine Stadt der Sicherheit werden..
Ohne irgendwie Dich jetzt hier anzugreifen DNA,Fingerabdrücke und Foto bei einer Beleidigung :schock: ?!
Bedrohung die Polizei und Staatsanwaltschaft muss wohl davon ausgegangen sein,dass Du ernsthaft mit den Gedanken spielst die Person töten zu wollen...
Nur so kann man eine Erklärung finden gleich mit DNA,Fingerabdrücke und Foto zu kommen...







-- Editiert von nice-man am 29.06.2007 02:10:18

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#4
 Von 
Araval
Status:
Schüler
(180 Beiträge, 44x hilfreich)

Wie das in Hamburg ist, weiss ich nicht, aber wenn in Niedersachsen DNA genommen wird, bleibt die Akte für 10 Jahre bestehen. Wenn das Verfahren nach 170 eingestellt wurde, muss vom Gericht noch dargelegt werden, ob die Tatvorwürfe
restlos ausgeräumt werden konnten oder nicht.
Wenn nicht, bleibt die Kriminalakte bestehen, da dann zumindest ein Restverdacht bleibt.

Kann in Hamburg aber wieder anders sein, weil Polizei Ländersache ist.

-----------------
"Offizieller Sponsor des Bundesfinanzministeriums"

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#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:

Wie lange werden die Fingerabdrücke und Bilder des Erkennungsdienstes gespeichert? Kann man die Löschung beantragen? (Wenn ja, wo, wie, einfach formlos?)
Wo und wie lange werden Informationen des Ermittlungsverfahrens gespeichert? Kann man die Löschung in der „kriminalpolizeilichen Sammlung“ beantragen oder gar verlangen?

1. Daten aus einer ED-Behandlung nach §81b 1.Alternative dürfen nur für das jeweilige Strafverfahren benutzt werden und müssen infolgedessen vernichtet werden, wenn das Verfahren eingestellt wird. Sind die in der Auskunft ausgeführt?

Ja, man kann die Löschung der Daten beantragen und zwar auf Grundlage des HmbDSG. Der Löschantrag wäre an dieselbe Dienststelle (LKA132) zu richten, die auch die Auskunft erteilt hat. Ob man damit , wenn ein Restverdacht verbleibt, letztlich durchkommt, ist eine andere Frage, bei den kriminalpolizeilichen Sammlungen, die der Gefahrenabwehr dienen, könnte ich mir das jedoch durchaus vorstellen.

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#6
 Von 
irgendwasisjaimmae
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
und besten Dank an Sie für die drei Antworten!

Ich habe das in meinem ersten Posting vielleicht nicht deutlich genug dargestellt, aber eine DNA-Probe wurde nicht abgegeben. Freiwillig wollte der Beschuldigte das nicht (wozu auch?) und den zugehörigen Antrag der StA hat der Richter abgelehnt (aufgrund von Unverhältnismäßigkeit).

@ Nice-Man
Nein, ich fühle mich nicht angegriffen. Dazu gibt es keinen Grund.
ED-Behandlung und gen. Fingerabdruck hat die Polizei schon beim ersten Verhör verlangt. Die StA hat es danach durchgesetzt bzw. beantragt. Diese Maßnahmen scheinen dich zu überraschen... Den Beschuldigten damals aber noch viel viel mehr! (Völlig unverhältnismäßig!) Beim Verhör wurden dem Beschuldigten die Schriftstücke mit den Beleidigungen vorgelegt. Drum weiß der Beschuldigte genau, worum es ging. Das war schon „recht dolle“.
Und was dies betrifft: „dass Du ernsthaft mit den Gedanken spielst die Person töten zu wollen...“ So etwas gab die vermeintliche Bedrohung wirklich nicht her. Das trifft nicht zu!!
Wenn (wie gesagt) ein Richter in seinem Beschluss schreibt, „der Tatbestand einer Bedrohung kann dahin stehen, denn jedenfalls wären die von der Staatsanwaltschaft erstrebten Maßnahmen unverhältnismäßig“, dann würde meiner Interpretation nach kein Richter der Welt dies so formulieren, wenn es tatsächlich auch nur kleine Anhaltspunkte für eine konkrete Morddrohung bzw. Tötungsabsicht gäbe.
Wie seht Ihr / Sie das?

@ Avaral
Wie ist es denn in Niedersachsen, wenn keine DNA-Probe abgegeben wird, sondern „nur“ ED-Behandlung erfolgt. Wie sieht die Speicherung dann aus?

@ DanielB
Wenn die Daten einer ED nur für das jeweilige Strafverfahren genutzt werden dürfen, ist das fein ;-)
Könne Sie mir auch sagen, wo das geregelt ist, gibt es da eine Vorschrift/Gesetzt? Das würde mich sehr interessieren!
Und nein, ED-Behandlungsdaten sind auf der Auskunft nicht zu erkennen bzw nicht extra aufgeführt. Aber wie gesagt richtig verständlich ist das auch alles nicht.
Zur Auskunft: Es ist der Sachverhalt und Ent-Jutiz usw usw aufgeführt, und dann in einer zweiten Tabelle unter „Vorgangsbezeichnung“ viermal ein KTU-Untersuchungsantrag dann mein Name dann Auftrag zur ED und dann noch ein KTU-Untersuchungsantrag. Was auch immer das bedeuten soll. Mir sagt das alles nichts. Dann sind keine ED-Daten mehr vorhanden...?

Und noch eine (allg.) Frage zur Selbstauskunft. Dort steht:
„Es werden Daten in der automatisiert geführten Vorgangsverwaltungsdatei ‚ComVor-Index’ gespeichert. In dieser Vorgangsverwaltung werden Vorgangsdaten der von der Polizei Hamburg bearbeiteten Vorgänge für eine bestimmte Zeit gesichert.
Die Speicherung von Daten im ComVor-Index dient ausschließlich der Vorgangsverwaltung [...]“
Was heißt den für bestimmte Zeit? Wer legt das fest? Wo ist so etwas geregelt? Und im Übrigen verstehe ich den Abschnitt überhaupt nicht. Kann mir da jemand helfen?

Eine letzte Frage:
Welche Daten werden in so einem Fall im Bundeszentralregister und im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeichert?

Danke und viele Grüße,
irgendwasisjaimmae

P.S. Uihhh, schon wieder so viel Text, sorry...

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#7
 Von 
Araval
Status:
Schüler
(180 Beiträge, 44x hilfreich)

In Niedersachsen wärst du mit Beleidigung/Bedrohung für 3 Jahre stolzer Besitzer einer Kriminalakte. Wird dann meistens noch ein oder zwei Jahre liegengelassen, bevor sie endgültig gelöscht wird. Weil es übelst ist, eine gelöschte Akte wieder aufzubauen.
BTW: Eine ED-Behandlung nach 81 a 1. Alt. kann umgewandelt werden in die 2. Alt.
Muss man nur begründen.

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#8
 Von 
irgendwasisjaimmae
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Araval,

wer entscheidet denn, ob eine 1.Alt. in eine 2.Alt. umgewandelt wird, die Polizei oder der Staatsanwalt? Und nach welchen Kriterien?
Wird der Betroffene darüber informiert?

Und wie kann eine gelöschte Akte wieder aufgebaut werden? Dann ist gelöscht doch nicht gelöscht???

Viele Grüße,
irgendwasisjaimmae

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#9
 Von 
irgendwasisjaimmae
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich habe in letzter Zeit öfters gelesen, dass zukünftige Arbeitgeber oder Vermieter eine Selbstauskunft der Polizei fordern. Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage?
(Daher ist es doch um so bedeutungsvoller, dass da nichts drinsteht. Schließlich fällt der erste Blick auf die Tabelle „Beschuldigter“, und wer weiß schon was § 170 II bedeutet...)
Wäre es daher eine gute Idee, das als Grund in dem Antrag auf Löschung anzugeben?

Ein Eintrag ins BZRG ist in diesen Fall wohl nicht geschehen?

Beim Erkennungsdienst sollte man unterschreiben, dass das die eigenen Fingerabdrücke sind. Jetzt ist man sich nicht mehr so sicher, ob da im Kleingedruckten nicht versteckt stand, dass man mit der dauerhaften Speicherung der ED-Daten einverstanden sei. (Durch einen Videovortrag im Internet von Udo Vetter (falls den jemand kennt) wurde man darauf aufmerksam.)
Wird das bei der Polizei so gehandhabt?
Müsste das in der Selbstauskunft stehen? Oder kann man das anders erfahren?
Kann man das jetzt löschen lassen?

Gruß und Dank!
irgendwasisjaimmae

P.S. Ich hoffe, mein Beitrag passt immer noch in dieses Forum...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Recht-oder-Unrecht-egal
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 16x hilfreich)

hallo irgendwasisjaimmae,dann lese Stpo 170 Absatz 2 mal logisch... Es wird nicht von SCHULD oder UNSCHULD ausgegangen eigentlich mehr davon,dass man die Tat nicht beweisen könnte...
StPo 170 Absatz 2 mal bisschen genauer unter der Lupe:staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen,wenn kein genügender Anlass zur Anklageerhebung besteht.
Die Einstellung muss nicht endgültig sein. Die Ermittlungen können jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn zum Bsp. neue Beweismittel erlangt werden.

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#11
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
Wenn die Daten einer ED nur für das jeweilige Strafverfahren genutzt werden dürfen, ist das fein ;-)
Könne Sie mir auch sagen, wo das geregelt ist, gibt es da eine Vorschrift/Gesetzt? Das würde mich sehr interessieren!
Und nein, ED-Behandlungsdaten sind auf der Auskunft nicht zu erkennen bzw nicht extra aufgeführt. Aber wie gesagt richtig verständlich ist das auch alles nicht.
Zur Auskunft: Es ist der Sachverhalt und Ent-Jutiz usw usw aufgeführt, und dann in einer zweiten Tabelle unter „Vorgangsbezeichnung“ viermal ein KTU-Untersuchungsantrag dann mein Name dann Auftrag zur ED und dann noch ein KTU-Untersuchungsantrag. Was auch immer das bedeuten soll. Mir sagt das alles nichts. Dann sind keine ED-Daten mehr vorhanden...? <hr size=1 noshade>

Habe auch gerade eine Auskunft von der Polizei aus Hamburg erhalten und dort steht neben einem Verfahren von dem ich nichts wußte und das nach deren eigenen Kriterien da nicht stehen dürfte (noch keine 6 Monate alt!), ebenfalls von vor drei Jahren ein "Ersuchen: ED-Auftrag" (nach §81b 2.Alternative!), obwohl der heutige Chef der Rechtsabteilung der Polizei die Anordnung auf meinen Widerspruch hin aufgehoben hat!
Insofern muß das kein Zeichen für entsprechende Daten sein, im Zweifel würde ich den Sachbearbeiter einfach einmal anrufen und nachfragen.

quote:<hr size=1 noshade>
Und noch eine (allg.) Frage zur Selbstauskunft. Dort steht:
„Es werden Daten in der automatisiert geführten Vorgangsverwaltungsdatei ‚ComVor-Index’ gespeichert. In dieser Vorgangsverwaltung werden Vorgangsdaten der von der Polizei Hamburg bearbeiteten Vorgänge für eine bestimmte Zeit gesichert.
Die Speicherung von Daten im ComVor-Index dient ausschließlich der Vorgangsverwaltung [...]“
Was heißt den für bestimmte Zeit? Wer legt das fest? Wo ist so etwas geregelt? Und im Übrigen verstehe ich den Abschnitt überhaupt nicht. Kann mir da jemand helfen? <hr size=1 noshade>

Laut einer älteren Auskunft der Polizei Hamburg waren es für ComVor, die Speicherfristen in den kriminalpolizeilichen Sammlungen sind für Nicht-Bagatelldelikte (z.B. geringf. Diebstahl) LÄNGER:
5 Jahre für Beschuldigte, 3 für Betroffene, die anderen Zahlen weiß ich gerade nicht...

quote:<hr size=1 noshade>
wer entscheidet denn, ob eine 1.Alt. in eine 2.Alt. umgewandelt wird, die Polizei oder der Staatsanwalt? Und nach welchen Kriterien?
Wird der Betroffene darüber informiert? <hr size=1 noshade>

Erst einmal ist die Anordnung des §81b StPO 2.Alternative nach einschlägigen Kommentaren z.B. Meyer-Goßner nur bei Wiederholungs- und sonstigen Rückfalltätern erlaubt, zum anderen gilt selbst das nicht für Bagatelldelikte, so z.B. BayVGH vom 23.06.97, siehe
<a href=http://dejure.org/gesetze/rechtsprechung/erkennungsdienstliche_Unterlagen_-_Beleidigungsdelikte.html>
http://dejure.org/gesetze/rechtsprechung/erkennungsdienstliche_Unterlagen_-_Beleidigungsdelikte.html</a>

@Araval:
Das könnte rechtlich vielleicht sogar möglich sein, ich würde jedoch davon ausgehen, dass der Betroffene darüber zu informieren wäre, nicht nur nach datenschutzrechtlichen Vorschriften, sondern auch weil nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften der Betroffene ein Anrecht darauf hat, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen (gemäß §80 VwGO ) und darüber auch belehrt zu werden.

-- Editiert von danielB am 13.07.2007 00:01:02

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#12
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ansonsten noch eine Anmerkung: Die Tatsache, dass die Polizei Daten nicht speichern darf, heißt nicht, dass sie es auch nicht tut. Es gibt Fälle von gerichtlich angeordneten Löschungen, die angeblich und nach Auskunftserteilung der Polizei auch gelöscht wurden, die aber bei späteren Verfahren wieder ausgepackt wurden (siehe etwa der Spudok-Skandal in Niedersachsen, der wohl leider kein Einzelfall ist!). Deswegen kann ich wirklich nur jedem raten gegen eine solche Anordnung erst einmal Widerspruch einzulegen, beim §81b StPO 1.Alternative auf eine vorherige Entscheidung des Ermittlungsrichters zu bestehen (leider etwas schwierig, wenn man gerade festgenommen wurde...)

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#13
 Von 
irgendwasisjaimmae
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo DanielB

vielen Dank für Deine Antworten!

Du schreibst:
„Deswegen kann ich wirklich nur jedem raten gegen eine solche Anordnung erst einmal Widerspruch einzulegen, beim §81b StPO 1.Alternative auf eine vorherige Entscheidung des Ermittlungsrichters zu bestehen [...]“

Wie könnte oder sollte sich ein Betroffener verhalten, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung steht, dass eben diese nicht für § 81b 1.Alt. gilt. (Steht da wirklich so drin!!!).
Der Betroffene ist damals davon ausgegangen, dass man gegen diese Anordnung der StA nichts machen könnte (also keine Rechtsmittel bestehen), weil es eben keine Rechtsmittelbelehrung gab, bzw. Rechtsmittel ausgeschlossen wurden.

Ist dann die Rechtsbehelfsbelehrung richtig und die Anordnung rechtens?

Könnte man dagegen auch noch vorgehen, wenn die „Anordnung und Vorladung“ mehr als 15 Monate zurückliegt?

„im Zweifel würde ich den Sachbearbeiter einfach einmal anrufen und nachfragen“
Würdest Du das auch empfehlen, wenn man später einen Antrag auf Löschung stellen will? Ich weiß nicht. Oder ist das eher kontraproduktiv?

Viele Grüße,
irgendwasisjaimmae

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#14
 Von 
irgendwasisjaimmae
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

@ Recht-oder-Unrecht-egal / nice-man
dann hast du meine Frage offenbar nicht richtig gelesen.
Es geht bei dieser theoretischen Frage nicht um Schuld oder Unschuld, sondern um persönliche Daten. Und darum, warum und wie lange die Speicherung erfolgt.

Und ganz allg: Es ist nicht bei jedem Vorwurf möglich, die Unschuld beweisen zu können. Z.B. weil es keine Zeugen oder Spuren gibt. Und wenn ich deinen Beitrag richtig verstanden habe, verteidigst du das. Das ist mir unverständlich.
Das ist ungerecht!
Haben wir denn etwa schon die Umkehr der Beweislast???
Und wie siehst du es dann wenn jemand denunziert wird und infolge dessen absichtlich zu unrecht beschuldigt wird!?!
(und falls dann eine vorsätzliche falsche Verdächtigung vorliegt, wie soll man das dann beweisen?!?)

„unter der Lupe:staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn kein genügender Anlass zur Anklageerhebung besteht“ dann ist deiner Meinung nach jeder Verdächtige auch gleichzeitig schuldig, der konnte nur nicht überführt werden. So siehst du das also?

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#15
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie könnte oder sollte sich ein Betroffener verhalten, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung steht, dass eben diese nicht für § 81b 1.Alt. gilt. (Steht da wirklich so drin!!!). <hr size=1 noshade>

Eine Rechtbehelfsbelehrung ist nur in solchen Fällen vorgeschrieben, in denen die VwGO anwendbar ist. Das ist für den §81b StPO 1.Alternative, da es sich bei diesem um eine Strafverfolgungsmaßnahme im engeren Sinne handelt, nicht der Fall. Stattdessen kann man die richterliche Entscheidung analog §98 II Satz 2 StPO beantragen und bei der Gelegenheit auch gleich darum bitten, die Maßnahme bis zur Entscheidung auszusetzen. Eine Frist sieht die Strafprozessordnung dafür nicht vor, allerdings sollte man sich schon überlegen, welchen Sinn das nach Abschluß des Strafverfahrens noch hätte, zumal die Entscheidung einzig und allein über die Zulässigkeit der Maßnahme für das Strafverfahren ergehen würde, nicht über die Zulässigkeit einer eventuellen Verwendung für verfahrensübergreifende Zwecke, dass richtet sich wieder nach dem Verwaltungsrechtsweg. Da man aber schlecht kontrollieren kann, was die Polizei mit einmal abgenommen Fingerabdrücken tatsächlich anstellt, halte ich es für sinnvoll die Abnahme im Vorfeld nach Möglichkeit mit allen rechtlichen Mitteln zu verhindern, hat die Polizei erst einmal die Fingerabdrücke, kann man wohl bestenfalls die Sichtbarkeit der Daten für eine größere Zahl von Polizeidienststellen bekämpfen.

quote:<hr size=1 noshade>Im Zweifel würde ich den Sachbearbeiter einfach einmal anrufen und nachfragen“
Würdest Du das auch empfehlen, wenn man später einen Antrag auf Löschung stellen will? Ich weiß nicht. Oder ist das eher kontraproduktiv? <hr size=1 noshade>

Dazu sollte man erst einmal wissen, ob und wo diese Daten gespeichert sind. Das (und ob man auf eine eventuelle Speicherung hingewiesen würde) sollte der Sachbearbeiter wissen, wenn er es nicht beantworten möchte, kann und sollte man sich an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
irgendwasisjaimmae
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Daniel,

vielen Dank für deine Antwort!!!

Ich vermute, dass auf keiner Vorladung ein Hinweis stehen muss, welche anderen rechtlichen Mittel man hätte. Also muss auf einer Vorladung auch nicht vermerkt sein, dass man eine richterliche Entscheindung beantragen kann.... Ist das richtig so?
Ich frage deshalb so genau nach, weil die betreffende Person schon gern dagegen angegangen wäre, aber ihr keine rechtliche Möglichkeit bekannt war. Und eben nichts in der Vorladung stand. Muss/sollte man dann gleich zu Anwalt rennen?
Müsste die Polizei einem also eröffnen, dass man eine Gerichtsentscheid beantragen kann? Wer würde solche Kosten tragen?

Und konkret zur Nachfrage von Daniel, ob und wo diese Daten gespeichert sind, könnte man sagen, dass die von den „ermittlungsführenden Behörden“ und „der befassten Staatsanwaltschaft“ angeliefert wurden. Auf eine eventuelle Speicherung wurde man nicht hingewiesen (jedenfalls nicht mündlich).


Und: Neee, jetzt die Juztist/Richter damit zu beschäftigen, war auch nicht meine Absicht, aber ich wollte gern wissen, wie es rechtlich aussieht. Also noch mal vielen Dank!

Viele Grüße.
irgendwasisjaimmae

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:
Ich vermute, dass auf keiner Vorladung ein Hinweis stehen muss, welche anderen rechtlichen Mittel man hätte. Also muss auf einer Vorladung auch nicht vermerkt sein, dass man eine richterliche Entscheindung beantragen kann.... Ist das richtig so?

In der Strafprozessordnung ist nur in wenigen Fällen explizit vorgesehen, dass man über seine Rechte (beispielsweise sein Aussageverweingerungsrecht) zu belehren ist. Deswegen wird die Polizei schon im eigenen Interesse derartige Belehrungen unterlassen (alles andere würde Mehrarbeit verursachen), so erfahren etwa Zeugen auch nicht, dass sie bei der Polizei im Strafverfahren nicht aussagen oder erscheinen brauchen. Liegt der Zweck einer Maßnahme allerdings nicht im jeweiligen Strafverfahren und gibt es keine Sonderregelung zum Rechtswege gegen die Maßnahme, so ist nicht das Amtsgericht, sondern das Verwaltungsgericht für die Anfechtung zuständig, so dass sich der Rechtsweg nach der VwGO richtet; in solchen Fällen ist der Betroffene über sein Widerspruchsrecht zu belehren.

quote:
Muss/sollte man dann gleich zu Anwalt rennen?
Müsste die Polizei einem also eröffnen, dass man eine Gerichtsentscheid beantragen kann? Wer würde solche Kosten tragen?

Man kann auch selbst zum Amtsgericht gehen und dort die richterliche Entscheidung beantragen, ein Anwalt kann jedoch dabei helfen, dem Gericht deutlich zu machen, welche Gründe gegen die Anordnung sprechen könnten. Gerichtskosten entstehen dabei meines Wissens keine, Anwaltskosten lassen sich allerdings nur dann über die Staatskasse abrechnen, wenn dieser nach Ausgang des Strafverfahrens die Kosten insgesamt zu tragen hat (Freispruch, Einstellungen nicht nur aus Opportunitätsgründen nach Anklageerhebung).

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
irgendwasisjaimmae
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Daniel,

wollte nur noch herzlichen Dank für Deine Antworten sagen!!!!!

Viele Grüße!

0x Hilfreiche Antwort

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