Diebstahl Strafe

26. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Hibernia
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahl Strafe

Guten Abend Zusammen,

mich würde es interessieren wie eine Strafe für folgendes Szenario aussehen könnte:

Eine Person wird bei einem Diebstahl in einem Kaufhaus erstmalig erwischt. Person hat keine Vorstrafen.
Der Diebstahl ist vorsätzlich durchgeführt worden.
Die Person hat mehrere Sachen aus dem gleichen Geschäft entwendet und hat es bis vor die Tür geschafft.
Eine größere Sache ohne Sicherung sichtbar rausgetragen.
Mehrere Sachen in einer Tasche Versteckt.
Bei den Versteckten Waren wurden die Artikel aus den Verpackungen genommen, um die Sicherung an der Verpackung zu meiden. Die Tat wurde auf Video festgehalten. Waren Wert liegt bei ca. 950€

die Person bezieht Arbeitslosengeld 1 und erhält ca. 1300€
Tagessatz somit ca 40€

Kann man hier als Ersttäter noch mit einem Strafgeld rechnen sowie eventuell zusätzlich gemeinnützige Arbeit? Oder droht aufgrund des Waren Werts schlimmeres? (Freiheitsstrafe)

Wird denn in solch einer eigentlich weiter untersucht, ob die Person für andere gemeldete Diebstähle in dessen Wohnraum in Frage kommt?

Vielen Dank für den Austausch im voraus

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33525 Beiträge, 17476x hilfreich)

Kann man hier als Ersttäter noch mit einem Strafgeld rechnen sowie eventuell zusätzlich gemeinnützige Arbeit? Kommt drauf - bei einer Anklage wegen einfachem Diebstahl schon, bei gewerbsmäßigem Diebstahl nicht. Im Übrigen gäbe es nicht Geldstrafe UND gemeinnützige Arbeit, sondern eine Geldstrafe, die man in gemeinnützige Arbeit umwandeln könnte.
Oder droht aufgrund des Waren Werts schlimmeres? (Freiheitsstrafe) Siehe oben.
Wird denn in solch einer eigentlich weiter untersucht, ob die Person für andere gemeldete Diebstähle in dessen Wohnraum in Frage kommt? Das ist durchaus möglich.

-- Editiert von muemmel am 26.11.2020 18:59

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126050 Beiträge, 40589x hilfreich)

Zitat (von Hibernia):
Oder droht aufgrund des Waren Werts schlimmeres?

Nicht unbedingt aufgrund des Warenwertes, aber das Vorgehen dürfte strafverschärfend wirken - wobei es wohl bei einer Geldstrafe bleiben wird



Zitat (von Hibernia):
Wird denn in solch einer eigentlich weiter untersucht, ob die Person für andere gemeldete Diebstähle in dessen Wohnraum in Frage kommt?

Durchaus, ja.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33525 Beiträge, 17476x hilfreich)

wobei es wohl bei einer Geldstrafe bleiben wird Ich korrigiere mich mal - auch gewerbsmäßiger Diebstahl könnte ggf. mit einer (hohen) Geldstrafe geahndet werden. Werden neben der erwähnten Tat allerdings noch weitere Taten von der Polizei aufgeklärt (und die scheint es ja zu geben), sinkt die Wahrscheinlichkeit einer Geldstrafe dann doch sehr.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33525 Beiträge, 17476x hilfreich)

Worauf noch hinzuweisen wäre: Einer Vorladung zur Polizei, sofern sie nicht ausdrücklich zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist, müssen Sie nicht nachkommen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hibernia
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Kann man hier als Ersttäter noch mit einem Strafgeld rechnen sowie eventuell zusätzlich gemeinnützige Arbeit? Kommt drauf - bei einer Anklage wegen einfachem Diebstahl schon, bei gewerbsmäßigem Diebstahl nicht. Im Übrigen gäbe es nicht Geldstrafe UND gemeinnützige Arbeit, sondern eine Geldstrafe, die man in gemeinnützige Arbeit umwandeln könnte.
Oder droht aufgrund des Waren Werts schlimmeres? (Freiheitsstrafe) Siehe oben.
Wird denn in solch einer eigentlich weiter untersucht, ob die Person für andere gemeldete Diebstähle in dessen Wohnraum in Frage kommt? Das ist durchaus möglich.

-- Editiert von muemmel am 26.11.2020 18:59


Vielen Dank für den Einblick eines möglichen Verlaufs.

Der Diebstahl in diesem Szenario ist nicht, um die Ware zu verkaufen, sondern selbst zu behalten. Also wäre das dann nicht mehr ein gewerbsmäßiger Diebstahl und dann ein einfacher? Und somit wieder eher ungewöhnlich eine Freiheitsstrafe zu bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hibernia
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Hibernia):
Oder droht aufgrund des Waren Werts schlimmeres?

Nicht unbedingt aufgrund des Warenwertes, aber das Vorgehen dürfte strafverschärfend wirken - wobei es wohl bei einer Geldstrafe bleiben wird



Zitat (von Hibernia):
Wird denn in solch einer eigentlich weiter untersucht, ob die Person für andere gemeldete Diebstähle in dessen Wohnraum in Frage kommt?

Durchaus, ja.


Danke für Ihre Einsicht.

Bedeutet: Je nachdem wie die Ladendetektive in dem Fall das Vorgehen schildern bei der Anzeige? Oder was ist mit Vorgehen gemeint? (Entfernung aus Verpackung, mit sichtbarem Diebesgut)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33525 Beiträge, 17476x hilfreich)

Der Diebstahl in diesem Szenario ist nicht, um die Ware zu verkaufen, sondern selbst zu behalten. Das muss man Ihnen freilich auch noch glauben.
Also wäre das dann nicht mehr ein gewerbsmäßiger Diebstahl und dann ein einfacher? Und somit wieder eher ungewöhnlich eine Freiheitsstrafe zu bekommen. Es ist völlig sinnfrei, das mit mir zu diskutieren - ich habe das nicht zu entscheiden, sondern die zuständige Staatsanwaltschaft und danach das Gericht. Ich habe Ihnen beide möglichen Varianten beschrieben - der Rest wird sich zeigen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126050 Beiträge, 40589x hilfreich)

Zitat (von Hibernia):
Oder was ist mit Vorgehen gemeint?

Das planmäßige und zielgerichete Vorgehen das auf eine gezielte Vorbereitung und gewisse Erfahrung schließen lässt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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