Hallo,
mal angenommen, es werden in einer Schule in einem etwas längeren Zeitraum mehrere Gegenstände im Wert von je ca 60 Euro geklaut.
Nach einiger Zeit findet man im Internet einen Verkäufer, der "diese" Gegenstände verkauft. Dieser wird angezeigt und behauptet aber, dass er die Gegenstände selber nur von anderen, z.B. Trödelmarkt, gekauft hat und die nur weiterverkauft, also von dem Diebstahl garnichts weiß. Jedoch geht er auch auf die Schule, wo die Gegenstände geklaut wurden.
Was hat der Verkäufer jetzt zu befürchten? Kann man ihm überhaupt nachweisen, dass er die Gegenstände geklaut hat, wenn es keine Zeugen für den eigentlichen Diebstahl gibt?
Oder reicht es aus, dass er auf die gleiche Schule geht und dann wahrscheinlich die geklauten Gegenstände weiterverkauft, also es ein dummer Zufall ist, dass er die geklauten Gegenstände gekauft hat?
Sollte außerdem ein Anwalt eingeschaltet werden?
Diebstahl - Hehlerei
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Selbst wenn er sie nicht selbst geklaut hat, kommt immer noch "Hehlerei" in Frage, wobei ihm natürlich auch dies nachgewiesen werden muß. Den Standardtext "hab ich vom Trödelmarkt" wird man jedenfalls kaum glauben.
quote:
Sollte außerdem ein Anwalt eingeschaltet werden?
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
-- Editiert !!Streetworker!! am 02.10.2012 16:45
Danke für die Antwort
Wie kann man denn einem Hehlerei nachweisen?
Also z.B. wenn die betroffene Person angeblich die Waren von mehreren Verkäufern/Trödelmarkten gekauft hat, was er natürlich nicht beweisen kann, weil es keine Rechnung gab.
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quote:
Wie kann man denn einem Hehlerei nachweisen?
Indem das Gericht zu der zweifelsfreien Überzeugung kommt, dass die Trödelmarktstory gelogen ist.
Man muß eine Tat nicht immer so haarklein nachweisen, dass schon theoretisch keine andere Möglichkeit als die Täterschaft mehr in Frage kommt. Denn in dem Fall könnte man fast niemanden mehr verurteilen (insb. bei Taten wie Betrug oder Hehlerei), der nicht auf frischer Tat erwischt wird, weil sich für -fast- alles eine Alternativstory finden läßt.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
Es kommt sogar noch besser: Man nennt es Wahlfeststellung. Wenn nämlich klar ist, dass die Sachen entweder selbst gestohlen oder von einem anderen, der sie gestohlen hat erworben wurden - also wenn man entweder Dieb oder Hehler ist, muss nicht die eine oder andere Variante feststehen. Vielmehr kann im Wege der Wahlfeststellung Diebstahl oder Hehlerei angeklagt und am Ende verurteilt werden.
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Bedeutet das also, dass man mehr oder weniger "automatisch" aufgrund der Wahlfeststellung entweder als Dieb oder als Heler angeklagt bzw verurteilt wird?
"Steht fest, dass der Täter gegen einen von zwei Straftatbeständen verstoßen hat, bleibt aber unklar, gegen welchen der beiden oder durch welche konkrete Handlung, müsste er bei der wechselseitigen Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freigesprochen werden, denn der Täter wäre nach einer Variante straflos."
In Wikipedia steht das. Das bedeutet doch nach meinem Laien-Verständnis, dass er dann freigesprochen werden würde?
quote:
Das bedeutet doch nach meinem Laien-Verständnis, dass er dann freigesprochen werden würde?
Nach dem Profi-Verständnis des Strafrichters hingegen bedeutet es, dass er verurteilt wird.
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Tja, da irren Sie sich - die beschriebene Wahlfeststellung existiert und wird von den Gerichten angewandt. Und "in einer Variante straflos" handelt der Täter ja auch in der beschriebenen Wahlfeststellung - man kann nicht Diebstahl UND Hehlerei an ein und derselben Sache begehen, daher wird man immer nur für ein Delikt verknackt. Das wäre hier eigentlich der Diebstahl, aber zur Not tut es auch die Verurteilung in Wahlfeststellung...
Und übrigens: Die Rechtsschutzversicherung zahlt nicht bei vorsätzlichen Straftaten. Ich würde hier ja mal über ein Geständnis nachdenken...
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" "
Die Wahlfeststellung greift nur, wenn es zwingend eines von beiden Delikten gewesen sein muss. Das ist bei Diebstahl/Hehlerei eben oft der Fall.
Der In dubio-Grundsatz wird hingegen von denen, die sich etwas davon versprechen, gern überdehnt. Er greift erst, wenn nach Ausschöpfung und Würdigung aller Beweismittel immer noch nicht klar ist, dass der Angekl. die Tat begangen hat. Dann erst, wenn immer noch Zweifel sind, muss freigesprochen werden.
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Hier wurde auch mal wieder aus Wiki "wunschzitiert":
Das hier ist lediglich die Einleitung:
quote:
Steht fest, dass der Täter gegen einen von zwei Straftatbeständen verstoßen hat, bleibt aber unklar, gegen welchen der beiden oder durch welche konkrete Handlung, müsste er bei der wechselseitigen Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freigesprochen werden, denn der Täter wäre nach einer Variante straflos."
Weiter geht es dort dann -sinngemäß- so:
"Damit das nicht passiert wurde das Instrument der Wahlfeststellung geschaffen..."
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
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