Guten Abend, ich würde gerne einen fiktiven Fall besprechen und würde mich über eure Beiträge freuen:
Person A geht - wie seit Jahren - in einem örtlichen Supermarkt mit seiner Umhängetasche (mehrere Fächer) einkaufen und verwendet diese anstatt eines Einkaufswagens.
Wärend des Aufenthalts im Geschäft deponiert er Waren in den verschiedenen Fächern seiner Tasche.
An der Kasse packt er diese aus und bezahlt den Einkauf. Nehmen wir einmal einen Gesamtwert von ca. 30 EUR an.
Jedoch wird er sofort nach dem Passieren des Kassenbereiches von einem Ladendetektiv angesprochen und in ein Hinterzimmer komplementiert. Lange Rede - kurzer Sinn: Waren aus einer Fach in der Tasche wurden nicht auf dem Kassenzettel aufgeführt.
Es handelt sich hierbei um einen Kugelschreiber (Kugelschreiber ~3.00 EUR und ein Lineal für ~2.00EUR).
Nach der Aufnahme der Personalien (Vordruck für Strafzeige, Hausverbot, etc) besteht Person A jedoch auf den Erwerb der Ware und bezahlt diese anschließend.
So ein paar Frage/Diskussionspunkte:
1. Die Frage der Vorsätzlichkeit spielt bei der Bemessung der Strafe keine Rolle, oder?
Wobei es - aus meiner Sicht - schwierig sein dürfte für Person A zu argumentieren, warum er ausgerechnet diese Waren nicht auf das Förderband gelegt hat.
2. Welches Strafmaß wäre bei einem nicht vorbestraften Erwachsenen angemessen bzw. zu erwarten?
Eine Laienregel sagte einmal etwas von einem Monatssalär bei Waren von geringem Wert.
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Diebstahl - Die Frage der Vorsätzlichkeit spielt bei der Bemessung der Strafe keine Rolle, oder?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Mach mal halb lang.
Wenn überhaupt handelt es sich um den Diebstahl geringwertiger Sachen, das wird nur auf Antrag verfolgt, oder wenn ein öffentliches Interesse an der Verfolgung bejaht wird.
Letzteres kannst Du bei 5 Teuronen ausschließen.
Bei einem Ersttäter, der noch nie in Erscheinung trat ist allenfalls eine kleine Geldstrafe drin.
Ob es sich überhaupt um einen Diebstahl handelt ist mehr als fraglich, das setzt nämlich die ABSICHT voraus, sich die Sachen widerrechtlich anzueignen, genau an der kann es hier aber sehr gut fehlen.
Es wurde beim Ausräumen der Tasche halt das eine Fach an der Kasse übersehen, vielleicht weil da großer Andrang und Zeitdruck war, jedenfalls nicht aus Absicht...
Da wird nicht viel passieren.
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quote:<hr size=1 noshade>1. Die Frage der Vorsätzlichkeit spielt bei der Bemessung der Strafe keine Rolle, oder? <hr size=1 noshade>
§15 StGB
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Müsste man halt beweisen, dass kein Vorsatz vorliegt.
Ansonsten : geringwertige Sache, Ersttäter..
Was soll da passieren?
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"Sie häufen Schätze an, weil sie vergessen haben, dass man nur Erinnerungen nicht ersetzen kann."
-- Editiert am 26.11.2010 22:02
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--- editiert vom Admin
Anders ausgedrückt..
Der "Täter" sagt, es war ein Versehen.
Dann müsste die Staatsanwaltschaft beweisen, dass es doch vorsätzlich war.
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"Sie häufen Schätze an, weil sie vergessen haben, dass man nur Erinnerungen nicht ersetzen kann."
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
@ dusk123:
Auch wenn es Dir nicht in den Kopf reinwill, ich hatte in meinem ersten Kommentar schon geschrieben, daß der angebliche Diebstahl ABSICHT voraussetzt, gerade daran kann es hier fehlen.
Daß 5 Euro und ein paar Cent eine geringwertige Sache sind ist sowieso sonnenklar.
Bei einem bisher unbescholtenen "Täter" wird niemand ein öffentliches Interesse an der Verfolgung wegen so einem ****** bejahen.
Auch wenn Anzeige erstattet wird und Strafantrag gestellt wird:
Das wird mit Sicherheit eingestellt, gibt maximal eine kleine Geldauflage.
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Das das eingestellt wird, steht doch gar nicht zur Diskussion.
Das ist doch sogut wie sicher.
Aber das man (im unwahrscheinlichen Falle einer Verhandlung)
dann von einem Versehen ausgehen würde, halte ich für unrealistisch.
Kann ja jeder kommen.
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"Sie häufen Schätze an, weil sie vergessen haben, dass man nur Erinnerungen nicht ersetzen kann."
quote:
Aber das man (im unwahrscheinlichen Falle einer Verhandlung)dann von einem Versehen ausgehen würde, halte ich für unrealistisch.
Kann ja jeder kommen.
Das BVerfG hat das der Kanzlei Bossi so erklärt:
"Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist daher nicht schon dann verletzt, wenn der Richter nicht zweifelte, obwohl er hätte zweifeln müssen, sondern erst dann, wenn er verurteilte, obwohl er zweifelte."
Quelle
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Jo, so hab ich das auch gelernt.
Daher auch meine Aussage.
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"Sie häufen Schätze an, weil sie vergessen haben, dass man nur Erinnerungen nicht ersetzen kann."
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