Diebstahl, Mahnverfahren, Anzeige

11. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahl, Mahnverfahren, Anzeige

Hallo Zusammen,

Folgender Sachverhalt.

Person A wurde durch ihren Partner B Bargeld entwendet (50 Euro) zeitgleich hat sich dieser 60 Euro geliehen. Der Diebstahl wurde erst Stunden später bemerkt, als Person B bereits gegangen war und nach Hause fuhr (Fernbeziehung). Erklärung von B, der es Zugab war, "Suchtdruck" und kein Geld. Hintergrund war somit eine Suchtproblematik die damit bekannt wurde. Es wurde sich getrennt und wieder vertragen.

Für 6 Wochen wohnte Person B dann bei Person A. Person A war so "dumm" und verlieh nochmal 200 Euro, mit der Abmachung, diese in wenigen Tagen wieder zurück zu bekommen, sobald Person B ihr Krankengeld bekommen würde. Natürlich bekam Person A kein Geld. Das Geld wurde für andere Dinge ausgegeben.

Am Ende dieser Zeit der 6 Wochen, wurde dann durch Person A festgestellt, dass rund weitere 200 Euro Bargeld geklaut worden waren. Ihre Geldkasse war leer. Zudem fehlte eine Goldkette im Wert von 250 Euro.
Person A fand einen Pfandschein in Person B ihrer Jacke und es konnte schnell herausgefunden werden, dass die Kette vom Person B im Pfandleihhaus versetzt wurde.

Person B kehrte daraufhin zu sich nach Hause zurück (anderes Bundesland).

Person B versprach, die Kette auszulösen und alles geklaute zu ersetzen. Der Diebstahl wurde über WhatsApp und SMS zugegeben. Der Pfandschein ist ebenfalls in Besitz von Person A geblieben.
Insgesamt handelt es sich, inklusive dem geliehenen Geld, um eine Summe von 670 Euro.

Dies ist nun 4 Monate her und bezahlt wurde lediglich ein Betrag von 20 Euro. Reitschule sind somit 650 Euro.

Person B verspricht dauernd Zahlungen, hält diese aber nicht ein. Telefonisch ist Person B kaum zu erreichen, da er bei einer anderen Frau lebt, mit der bereits 1 Jahr zusammen war und fremdging, während der Beziehung zu Person A.

Person A erfuhr auch, dass Person B eine Bewährungsstrafe hat. Dies hinderte sie bisher an einem Gang zur Polizei.

Jegliche friedliche Lösung und jedes gemachte Versprechen seitens Person B, wurde jedoch nicht eingehalten. Person B arbeitet nun auch angeblich wieder, dennoch wurden sämtliche Ratenzahlungen nicht eingehalten. Stetig und täglich kommen neue Ausreden, warum der Geldbetrag nicht kommt. Geld für Zigaretten, Geschenke für die Freundin und Kleidung und essen gehen scheint Person B jedoch zu haben. Manchmal verspricht Person B zu überweisen, dann ist tagelang das Handy aus oder es wird nicht geantwortet oder wieder versucht über eine Beziehung zu reden, wenn alle Stricke reissen. Person A will einfach nur das Geld zurück und ihre Kette auslösen.

Person A weiß nun nicht mehr weiter. Die Kette muss in wenigen Tagen ausgelöst werden, da sie sonst in den Besitz der Pfandleihe übergeht.

Die Auslösesumme beträgt 210 Euro. (In den gesamten Schulden der 650 Euro eingerechnet).
Person A will diese Kosten aber nicht Tragen, da die eigentlichen Schulden eh bei 1000 Euro lagen und sie eh schon auf einen Teil verzichtet hat.


Welche Möglichkeiten hat Person A ohne Strafanzeige gegen Person B an ihr Geld zu kommen?

Kann man einen Zivilprozess führen ohne das der Diebstahl verfolgt wird?

Kann man gestohlenes Geld über ein Mahnverfahren eintreiben?

Person A hat Angst vor einem langwierigen Prozess. Da Person B auch bereits indirekt gedroht hat, was nach einer Anzeige passieren würde, hat Person A Bedenken, dass ihr was angetan werden könnte.

Zudem möchte Person B, Person A wegen Belästigung Anzeigen, da er sich durch die häufige Kontaktaufnahme und ständigen Anrufe Belästigt fühlt. Person A Schießt hier oft über das Ziel hinaus, möchte aber auch nur ihre Sachen. Da Person B das angebliche überweisen verschiebt, fragt Person auch täglich nach.

Person B war aber niemals gesagt, er wünsche keinen Kontalt mehr. Es verhält sich eher so, dass Person B immer wieder Person A zu einer Beziehung überreden will. Person A weiß jedoch, dass dies ein Verhalten ist um um die Anzeige rumzukommen.

Person A möchte ihr Eigentum und ihr Geld wieder haben und das alles abschließen. Möchte aber Person B nicht einfach so davon kommen lassen. Person A möchte das am liebsten ohne Anzeige klären.


Danke.





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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124407 Beiträge, 40361x hilfreich)

Person A sollte die Kette auslösen, sonst ist diese genau so weg wie das Geld.
Denn bei einem Süchtigen der hemmungslos klaut, dürfte die Wahrscheinlichkeit das man jemals auch nur einen Cent sieht gegen 0 tendieren.

Ob man eine strafrechtlichen Verfolgung einleiten möchte, muss man selber entscheiden.



Zitat (von Larifarirecht123):
Dies hinderte sie bisher an einem Gang zur Polizei.

Gerade das er ein Bewährungsversager ist, sollte einen erst richtig motivieren.



Zitat (von Larifarirecht123):
Kann man einen Zivilprozess führen ohne das der Diebstahl verfolgt wird?

Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Zitat (von Larifarirecht123):
Kann man gestohlenes Geld über ein Mahnverfahren eintreiben?

Nein.
Zum eintreiben ist ein Gerichtsvollzieher nötig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17265 Beiträge, 9515x hilfreich)

Sie sollten bedenken, dass auch ein Mahnverfahren nichts bringt, wenn B pleite ist.
Einem nackten Mann (oder Frau) kann man nicht in die Tasche greifen. Das ändert sich auch nicht durch ein Gerichtsverfahren.

Bevor A zu Maßnahmen greift, die Geld kosten, sollte A überlegen, wie realistisch es ist, dass B in absehbarer Zeit Einkommen über der Pfändungsgrenze erzielen wird.
Sonst zahlt A noch drauf.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Person A war bei der Polizei.

Diese sagt, es liegt ein Haus und Familiendiebstahl stgb 247 vor. Ist dem so, auch wenn der Partner nur für win paar Wochen zu Besuch war und einen eigenen Hausstand in einem anderen Bundeland führt und zudem noch eine weitere Beziehung führt?

Laut Polizei ist dies ein absolutes Antragsdelikt und es muss Strafantrag gestellt werden.

Die Frist der 3 Monate wäre bereits verstrichen. Die Polizei sagt, dies ist nicht so- es gilt ab dem Zeitpunkt der Anzeige.

Der gesetztestexzt liest sich anders.

Person B hat einen Job ist aktuell clean und verdient und möchte nicht bezahlen.

Die Kette wurde selber ausgelöst.

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1342 Beiträge, 151x hilfreich)

Zitat (von Larifarirecht123):
Person A war bei der Polizei.

Diese sagt, es liegt ein Haus und Familiendiebstahl stgb 247 vor.


M.E. liegt hier ein Diebstahl nach § 242 StGB vor, denn du bist weder Angehörige des Mannes, noch hast du mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Das wäre dann auch kein Antrags-, sondern ein Offizialdelikt.

Zitat (von Larifarirecht123):
Die Frist der 3 Monate wäre bereits verstrichen.


Die Verjährungsfrist für einen Diebstahl nach § 242 StGB beträgt fünf Jahre.

Ich denke, mit einem Zivilverfahren ist es nicht getan, denn bzgl. des Diebstahls besteht Verfolgungszwang.

So oder so, ich würde den Kontakt einstellen und die Kohle als Lehrgeld abschreiben.

-- Editiert von User am 6. April 2023 08:18

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Eigentlich wollte ich das sogenannte Adhäsionsverfahren angehen.

Wie gesagt, sieht die Polizei dies aber als Familien und Hausdiebstahl.


Ich war Anzeige machen und sollte Stunden später nochmal ins Revier, da die Polizei mitteilte der Chef meinte die Schuldzuweisungen müssen von diebstahl und Unterschlagung in Haus und familiendiebstahl geändert werden. Dafür würde es einen Strafantrag brauchen.

Ich habe erklärt das die Tat ja schon lange zurück liegt.

Da wurde mir gesagt die Frist für den Strafantrag beginnt bei Anzeige. Das kenne ich aber anders.

Wenn Personen B und A für 4 Wochen Zeit zusammen verbracht haben, ist das dann häusliche Gemeinschaft?

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124407 Beiträge, 40361x hilfreich)

Zitat (von Larifarirecht123):
häusliche Gemeinschaft

Es gab offenbar den freien und ernstlichen Willen der Mitglieder zum Zusammenleben auf eine gewisse Dauer ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1342 Beiträge, 151x hilfreich)

Zitat (von Larifarirecht123):
Wie gesagt, sieht die Polizei dies aber als Familien und Hausdiebstahl.


Wie die Polizei das sieht, ist irrelevant - und auf deren Aussage würde ich mich auch nicht verlassen.

Wenn du das Geld investieren möchtest, auch unter dem Hintergrund, dass du deine Kohle von dem Typen womöglich nie wiedersiehst, lass dich anwaltlich beraten.

Zitat (von Larifarirecht123):
Wenn Personen B und A für 4 Wochen Zeit zusammen verbracht haben, ist das dann häusliche Gemeinschaft?


M.E. liegt per Definition keine häusliche Gemeinschaft vor, wenn man sich aufgrund einer Fernbeziehung temporär im Haushalt seines Partners aufhält...aber ich kann es halt auch nicht mit absoluter Sicherheit sagen.

-- Editiert von User am 7. April 2023 12:39

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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