Guten Abend Zusammen,
mich würde es interessieren wie eine Strafe für folgendes Szenario aussehen könnte:
Eine Person wird bei einem Diebstahl in einem Kaufhaus erstmalig erwischt. Person hat keine Vorstrafen.
Der Diebstahl ist vorsätzlich durchgeführt worden.
Die Person hat mehrere Sachen aus dem gleichen Geschäft entwendet und hat es bis vor die Tür geschafft.
Eine größere Sache ohne Sicherung sichtbar rausgetragen.
Mehrere Sachen in einer Tasche Versteckt.
Bei den Versteckten Waren wurden die Artikel aus den Verpackungen genommen, um die Sicherung an der Verpackung zu meiden. Die Tat wurde auf Video festgehalten. Waren Wert liegt bei ca. 950€
die Person bezieht Arbeitslosengeld 1 und erhält ca. 1300€
Tagessatz somit ca 40€
Kann man hier als Ersttäter noch mit einem Strafgeld rechnen sowie eventuell zusätzlich gemeinnützige Arbeit? Oder droht aufgrund des Waren Werts schlimmeres? (Freiheitsstrafe)
Wird denn in solch einer eigentlich weiter untersucht, ob die Person für andere gemeldete Diebstähle in dessen Wohnraum in Frage kommt?
Vielen Dank für den Austausch im voraus
Diebstahl Strafe
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Kann man hier als Ersttäter noch mit einem Strafgeld rechnen sowie eventuell zusätzlich gemeinnützige Arbeit? Kommt drauf - bei einer Anklage wegen einfachem Diebstahl schon, bei gewerbsmäßigem Diebstahl nicht. Im Übrigen gäbe es nicht Geldstrafe UND gemeinnützige Arbeit, sondern eine Geldstrafe, die man in gemeinnützige Arbeit umwandeln könnte.
Oder droht aufgrund des Waren Werts schlimmeres? (Freiheitsstrafe) Siehe oben.
Wird denn in solch einer eigentlich weiter untersucht, ob die Person für andere gemeldete Diebstähle in dessen Wohnraum in Frage kommt? Das ist durchaus möglich.
-- Editiert von muemmel am 26.11.2020 18:59
ZitatOder droht aufgrund des Waren Werts schlimmeres? :
Nicht unbedingt aufgrund des Warenwertes, aber das Vorgehen dürfte strafverschärfend wirken - wobei es wohl bei einer Geldstrafe bleiben wird
ZitatWird denn in solch einer eigentlich weiter untersucht, ob die Person für andere gemeldete Diebstähle in dessen Wohnraum in Frage kommt? :
Durchaus, ja.
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wobei es wohl bei einer Geldstrafe bleiben wird Ich korrigiere mich mal - auch gewerbsmäßiger Diebstahl könnte ggf. mit einer (hohen) Geldstrafe geahndet werden. Werden neben der erwähnten Tat allerdings noch weitere Taten von der Polizei aufgeklärt (und die scheint es ja zu geben), sinkt die Wahrscheinlichkeit einer Geldstrafe dann doch sehr.
Worauf noch hinzuweisen wäre: Einer Vorladung zur Polizei, sofern sie nicht ausdrücklich zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist, müssen Sie nicht nachkommen.
ZitatKann man hier als Ersttäter noch mit einem Strafgeld rechnen sowie eventuell zusätzlich gemeinnützige Arbeit? Kommt drauf - bei einer Anklage wegen einfachem Diebstahl schon, bei gewerbsmäßigem Diebstahl nicht. Im Übrigen gäbe es nicht Geldstrafe UND gemeinnützige Arbeit, sondern eine Geldstrafe, die man in gemeinnützige Arbeit umwandeln könnte. :
Oder droht aufgrund des Waren Werts schlimmeres? (Freiheitsstrafe) Siehe oben.
Wird denn in solch einer eigentlich weiter untersucht, ob die Person für andere gemeldete Diebstähle in dessen Wohnraum in Frage kommt? Das ist durchaus möglich.
-- Editiert von muemmel am 26.11.2020 18:59
Vielen Dank für den Einblick eines möglichen Verlaufs.
Der Diebstahl in diesem Szenario ist nicht, um die Ware zu verkaufen, sondern selbst zu behalten. Also wäre das dann nicht mehr ein gewerbsmäßiger Diebstahl und dann ein einfacher? Und somit wieder eher ungewöhnlich eine Freiheitsstrafe zu bekommen.
Zitat:ZitatOder droht aufgrund des Waren Werts schlimmeres? :
Nicht unbedingt aufgrund des Warenwertes, aber das Vorgehen dürfte strafverschärfend wirken - wobei es wohl bei einer Geldstrafe bleiben wird
ZitatWird denn in solch einer eigentlich weiter untersucht, ob die Person für andere gemeldete Diebstähle in dessen Wohnraum in Frage kommt? :
Durchaus, ja.
Danke für Ihre Einsicht.
Bedeutet: Je nachdem wie die Ladendetektive in dem Fall das Vorgehen schildern bei der Anzeige? Oder was ist mit Vorgehen gemeint? (Entfernung aus Verpackung, mit sichtbarem Diebesgut)
Der Diebstahl in diesem Szenario ist nicht, um die Ware zu verkaufen, sondern selbst zu behalten. Das muss man Ihnen freilich auch noch glauben.
Also wäre das dann nicht mehr ein gewerbsmäßiger Diebstahl und dann ein einfacher? Und somit wieder eher ungewöhnlich eine Freiheitsstrafe zu bekommen. Es ist völlig sinnfrei, das mit mir zu diskutieren - ich habe das nicht zu entscheiden, sondern die zuständige Staatsanwaltschaft und danach das Gericht. Ich habe Ihnen beide möglichen Varianten beschrieben - der Rest wird sich zeigen...
ZitatOder was ist mit Vorgehen gemeint? :
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