Diebstahl einer Ware im Wert von 0,99€

2. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
mexicanuser1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahl einer Ware im Wert von 0,99€

Zählt ein Diebstahl einer Ware im Wert von 0,99€ als Bagatelldelikt/Bagatellfall?
Eine Person, 16 Jahre alt, klaut Ware im Wert von 0,99€, bezahlt ein anderes Produkt dennoch. Diese Person wird vom Detektiv erwischt und gesteht die Tat. Strafen: 50€ Fangprämie, Hausverbot und eine Anzeige, die laut Polizisten mit hoher Wahrscheinlichkeit fallen gelassen wird, da es eine Ersttat ist und die Person noch nichts anderes angestellt hat. Die Person zeigte sich einsichtig und schuldbewusst, nahm aber das Recht auszusagen nicht in Anspruch. Die 50€ wurden bezahlt. Ist dies ein Bagatellfall/Bagatelldelikt, sprich kann diese Person die 50€ Fangprämie zurückverlangen? Wenn ja, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass man das Geld zurück bekommt und reicht es aus sich per Email bei diesem Supermarkt zu melden und das Geld zurückzuverlangen, nachdem die Anzeige fallen gelassen wurde? Oder ist die Forderung der Fangprämie in diesem Fall eher zulässig?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von mexicanuser1):
diese Person die 50€ Fangprämie zurückverlangen?


Eher nicht, da dies eine rein zivilrechtliche Angelegenheit zwischen Laden und Kunde ist.

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#2
 Von 
mexicanuser1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Situla):
Zitat (von mexicanuser1):
diese Person die 50€ Fangprämie zurückverlangen?


Eher nicht, da dies eine rein zivilrechtliche Angelegenheit zwischen Laden und Kunde ist.


Gegenüber Minderjährigen kann nämlich von vornherein keine Fangprämie erhoben werden. Die als Vertragsstrafe konzipierte Fangprämie ist solange schwebend unwirksam, bis die Eltern diese genehmigen (§ 108 Abs. 1 BGB ). Dies dürfte nur im Ausnahmefall der Fall sein.
Der Detektiv macht sich unter Umständen sogar selbst strafbar, wenn er von dem Minderjährigen eine Fangprämie einfordert (§§ 240 , 255 , 263 StGB ), die er nicht verlangen darf.
Dies sagt ein Nutzer bei gutefrage.net
Ich möchte zufügen im Markt gab es so ein Schild mit dieser Klausel, dass 50€ verlangt werden. Zudem musste ich so ein Schreiben(Vertrag?) Unterschreiben, aber wenn ich nicht vertragsfähig bin..

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9555x hilfreich)

Zitat:
Die als Vertragsstrafe konzipierte Fangprämie


Eine Fangpämie ist genauso eine Schadenersatzforderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung und da spielt Minderjährigkeit keine Rolle (es sei denn, man ist jünger als 7 Jahre -- § 828, Abs. 1 BGB ).

Zitat:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Fangpraemie--f34116.html

Die Forderung des Unternehmens resultiert dabei aus unerlaubter Handlung (§§ 823 II BGB iVm. § 249 BGB ), so dass ein Anspruch nicht erst aus Vertrag begründet sein muss. Die Minderjährigkeit und eine daraus resultierende beschränkte Geschäftsfähigkeit Ihres Sohnes spielen deshalb bei der Forderung insoweit keine Rolle. Auch ein Ausschluss der Haftung nach § 828 Abs. 3 BGB wird nicht anzunehmen sein, der eine fehlende Verantwortlichkeit für den Fall vorsieht, dass Ihr Sohn bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Einem 14-Jährigen wird in der Regel diese Einsicht in sein unerlaubtes Handeln bewusst gewesen sein, wenn er einen Ladendiebstahl begeht.


Zitat:
nachdem die Anzeige fallen gelassen wurde?


Auch das spielt für die Fangprämie keine Rolle. Das (Straf-)verfahren wurde lediglich wegen "geringer Schuld" eingestellt, nicht weil man den Diebstahl nicht begangen hat. Selbst bei "fahrlässiger" Mitnahme einer unbezahlten Ware (wenn strafrechtlich also gar kein Diebstahl vorliegt) kann die Fangprämie gefordert werden [AG Dülmen, Urteil vom 12. Juli 2001 - 3 C 271/01 ]

Zitat:
Wenn ja, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass man das Geld zurück bekommt


Gleich null. Wenn überhaupt, müßte man vor Gericht klagen um das Geld zurückzubekommen, da es bereits gezahlt wurde (hätte man die Zahlung verweigert, wäre es anders herum gewesen, dann hätte der Laden klagen müssen). Solch eine Klage bedeutet ein Kostenrisiko von rd. 1.500 € (d.h. wenn man am Ende verliert bezahlt man rd. 1.500 € an Gerichts- und Anwaltskosten)



-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.07.2016 00:08

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1213x hilfreich)

Zitat:
Dies sagt ein Nutzer bei gutefrage.net
Tipp: Niemals auf gutefrage.net vertrauen.

Zitat:
Zudem musste ich so ein Schreiben(Vertrag?) Unterschreiben, aber wenn ich nicht vertragsfähig bin..
Ganz sicher kein Vertrag. Wozu auch? Zusatztipp: Spätestens ab 18 durchlesen, was man unterschreibt.

Zitat:
Die als Vertragsstrafe konzipierte Fangprämie ist solange schwebend unwirksam, bis die Eltern diese genehmigen (§ 108 Abs. 1 BGB ).
Das setzt ja nun voraus, dass die Anspruchsgrundlage auch wirklich eine als Vertragsstrafe gefasste Klausel sein soll und nicht etwa eine Schadenersatzforderung.

Zitat:
kann diese Person die 50€ Fangprämie zurückverlangen?
Mit 16 kann man schonmal gar nichts, außer sich an die Eltern zu wenden. Diese können Forderungen stellen, die der Supermarkt ignorieren wird.

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