Bin 22 Jahre, habe einen Minidiscman für 200 Euro geklaut bin erwischt worden. Hatte zum abtrennen der Antidiebstahl sicherung ein Messer dabei. Die Strafanwaltschaft meint ich wollte es als Waffe benutzen! welches Strafmass erwartet mich jetzt wohl?
Diebstahl - Waffe Messer Taschenmesser
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Egal, wofür Sie das Messer dabei hatten - alleine aufgrund der Tatsache, dass Sie es bei der Tat bei sich führten, erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Diebstahls mit Waffen gem. § 244 I Nr. 1 lit. a StGB
. Das Strafmaß liegt dabei bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Falls Sie allerdings bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind, dürfte eine zu verhängende Strafe wohl zur Bewährung ausgesetzt werden.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
Es kommt allerdings auf die Art des Messers an. Ein "einfaches Taschenmesser" ist keine Waffe im Sinne des § 244 StGB
, lediglich die neuerdings unters WaffG fallenden "Butterflymesser" und Springmesser, sowie außerdem feststehende Messer mit einer Klinge von mehr als 8,5 cm. [Tröndle/Fischer 50., S. 1437, Rn. 3]
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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Tatsächlich? Das sich bei der Definition "Waffe" im Sinne dieser Tatbestände etwas geändert hat, ist ja völlig an mir vorbei gegangen!
Für mich war auch ein Taschenmesser immer eine Waffe, wenn es um diese Diebstahlsdinge ging...
War es nicht auch so, dass eine Pistole, ohne Kugeln dabei zu haben, eine "Waffe" im SInne dieser Paragrafen ist?
Ja, da hat sich vor einiger Zeit einiges geändert. So ist es "neuerdings" wohl auch (was den Tatbestand betrifft) egal, ob Schreckschusswaffe, oder Scharfe.
Mit dem Taschenmesser war mir auch nicht so geläufig, steht aber so im Tröndle/Fischer.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Ich bin nicht ganz sicher, Bob, ob Ihre Auslegung zutrifft.
Bei einer "Waffe" i.S.d. StGB muss es sich nicht zwangsläufig um einen verbotenen Gegenstand i.S.d. Waffengesetzes handeln. Dies zieht sich seit xx Jahren durch die Rechtsprechung zu den Raub- und Diebstahlsdelikten (Schusswaffe ist auch eine Schreckschusspistole, wenn irgendwelche Partikel durch den unverschlossenen Lauf abgefeuert werden, weil zumindest auf naher Distanz dadurch Verletzungen verursacht werden).
Im Endeffekt kommt es auf die Absicht an, wegen der das Messer bei der Tat mitgeführt wurde. Es liegt nahe, dass es im Zweifelsfall auch dazu benutzt werden soll, fliehen und im Besitz der Beute bleiben zu können. Da ist man ganz schnell beim Diebstahl mit Waffen und einer erhöhten Mindeststrafe.
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"Grüße vom
CyberFahnder
www.cyberfahnder.de"
Wie geasgt, mir war es auch nicht so geläufig.
Ich poste mal den entsprechenden Teil aus dem Tröndle/Fischer, dann kann jeder sich seine Meinung dazu bilden.
Tröndle/Fischer zu § 244 (s. 1437, Rn.3)
Der Begriff der Waffe ist im technischen Sinne zu verstehen. Hierzu gehören insbesondere Schusswaffen [...], so daß es bei § 244 nicht mehr auf die Unterscheidung zwischen Schussw. und anderen Waffen ankommt, und unentschieden bleiben kann, ob Gaspistolen Schusswaffen sind. Waffen im technischen Sinn sind sie jedenfalls. [...] Waffen im tech. Sinn sind weiterhin Hieb- und Stoßwaffen, z.B. Dolche, Springmesser, Stahlruhten, Schlagringe, Gumminknüppel, ebenso Handgrananten, Molotowcoctails und feststehende Messer ab einer Klingenlänge von 8,5 cm
.
Keine Waffen
im technischen Sinn sind hingegen Äxte, Beile. Sensen, Schlachtmesser, "Schweizer Offiziersmesser, Fahrten- und Taschenmesser, Schraubenzieher; ebensowenig fallen ungeladene und nicht ohne weiteres mit bereitleigender Munition ladbare Schußwaffen oder ungeladene Gas-/Schreckschusswaffen unter den Waffenbegriff iSd. § 244 Nr.1a. (für ungeladene Schusswaffen teilw. noch offen gelassen v. BGH 1. StS, 44, 103)
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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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