Diebstahl - Fangprämie verlangt

8. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
tom1566
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahl - Fangprämie verlangt

Hallo,

ich brauche dringen einen Rat zu folgendem Sachverhalt.
Meiner Tochter 15 Jahre alt hat vor ca. 1Monat einen Ladendiebstahl begangen.
Heute habe ich Post von einem Rechtsanwalt bekommen mit folgendem Inhalt:

Firma XXXXX ./. Name meiner Tochter

Sehr geehrte Frau XXX,

wir erlauben uns anzuzeigen, dass wir mit der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung aus dem oben genannten Vorfall beauftragt worden sind.

Sie sind als erziehungsberechtigte für XXXX benannt worden.

XXXX ist bei einem Ladendiebstahl/Vermögensdelikt in den Verkaufsräumen der Firma XXXXX gestellt worden. Der Warenwert der entwendeten Artikel betrug EUR 44,78. Das geschädigte Unternehmen hat für die Feststellung von Vermögensdelikten dieser Art eine Prämie von EUR 50,00 ausgesetzt, die nunmehr als Schadensersatz zurückverlangt werden und für die sie als Aufsichtspflichtiger zu haften haben. Des weiteren sind die durch meine Beauftragung entstandenen Kosten wie unten aufgeführt, zu bezahlen.
Namen und im Auftrag unserer Mandantschaft fordern wir sie auf, bis spätestens zum

16.12.2005

diesen Erstattungsbetrag und die durch unsere Beauftragung entstandenen Kosten , wie unten aufgeführt,
auf das Konto XXXX einzuzahlen.

Sollten wir den rechtzeitigen Eingang nicht feststellen können, haben wir den Auftrag, ohne weitere Ankündigung Klage gegen sie zu erheben, wodurch weitere Kosten entstehen. Bitte geben sie bei Zahlung das oben genannte Aktenzeichen an. Inkassovollmacht wird versichert.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass keine weitere Mahnung erfolgt.

Vertragsstrafe/Fangprämie € 50,00

1,0 Geschäftsgebühr §§ 13 , 14 RVG , Nr.2400 VV RVG € 25,00

Post – Telek. Nr.7002 VV RVG € 1,50


Zu zahlender Betrag € 76,50


Nun meine Frage ,muß ich als Elternteil das bezahlen?Meine Tochter hat noch kein einkommen sie ist noch Schülerin.
Ist es nicht so das ich meine aufsichtspflicht vernachläsigt haben muss um haftbar gemacht werden zu können ( Meine Tochter ist vorher noch nie strafrechtlich in erscheinung getreten.)?



Gruß
Kerstin

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

An sich sind Fangprämien schon gültig, kann mir also schon vorstellen, dass das zu zahlen ist.

Mir ist allerdings neu, dass die Fangprämie per Anwaltskanzlei eingefordert wird.

Wahrscheinlich äußert sich besser einer der Experten dazu.

Gruß Holger

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1979 Fangprämien als grundsätzlich zulässig angesehen . Der BGH qualifiziert die Fangprämie als einen Schadensersatzanspruch, den der Händler dem Dieb entgegenhalten kann. Um präventiv Ladendiebstahl zu verhindern bzw. einzudämmen sei schließlich ein allgemeines Vorsorge- und Kontrollsystem zu installieren, an dessen Kosten Diebe als Schadenersatzzahlungen beteiligt werden können. Dieser Schadenersatzanspruch kann auch von einer Rechtsanwaltskanzlei geltend gemacht werden. Hier muss man allerdings erwähnen, genau wie mein Kollege Holger dies tat, das so eine Mandatierung durchaus ungewöhnlich ist. Allerdings begrenzt der BGH die Höhe, denn nicht alles darf bei der Berechnung eines solchen Schadensersatzanspruches berücksichtigt werden. Ließ der BGH im Jahre 1979 bei einem Diebstahl höherwertiger Ware eine Fangprämie von 50 DM zu, wird man heute ihre Grenze der Höhe nach auf 50 Euro begrenzen.
Eine Fangprämie kann allerdings, so der BGH, dann nicht verlangt werden, wenn ihre Höhe in keinem Verhältnis zum Wert des Diebstahlgutes liegt. Bei Diebstahl zumindest von Süßigkeiten wird eine Fangprämie damit eher nicht verlangt werden können.

Ein prozentual nicht unerheblicher Teil der Ladendiebstähle wird durch Minderjährige begangen. Auch von ihnen oder deren Eltern wird häufig eine Fangprämie verlangt. Ob dies zulässig ist, kommt allerdings auf den Einzelfall an. Bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr kann eine Fangprämie von dem minderjährigen Kind nicht verlangt werden. Ist der Minderjährige älter, kommt es auf seine Einsichtsfähigkeit an. Hier muss seine geistige Entwicklung, seine Fähigkeit zur Erkenntnis , etwas Unrechtes getan zu haben, berücksichtigt werden.

Von den Eltern kann – wenn überhaupt – nur dann die Fangprämie verlangt werden, wenn sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt haben. Ihre Annahme ist somit durchaus richtig.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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