Dauer Revision

13. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
hope00
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 16x hilfreich)
Dauer Revision

Ich habe eine Frage zur Revision, wenn man diese nach Urteilsspruch einlegt, bis wann würde eine evtl. Ablehnung oder Zusage kommen mit wieviel Zeit muss man rechnen eh man weiss wie es weiter geht ?!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Hi,

mehrere Monate. Es kann auch mal ein Jahr werden. Das gilt aber jetzt für die reine Entscheidung über die Revision - wenn das Revisionsgericht entscheidet, das Landgericht müsse neu verhandeln, muß das LG ja auch erstmal einen Termin dafür finden.

Gruß vom mümmel

9x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hope00
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo Mümmel,

ersteinmal vilen Dank für die Antwort. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, dann dauert selbst schon die Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung der Revision schon Monate ?
Kann man denn selbst die Revision wieder zurück nehmen, wenn einen das dann doch zu lange dauert und man die Strafe doch akzeptieren will oder fängt dann alles wieder bei 0 an. Ich denke mal wenn man selbst die Revision zurück nimmt ist das Urteil (letze) rechtskräftig oder ?!

14x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

quote:
Ich denke mal wenn man selbst die Revision zurück nimmt ist das Urteil (letze) rechtskräftig oder ?!


Ja.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
ersteinmal vilen Dank für die Antwort. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, dann dauert selbst schon die Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung der Revision schon Monate ?


Eine Revision muss nicht zugelassen werden, gegen Urteile der Landgericht haben Sie immer das Rechtsmittel der Revision, gegen Urteile der Amtsgerichte das Rechtsmittel von Berufung und (Sprung)Revision.

Somit ist die Revision mithin in den meisten Fällen zulässig -wenn Sie rechtzeigt5ig eingelegt wurde und von einem Rechtsanwalt unterschrieben wurde-
(von Ausnahmen abgesehen)

Also wird vom OLG über die Revision als solches entschieden, nähmlich ob die Revision begründet ist oder nicht, ein Stolperstein dabei ist z.b. das die Revision auch in der Sache begründet sein kann, die Begründung aber nicht den Erfordernissen der Form genügt nicht jeder Anwalt ist in der Lage eine ordentliche Revision zu verfassen, ich kann es übrigens auch nicht.

Eine Rücknahme des Rechtsmittels ist zwar möglich aber wozu? Sie sollten bedenken, das wenn Sie die Revision eingelegt haben, und die StA nicht, sich das Strafmaß nicht verschlechtern darf, und im übrigen die Verfahrensdauer ebenfalls für Sie spricht, mit zunehmender Dauer des Verfahrens (auch des Rechtsmittelverfahrens) sinkt der staatliche Strafanspruch. Je nach Urteil kann sich das schon bemerkbar machen, um das beurteilen zu können müsste mann aber mehr wissen.

-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2371
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 20x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Boudicca
Status:
Schüler
(489 Beiträge, 203x hilfreich)

@Pawel:

quote:
...Eine Revision muss nicht zugelassen werden...

Das ist falsch.


In Zivilsachen würde ich dir zustimmen - woraus ergibt sich aber, dass die Revision in Strafsachen zugelassen werden muss?

Salve

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-2371
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 20x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:
...das die Revision auch in der Sache begründet sein kann, die Begründung aber nicht den Erfordernissen der Form genügt...

Das ist Kauderwelsch.


Es gibt bei der strafrechtlichen Revision die so genannte Verfahrensrüge. An diese Verfahrensrügen stellen die Revisionsgerichte erhebliche Anforderungen. So muss der Verfahrensablauf direkt aus der Revisionsbegründung ergeben. Vor allem wird verlangt, dass der Revisionsführer auch Punkte vorbringt, die seiner Verfahrensrüge den Boden entziehen.

Wird dies nicht beachtet, so ist die Rüge unzulässig, selbst wenn tatsächlich ein Verfahrensfehler vorlag. Von daher würde ich Rechtsmacher zustimmen.

Das die Revision in Strafsachen zugelassen werden muss wäre mir auch neu. Das einzige was möglich ist, ist dass die Revision ohne mündliche Verhandlung als offensichtlich unbegründet verworfen wird.


-----------------
"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg
Wissenschaftliche Hilfskraft"

-- Editiert am 15.07.2009 09:04

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hope00
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 16x hilfreich)

Angenommen die Revision würde angelehnt werden bekommt man diese gleich oder dauert das auch seine Zeit ?
Nach der Begründung der Revision müsste die Ablehnung dann sofort kommen oder dauert das eh das bearbeitet wird ?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Wir haben Ihnen das doch nun schon dargelegt.

Entweder die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen: Das wird revativ schnell gehen. Oder eben die Revision wird geprüft das dauert.

Das hängt alles von der Auslastung des OLG und der Kammern dort ab. In Hamm dauern Revisionen in Strafsachen zwischen 3 und 11 Monaten, offensichtliche unbegründete werden i.d.R nach 3 Monaten verworfen

-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hope00
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 16x hilfreich)

Danke....für die Antworten.

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