Ich habe vor zwei Wochen einen Ladendiebstahl begangen. Ich bin Ersttäter, wurde erwischt und mir geschieht es natürlich Recht!
Ich schäme mich zu Tode! Ich habe den Artikel (20€) und den Gebühr direkt bezahlt.
Nun ist es so, dass meine Anzeige Seitens des Ladeninhabers nach einem persönlichen Gespräch zurückgezogen wurde.
Ich habe aber trotzdem den Anhörungsbogen der Polizei erhalten und muss diesen auch ausfüllen, zumindest die Pflichtangaben, trotz Rücknahme der Anzeige.
Welches Kreuz soll ich setzen? Am besten gar keins?
Wenn ich das Kreuz „ich ziehe einen Strafverteidiger hinzu" ankreuze, läuft das dann auf jeden Fall über den Anwalt oder kann ich das dann, nachdem der Fall bei der Staatsanwaltschaft war und nach Beschluss der Strafe nochmal neu entscheiden?
Denn wenn ich ein Bußgeld erhalte, dann werde ich das einfach zahlen und gut ist. Also da brauche ich ja dann keinen Anwalt.
Ich sollte dazu sagen, dass ich Beamter bin, was natürlich zusätzlich bei der Staatsanwaltschaft eine Rolle spielen wird.
Ich wäre für einen Rat sehr dankbar!
Diebstahl Anhörungsbogen
Zitat :Nun ist es so, dass meine Anzeige Seitens des Ladeninhabers nach einem persönlichen Gespräch zurückgezogen wurde.
Der Ladeninhaber kann die Anzeige nicht zurückziehen.
Zitat :Wenn ich das Kreuz „ich ziehe einen Strafverteidiger hinzu" ankreuze,
Dann wartet die Polizei darauf, dass sich Dein Anwalt meldet.
Zitat :Denn wenn ich ein Bußgeld erhalte, dann werde ich das einfach zahlen und gut ist. Also da brauche ich ja dann keinen Anwalt.
Da es Sichtungen eine Straftat handelt, wäre das kein Bußgeld, sondern eine Geldstrafe.
Mit etwas Glück wird das Verfahren aber nach § 153 StGB oder § 153a StGB eingestellt, weil Du Ersttäter bist und der Wert des Diebesgutes eher gering war.
Schreib einfach sinngemäß das Gleiche rein, was Du auch dem Ladeninhaber erzählt hast. Tätige Reue macht sich immer gut.
-- Editiert von User am 9. Januar 2026 21:44
Lieben Dank erstmal!
Doch eine Anzeige kann man zurückziehen, aber ob das Verfahren eingestellt wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft.
Ich habe nur Bedenken wegen meines Jobs, ob ich das Kreuz bei Verteidigung setzen soll oder nichts.
Es läuft dann wirklich direkt über den Anwalt, bevor es zur Staatsanwalt geht noch bevor Beschluss der Strafe?
Grundsätzlich denke ich, dass ich keinen brauche, denn ich habe es ja getan und es gibt auch Videomaterial.
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Zitat :Doch eine Anzeige kann man zurückziehen, aber ob das Verfahren eingestellt wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft.
Die 2. Hälfte des Satzes stimmt.
Die erste nicht ganz.
Man kann einen Strafantrag zurücknehmen, aber keine Strafanzeige. Da hier ein "Diebstahl geringwertiger Sachen" vorliegt, wird ohne Strafantrag im Regelfall von Seiten der Justiz nichts unternommen.
Zitat :Ich habe nur Bedenken wegen meines Jobs, ob ich das Kreuz bei Verteidigung setzen soll oder nichts.
Weiß denn die Polizei von Ihrem Job? Normalerweise wird der nämlich nicht ermittelt. D.h. wenn Sie es nicht ungeschickterweise selbst verraten haben, kennt weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft ihren Job. Und dann sollten Sie auch gut darauf achten, dass das so bleibt. Das gehört ja auch nicht zu den Pflichtangaben auf dem Anhörungsbogen.
Sie sollten aber bedenken, dass - wenn es blöd läuft, die Sache nicht eingestellt wird und die Justiz von Ihrem Job erfährt, möglicherweise auch Ihr Arbeitgeber informiert wird.
Zitat :Es läuft dann wirklich direkt über den Anwalt, bevor es zur Staatsanwalt geht noch bevor Beschluss der Strafe?
Es wird jedenfalls über den Anwalt laufen, bevor es zu einem Verfahrensabschluss kommt.
Zitat :Doch eine Anzeige kann man zurückziehen, aber ob das Verfahren eingestellt wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft.
Man kann eine Strafanzeige nicht zurückziehen. Zurückziehen kann man einen Strafantrag, was aber bei einem Offizialdelikt keine Wirkung hat.
Zitat :Es läuft dann wirklich direkt über den Anwalt, bevor es zur Staatsanwalt geht noch bevor Beschluss der Strafe?
Wenn sich kein Anwalt meldet wird die Polizei natürlich irgendwann nachfragen, was denn jetzt ist.
Wenn Du dort ja ankreuzt, dann geht die Polizei davon aus, dass Du auch tatsächlich einen Anwalt einschalten willst. Umgekehrt heißt ein fehlendes Kreuzchen auch nicht, dass Du im Laufe des Verfahrens nicht doch noch einen Anwalt einschalten darfst.
Zitat :Grundsätzlich denke ich, dass ich keinen brauche, denn ich habe es ja getan und es gibt auch Videomaterial.
Ich wüsste jetzt auch nicht, was der Anwalt hier machen sollte.
Okay also würde das Feld bei „Verteidiger" frei lassen und bei Bedarf später einen einschalten.
Ich würde dann das Kreuz bei die „Tat zugeben" setzen und mich entschuldigen auf dem Beiblatt, ansonsten aber nichts zu der Tat schreiben.
Meinen Job muss ich bei Pflichtangaben leider zugeben.
Da geht es nicht um Infos an den Arbeitgeber, sondern idR um dein Einkommen aus deinem Job.Zitat :Meinen Job muss ich bei Pflichtangaben leider zugeben.
Und zwar den Fall, dass es eine Geldstrafe zum Tagessatz werden könnte.
Zitat :Meinen Job muss ich bei Pflichtangaben leider zugeben.
Nein - das ist ganz sicher keine Pflichtangabe.
Sollte das Verfahren nicht folgenlos eingestellt werden, möchte die Staatsanwaltschaft gerne einen Anhaltspunkt, ob Sie "armer Schlucker" oder "Großverdiener" sind, um bei einer eventuellen Geldauflage oder Geldstrafe eine sinnvolle Höhe zu finden. Wenn da keine Angaben gemacht werden, wird man Ihr Einkommen schätzen.
Doch ist es! Ich habe doch den Bogen vor mir liegen und „Beruf" steht im Feld „Pflichtangaben".
Zitat :Doch ist es! Ich habe doch den Bogen vor mir liegen und „Beruf" steht im Feld „Pflichtangaben".
Tja - da werden Sie über den Tisch gezogen.
Pflichtangaben sind: Vor- und Nachname, Geburtsname (falls nicht mit dem aktuellen Nachnamen übereinstimmend), Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort.
Auch wenn das Formular so gestaltet ist, dass "Beruf" bei den Pflichtangaben steht - es ist keine. Sie sind Beschuldigter. Als Beschuldigter hat man ein Schweigerecht, auch zum Beruf.
Zitat :Doch ist es! Ich habe doch den Bogen vor mir liegen und „Beruf" steht im Feld „Pflichtangaben".
Tja - da werden Sie über den Tisch gezogen.
Pflichtangaben sind: Vor- und Nachname, Geburtsname (falls nicht mit dem aktuellen Nachnamen übereinstimmend), Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort.
Auch wenn das Formular so gestaltet ist, dass "Beruf" bei den Pflichtangaben steht - es ist keine. Sie sind Beschuldigter. Als Beschuldigter hat man ein Schweigerecht, auch zum Beruf.
Zitat :Doch ist es! Ich habe doch den Bogen vor mir liegen und „Beruf" steht im Feld „Pflichtangaben".
Tja - da werden Sie über den Tisch gezogen.
Pflichtangaben sind: Vor- und Nachname, Geburtsname (falls nicht mit dem aktuellen Nachnamen übereinstimmend), Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort.
Auch wenn das Formular so gestaltet ist, dass "Beruf" bei den Pflichtangaben steht - es ist keine. Sie sind Beschuldigter. Als Beschuldigter hat man ein Schweigerecht, auch zum Beruf.
Naja wenn ich das jetzt frei lasse, dann heißt es vielleicht ich verschweige etwas oder mache mich da noch irgendwie strafbar. Es steht im Feld „Pflichtangaben". Keine Ahnung was ich jetzt machen soll.
Du kannstZitat :Es steht im Feld „Pflichtangaben". Keine Ahnung was ich jetzt machen soll.
A) deinen Beruf eintragen (nicht deinen Arbeitgeber!!)
oder
B) das Feld freilassen.
Dann fragt man dich evtl. später danach. Das leere Feld ist keine Straftat.Zitat :dann heißt es vielleicht ich verschweige etwas oder mache mich da noch irgendwie strafbar.
Dann kannst du
A) deinen Beruf angeben (nicht deinen Arbeitgeber!)
oder
B) Schweigen.
Da aber deine böse Tat nun in Formalien ersäuft, kannst du dir hier von Experten noch erklären lassen, warum das abgefragt wird....quasi für ne Ahnung.
Eins ist sicher: Beamter ist kein Beruf.
Wenn du noch immer nicht weißt, was du machen sollst...vielleicht mal hier nachlesen?
https://www.frag-einen-anwalt.de/1-Ladendiebstahl-Anhoerungsbogen-und-Schreiben--f44866.html?
.
-- Editiert von User am 11. Januar 2026 18:54
Zitat :Als Beschuldigter hat man ein Schweigerecht, auch zum Beruf.
Sicher?
Das steht auf der Homepage einer Anwaltskanzlei aber anders:
Zitat:Angaben zur Person müssen Sie hingegen in der Regel machen, d.h. Angaben zu Ihrem Vor-, Familien- und Geburtsnamen, Ihrem Geburtstag und dem Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort, Adresse und Staatsangehörigkeit.
Quelle: https://www.rudolph-recht.de/beschuldigter-im-strafverfahren/
(Unfug editiert)
-- Editiert von Moderator am 11. Januar 2026 19:22
Als Beschuldigter hat man ein Schweigerecht, auch zum Beruf. Nein, hat man nicht - siehe § 111(1) OWiG. Freilich geht es da um den Beruf und nicht um die Arbeitsstelle - diese muss nicht angegeben werden.
-- Editiert von User am 11. Januar 2026 20:01
Ich habe ja am Freitag mit einer Anwältin telefoniert. Sie sagte auch, dass man den Beruf angeben müsse!
Ich schreibe es hin und gut ist und hoffe auf Einstellung!
Der Beruf gehört nur zu den Pflichtangaben, wenn er für das Verfahren relevant ist. (BayObLG, 15.02.1979 - 3 ObOWi 207/78)
Hier ist der Diebstahl bereits aufgeklärt - also keine Verfahrensrelevanz erkennbar.
Die Hoffnung auf Einstellung des Verfahrens kannst du sowieso haben, denn eine evtl. fehlende Berufsangabe hat damit nichts zu tun.Zitat :Ich schreibe es hin und gut ist und hoffe auf Einstellung!
Einstellung durch Schreiben ... höchstwahrscheinlich in einigen Wochen bis Monaten... Wegen der Geringfügigkeit, wegen der Begleichung der 20,- und der *Fangprämie*, wegen der Entschuldigung.
Und jetzt?
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