Definition "Exhibitionistische Handlung" gemäß § 183 StGB

22. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
aerwo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Definition "Exhibitionistische Handlung" gemäß § 183 StGB

Moin Leute!

Ich habe kürzlich mit dem einen oder anderen Bier zu viel ein paar Polizeibeamten zur Provokation meinen Penis gezeigt. Das dass kleine Glanzleistung war, ist mir klar.

Nun wird mir dafür eine "Exhibitionistische Handlung gem. § 183 StGB " vorgeworfen, zu der ich Stellung nehmen soll/darf.

Ich habe an mehrern Stellen im Netz gelesen, dass eine Entblößung zur Provokation diesen Strafbestand nicht erfüllt und das eine Exhibitionistische Handlung einen sexuellen Aspekt benötigt.

Kann mir jemand belastbare Quellen in diese Richtung nennen?

Beste Grüße und ich hoffe es geht euch allen gut!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

OLG Bamberg: Urteil vom 22.02.2011 – 3 Ss 136/10

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
aerwo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Besten Dank!

Macht es in dem Fall Sinn auf das Schreiben der Polizei zu antworten und daraufhin zu weisen, dass es sich bei der Tat, die ich nicht bestreite, eher um einen Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 118 OWiG handelt? Oder muss man für solche Sachen schon einen Anwalt zu rate ziehen?

Ich habe kein Problem damit, für den Unfug den ich verzapft habe einzustehen. Das aber gerne in einem angemessenen Rahmen.

Danke für die Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von aerwo):
Macht es in dem Fall Sinn auf das Schreiben der Polizei zu antworten und daraufhin zu weisen, dass es sich bei der Tat, die ich nicht bestreite, eher um einen Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 118 OWiG handelt?


Ja

Zitat (von aerwo):
Oder muss man für solche Sachen schon einen Anwalt zu rate ziehen?


Nein

1x Hilfreiche Antwort

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