Diebstahl / Hehlerei

21. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
Korki
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahl / Hehlerei

Hallo Zusammen,
ich habe eine Fall in dem ich eure Meinung gerne wissen würde?
Vielen Dank!

Vorwort:
Ein Ermittlungsverfahren wurde gegen Person A mit der Begründung des Verdachts des Diebstahls eröffnet. Im Beschluss vom Amt X wurde eine Durchsuchung des Wohnraumes und des PKW notiert!
Grund: Die Beschuldigten sind des Diebstahls, begangen in den Zeitraum J bis J. Diese Handlungen sind mit Strafe bedroht gemäß §242 STGB.

Kurze Zusammenfassung:
-Person B und A sind Freunde und wohnen in unterschiedlichen Städten (200km) und treffen sich gelegentlich!

-Person B fragt Person A, ob er Ihm behilflich sein kann, Sammlerfiguren im Internet zu verkaufen, da er keine große Erfahrung mit dem Verlauf im Internet hat.

-Person A hilft aus Freundschaft, diese Ware zu verkaufen! Der Erlös der Sammlerfiguren erhält Person B von A. Als Banküberweisung und bar bei seinen nächsten Besuch.

-Diesen Freundschaftsdienst hat Person A mehrmals für Person B vorgenommen!

-Auf die Nachfrage vorher die Sammelfiguren kommen hat Person B Person A gesagt, dass Sie um Trödelmarkt sind und er Sie sammelt und gelegentlich tauscht! Sammler!

-Es wurden um die 230 Sammelfiguren verkauft in ca. 5 Monaten

-Person A hat keinen Teil des Erlöses erhalten sondern nur Aufmerksamkeiten wie Bezahlung eines Kneipenbesuches, alten Sonnenschirm, Packung Zigaretten etc.

-Verpackungsmaterial für den Versand hat Person A von Person B erhalten.
Nach einer Hausdurchsuchung bei Person A wurden 70 Autos noch sichergestellt und bei Person B 20 Autos!

Nachtrag:
-Diese Sammelfiguren wurden von Person B auf der Arbeit entwendet, somit ein Diebstahl!

-Person B möchte vor Gericht die Wahrheit sagen, dass er diese Autos geklaut hat und das Person A nichts von diesen Diebstählen wusste.

-Person A ist hat bis dato noch nichts Illegales oder Strafrechtliches gemacht!

-Was bedeutet der Verkauf der Ware? Hehlerei?

Fragen:
-Mit welcher Strafe muss Person A und B rechnen? Minimal und Maximal?

-Kommt ein Vermerk in die polizeiliche Akte von Person A und B? Oder wird er gelöscht?

-Sollte ein Rechtsanwalt einbezogen werden?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Mit welcher Strafe muss Person A und B rechnen? Minimal und Maximal? Eine in dieser Form arg sinnlose Frage. Diebstahl und Hehlerei haben eine Höchststrafe von je 5 Jahren Knast und als Minimalstrafe hat der Gesetzgeber Geldstrafe vorgesehen. Allerdings will Person A ja offenbar auf Unschuld hinaus - falls das klappt, würde er natürlich gar nicht verurteilt. Wie gesagt - falls... Und eine Strafprognose für B ist von vielen Faktoren abhängig - Vorstrafen, Höhe des Schadens und ob die Staatsanwaltschaft evtl. den (schlimmeren) gewerblichen Diebstahl anklagt.
Kommt ein Vermerk in die polizeiliche Akte von Person A und B? Oder wird er gelöscht? Noch eine ziemlich sinnlose Frage. Natürlich wird das bei der Polizei vermerkt - was dachten Sie denn? Falls Sie hingegen auf das Führungszeugnis hinauswollten - ob es da einen Eintrag gibt, ist eine völlig andere Frage und die kann man Ihnen beantworten, wenn die Urteile gegen A und B feststehen.
Sollte ein Rechtsanwalt einbezogen werden? Wenn A auf Freispruch hofft, sollte er allerdings einen Anwalt mandatieren. B hingegen braucht keinen Anwalt - er will schließlich ohnehin alles gestehen.


-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 22.09.2013 00:41

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

A wäre ja ein undoloses Werkzeug, wie das so schön heißt. Soll heißen: Was A gemacht hat wäre zwar tatbestandlich (da kann man an vieles denken: gemeinschaftlicher Diebstahl und anschließende Verwertung in arbeitsteiliger Vorehensweise, Hehlerei) etwas gemacht, aber keinen Vorsatz gehabt, weil er schlichtweg nicht wusste, woher die Sachen sind. Dann wäre das Verfahren gegen A einzustellen bzw. wäre er im Falle der Anklageerhebung freizusprechen. Das gilt aber nur, wenn A die Geschichte geglaubt wird. Da nun B die Version von A bestätigen will, sehe ich da erstmal kein Problem.
Für B ist es eine Reihe von Diebstählen. Da das Ganze darauf gerichtet war, sich über einen längeren Zeitraum einen Nebenverdienst zu verschaffen, kommt auch ein gewerbsmäßiger Diebstahl in Betracht, was die Straferwartung natürlich erhöht.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kulio123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

quote:
B hingegen braucht keinen Anwalt - er will schließlich ohnehin alles gestehen.



Dies halte ich doch für eine fragwürdige Einschätzung. Auch bei kompletter Geständigkeit kann ein Anwalt im Vorfeld für bestimmte "Deals" sorgen, welche sich aufs Strafmaß auswirken können.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Auch bei kompletter Geständigkeit kann ein Anwalt im Vorfeld für bestimmte "Deals" sorgen, welche sich aufs Strafmaß auswirken können./i]
Was soll denn bei bei einem ohnehin beabsichtigten Geständnis noch gedealt werden? Deal heißt ja üblicherweise: Angeklagter gesteht, dafür bekommt er keine Strafe höher als X. Oder er gesteht nicht, dann wird verhandelt und er wird sehen was rauskommt.

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