Diebstahl - Außerdem soll ich die Kosten des Hausschlosses-Wechsels begleichen?

30. August 2003 Thema abonnieren
 Von 
Annekatrin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahl - Außerdem soll ich die Kosten des Hausschlosses-Wechsels begleichen?

Hallo;
habe als Tagesmutter gejobbt- wurde nun beschuldigt, Kleidung sowohl von der Mutter als auch vom Kind entwendet zu haben- es kam bei mir zu einer Hausdurchsuchung. Ich gebe zu, die Kinderkleidung entwendet und bei ebay vesteigert zu haben. Die Kleidung der Mutter habe ich nicht gestohlen, dennoch wurden einige Sachen von mir von der Polizei sichergestellt (diese Kleidung kann von mir als eigene durch Kaufbelege und Zeugen belegt werden); außerdem sind teilweise andere Kleidungsstücke sichergestellt worden, als die von der Person vermissten (ein Beispiel: Hose Brax beige Gr: 38, ich besitzte mehrer Brax Hosen auch in beige- meine in Gr: 36 wurde beschlagnahmt; kurze rote Hose von Esprit- es fehlt nun meine 3/4 Hose, neu gekauft mit Kaufbeleg). gebe ja den Kleiderdiebstahl des Kindes zu und bin bereit, diese komplett als Geldwert (ca 500 Euro) zu ersetzen- aber die Anschuldigung der Mutter, ihre Kleidung gestohlen zu haben, ist für mich glatte Lüge! Außerdem soll ich die Kosten des Hausschlosses-Wechsels begleichen (immerhin 600 Euro)-ist dies rechtens?- es wurde mit unterstellt, einen Zweitschlüssel angefertigt zu haben- was nicht stimmt, wann sollte ich auch in die Wohnung außerhalb der Tätigkeit betreten haben! Wer trägt die Kosten für den Anwalt (bin Studentin), mit welcher Strafe muß ich trotz Zugabe und Vorschlag der Wertausgleiches des Kinderkleidungs-Diebstahls rechnen?

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"tangare"

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(566 Beiträge, 44x hilfreich)

Anwalt: also da es sich um eine von Dir in Vorsatz begangene Straftat handelt, wird keine Rechtschutzversicherung einen Anwalt bezahlen. Einen Pflichtverteidiger gibt es da wohl auch nicht. Einzige Möglichkeit ist, mit einem Anwalt Ratenzahlung zu vereinbaren.

Zum eigentlichen Diebstahl: Das Problem sehe ich darin, dass Du die Kleidung des Kindes gestohlen hast, somit eine Unschuldsvermutung auch in Sachen der Kleidung der Mutter wohl nicht mehr vorhanden ist. Ersteinmal würde ich mich in Deiner Stelle schriftlich entschuldigen.
Das Strafmass ist schwer zu prognostizieren. Der Wert der Kleidung liegt ja nicht mehr im Geringwertigen Bereich und Du hast ausserdem die Sachen in der Absicht entwendet, diese nicht mal zu benötigen, sondern diese für einen finanziellen Vorteil durch Weiterverkauf zu verwenden.
Den Vorwurf mit dem Schlüssel und der Kleidung liegt dann wohl Nahe, jedoch musst Du nicht zugeben, wass Du nicht getan hast. Ich denke, dass die Staatsanwaltschaft bei Ebay Einsicht in Deinen Account nehmen wird und Nachforschungen anstellen wird. Das Problem ist wohl dass Du Deine Kleidung nicht lückenlos beleghaft nachweisen werden kannst oder?

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#2
 Von 
Annekatrin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Sinje,
danke für Deine Anwort- was meine Kleidung anbetrifft: ich kann diese durch Kaufbelege nachweisen bzw. durch Fotos und Zeugen zeigen, daß ich diese schon vor der Tätigkeit getragen habe; es kann ja nicht angehen, daß jmd zusätzlich behauptet, ihm gehören die Sachen, die ich getragen habe (v.a. solche Sachen, die fast schon standartisiert sind).
Soll ich mich persönlich bei der Familie entschuldigen und denen meinen Vorschlag unterbreiten, die Kindersachen zu bezahlen- oder bei deren Anwalt?- was passiert mit den anderen Vorwürfen?

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"tangare"

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#3
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(566 Beiträge, 44x hilfreich)

Du kannst das persönlich machen oder auch schriftlich. Bei deren Anwalt brauchst Du es nicht unbedingt. Der Strafe wirst Du mit Deinem Vorschlag aber nicht entgehen, weil wohl die Polizei schon im Spiel ist und die somit das ganze aus der Strafverfolgung nicht mehr zurückziehen können. Es könnte sich trotzdem strafmindernd auswirken, wenn Du zumindest den entstandenen Schaden ersetzt. Was mit den anderen Klamotten ist, würde ich das dann auf jeden Fall bei einer Anhörung durch die Polizei so sagen und ggf. auch gleich die Beweise dafür mitbringen (Belege, Fotos etc.). Was sind bei Dir standardisierte Klamotten?

Hast Du Dich denn eigentlich mal gefragt, warum Du das gemacht hast, damit es für die Zukunft auf jeden Fall Wirkung hat?

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#4
 Von 
Cybermarkus
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo Annekatrin!

Einen Anwalt wird Dir in diesem Fall niemand stellen, da hat Sinje schon recht.

Hast Du bei der Familie denn häufiger das Baby gesittet oder nur einmal? Das ist für später noch entscheidend, wenn es zur Findung des Strafmaßes geht. Besser bist Du dran, solltest Du alles an einem Tag auf einmal mitgenommen haben. Wenn es sich auf mehrere Taten verteilt, könnte man Dir schon gewerbsmäßiges Stehlen vorwerfen, was eine nach dem Gesetz besonders schwere Form des Diebstahls darstellt (vgl. dazu § 243 StGB ).

Ich rate Dir, einen Job anzunehmen, damit Du Dir einen Anwalt nehmen kannst. Ratenzahlung sollte möglich sein. Ohne Anwalt würde ich so eine Sache nicht durchlaufen. Dafür hast Du sicherlich noch zu viel vor im Leben, als dass Du Dir einen Patzer in so einem Verfahren erlauben könntest.

Zum Thema Schaden ersetzen:
Da bin ich anderer Ansicht als Sinje. Es gibt zwar den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich, der auch regelmäßig zu Strafmilderung führt; jedoch solltest Du Dich vorher unbedingt einem Anwalt anvertrauen, der Dich dann bei einem eventuellen Ausgleich betreut.

Achja, nochwas (was Du auch mit dem RA genauer erörtern solltest). Wie viele Kleidungsstücke waren es denn? Ich frage mich, ob man es Dir vor Gericht überhaupt beweisen kann, dass Du die Tat(en) begangen hast. Zwar deutet alles auf Dich hin, weil Du genau diejenigen Sachen versteigert hast, die entwendet wurden, aber sie sind ja vermutlich nicht EINDEUTIG identifizierbar, weil Kleidungsstücke keine Seriennummer haben. Sie müssten meines Erachtens nach schon besondere Kennzeichen haben, damit man sie eindeutig zuordnen kann. Ansonsten ist es zwar auch mehr oder weniger eindeutig, dass Du es warst, aber als Beweis wird das vor Gericht evtl. nicht ausreichen. Ich kenne mehrere solcher Fälle, wo man genau weiß, wer der Dieb ist (ähnliche Sachlage), aber ihm nichts beweisen kann, weil keine eindeutige Zuordnung des Diebesgutes möglich ist. Der Anwalt kann nach der Einsichtnahme der Akten entscheiden, ob man auf nicht schuldig gehen sollte oder über den Täter-Opfer-Ausgleich gehen sollte.

Auf keinen Fall darfst Du mit irgendjemandem sprechen, bevor Du einen Anwalt kontaktiert hast. Die Polizei redet Dir oft ein, wie eindeutig die Beweislage ist und dass Du keine Chance hast, zu entrinnen, aber dem ist oft nicht so. Daher bitte nur mit RA!!

Grüße
Markus

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wie alt bist Du eigentl. ? Über 21 ?

Die Baby-Sachen hast Du ja wohl zugegeben?

Deine Sachen (auf jeden Fall die für die Du Kaufbelege hast die zuzuordnen sind) bekommst Du nach Abschluß des Verfahrens wieder.

Einen Diebstahl der Sachen der Mutter wird man Dir auch m.E. nicht beweisen können.

Was den witeren Gang der Sache angeht, kommt es erst mal darauf an, ob Du unter Jugend- oder Erwachsenrecht fällst: jünger als 18? 18-20? 21 oder älter?

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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