Diebstahl / Körperverletzung

10. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Stefan1979
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahl / Körperverletzung

Hallo,

ich hatte letzte Nacht mit einem Kumpel ne ziemlich Dummheit gemacht und zwar haben wir in ner Kneipe getrunken und dann war die Bedienung kurz weg und wir haben uns selbst ein Bier ausm Kühlschrank genommen und eins ham wir eingesteckt für den Weg.
Als wir das Lokal verlassen wollten kam der Wirt hinter uns her, meinte dass er die Polizei gerufen hat, und ging auf mich los. Mein Kumpel lief weg, der Wirt hinterher, und der Wirt hat ihn übel zusammengeschlagen (Prellungen am ganzen Körper, schwere Gehirnerschütterung). Ich hatte zum Glück nur eine Prellung der Schulter abbekommen.
Kurze Zeit später war die Polizei da und hat die Personalien aufgenommen.
Jetzt meine Frage: Für den Diebstahl der 2 Flaschen Bier, was kann einen da erwarten? Kommt es einem Ladendiebstahl gleich? Hab mir vorher noch nie was zu Schulden kommen lassen und die Aktion kam halt aus der Sauflaune raus...
Was erwartet den Wirt, der meinen Kumpel so brutal zusammengeschlagen hat?
Danke schonmal für die Antworten.
Gruß Stefan

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Was den Diebstahl betrifft, so handelt es sich um den Diebstahl geringwertiger Sachen und die Staatsanwaltschaft wird nach vermutlich §153 oder §153a (mit Zahlungsauflage) einstellen.

Bei den Körperverletzungen, sofern sie denn angezeigt werden, drohen nach §223 STGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Ich würde davon ausgehen, dass es für die Körperverletzungen vermutlich eine hohe Geldstrafe, vielleicht sogar mehr als 90 Tagessätze geben wird, selbst wenn der Herr bisher nicht in Erscheinung getreten ist, sonst vielleicht auch eine Freiheitsstrafe, die unter Umständen zur Bewährung ausgesetzt wird. Eventuell kommt für Ihre noch etwas dazu, wenn sie nicht notwendig war, um ihre Flucht zu verhindern. Sollten für den Angriff auf den Freund etwa die Voraussetzungen des §224 STGB erfüllt sein (z.B. Verwendung von Waffen, gefährliche Gegenstände, eine lebensgefährdende Behandlung, Mittäter) so wird es mindestens eine Bewährungsstrafe von drei Monaten geben, wenn ein minder schwerer Fall angenommen, sonst mindestens 6 Monate geben.

-- Editiert von DanielB am 11.09.2004 00:54:57

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