Hallo zusammen,
am Freitag den 3.Juli habe ich zwei alte Schulkameraden an deren Studienort besucht. Ich habe bei diesen in deren WG übernachtet. Wir waren gemeinsam in der Innenstadt feiern. Nach einer Weile sind einige Kommilitonen von meinen Freunden zu unserer Gruppe hinzugestoßen und langsam aber sich wurde ich ziemlich betrunken.
Gegen 3 Uhr Nachts stand ich plötzlich alleine im Club und habe keinen meiner beiden Freunde gefunden und daraufhin beschlossen alleine den Heimweg anzutreten. Stark alkoholisiert bin ich durch die mir fremde Stadt gelaufen und hatte den Heimweg nur noch lückenhaft im Kopf. Nach einer Weile habe ich komplett die Orientierung verloren, keinen € mehr in der Tasche, mein Handy-Akku war logischerweise auch leer und ich war langsam ziemlich genervt von der ganzen Situation.
Irgendwann habe ich ein Fahrrad auf dem Gehweg liegen sehen. Es war unabgesperrt, hatte einen Platten und war schon halb verrostet. In meinem Rausch und aufgrund der Gesamtsituation habe ich das Fahrrad ohne großen Bedenken genommen und habe mir erhofft schneller zu der Wohnung meiner Freunden zu finden. Im Nachhinein schäme ich sehr mich dafür, weil es eigentlich überhaupt nicht meine Art ist, auch wenn das Fahrrad eigentlich schon am Ende war...
Wie es kommen musste wurde ich nach 5 Minuten von einem Streifenwagen aufgehalten. Ich war sofort geständig und habe den Polizisten auch versucht zu erklären, wo ich das Fahrrad mitgenommen habe. Natürlich musste ich auch einen Alkoholtest durchführen. Beim Blasen hat das Messgerät zweimal 0,79 angezeigt, womit ich laut Polizisten unter der kritischen 1,6 Promille-Grenze war.
Ich musste weder auf die Polizeiwache mitkommen noch weitere Tests absolvieren. 5 Tage später wurde ich telefonisch von einem der beiden Polizisten die mich aufgehalten haben angerufen und nochmal gefragt, wo ich das "Schrott-Fahrrad" genau mitgenommen habe und wurde von ihm gebeten, dieses nochmal in dem Äußerungsbogen festzuhalten, da sich dies strafmildernd auswirken kann.
Der Äußerungsbogen kam gestern via Post an und die Anklage lautet "Diebstahl eines Fahrrades (Par. 242 StGB)".
Meine eigentliche Frage: Ich würde bei dem Äußerungsbogen die Felder "Ich gebe die Straftat zu", "Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage wäre ich einverstanden" sowie "Ich möchte mich dazu äußern" aus und gebe ein umfassendes Geständnis auf einem Beiblatt ab. Diese Äußerung würde ich jedoch ohne anwaltliche Beratung schreiben, da ich als Student chronisch pleite bin.
Zu meiner Person allgemein, bin 22, Student und habe mit der Polizei sonst noch nicht etwas zu tun gehabt.
Über Tipps, wie ich dieses Geständnis bzw. die Äußerung am besten formuliere, wäre ich sehr dankbar. Was ich bis jetzt weiß ist, dass es nicht allzu klug ist, alles auf den Alkohol zu schieben oder auf die Tatsache, dass es sich bei dem Fahrrad um ein sehr altes handelt...
Eine kurze Frage am Ende noch: Auch wenn ich unter der 1,6 Grenze war, bin ich ja "betrunken" Fahrrad gefahren. Wird dies irgendwo festgehalten oder gespeichert?
Danke im Voraus!
Diebstahl eines Fahrrades §242 StGB - Fragen zu Äußerungsbogen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
![](http://d1v6uc6bimcvsy.cloudfront.net/graphx/prime/thumb-hoffmeyer-150.png?656)
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Zitat:Über Tipps, wie ich dieses Geständnis bzw. die Äußerung am besten formuliere, wäre ich sehr dankbar. Was ich bis jetzt weiß ist, dass es nicht allzu klug ist, alles auf den Alkohol zu schieben oder auf die Tatsache, dass es sich bei dem Fahrrad um ein sehr altes handelt...
Diebstahl bedeutet, dass eine fremde Sache an sich nimmt, um sie zu behalten.
Du wolltest das Fahrrad aber bestimmt nicht behalten, sondern nur damit schnell nach Hause und dann wieder abstellen.
Das ist dann kein Diebstahl (§242 StGB ) sondern "nur" ein Unbefugter Gebrauch (§248b StGB ).
Und das wird milder bestraft - und vor allem wird es nur dann bestraft, wenn der rechtmäßige Eigentümer des Fahrrades einen Strafantrag stellt.
Bei "Studentenstadt" und "unabgesperrt, hatte einen Platten und war schon halb verrostet" ist es ja nun gut möglich, dass der rechtmäßige Eigentümer des Fahrrades gar nicht auffindbar ist, also auch keinen Strafantrag stellt.
Zitat:Meine eigentliche Frage: Ich würde bei dem Äußerungsbogen die Felder "Ich gebe die Straftat zu", "Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage wäre ich einverstanden" sowie "Ich möchte mich dazu äußern" aus und gebe ein umfassendes Geständnis auf einem Beiblatt ab. Diese Äußerung würde ich jedoch ohne anwaltliche Beratung schreiben, da ich als Student chronisch pleite bin.
Also einen "Diebstahl" würde ich nicht zugeben. Nur einen "unbefugten Gebrauch".
Mit einem Einverständnis zur Einstellung gegen Buße wäre ich auch vorsichtig. Bei einem "unbefugten Gebrauch" würde es gar keine Strafe / Buße geben, wenn der rechtmäßige Eigentümer unauffindbar ist. Mit einem Einverständnis zur Buße wäre ich da sparsam.
Äußern kann man sich ja, man wurde ohnehin auf frischer Tat ertappt. Wichtig ist halt, dass man den "vorübergehenden Gebrauch" betont und das fehlende "behalten-wollen" bestreitet.
Vielen Dank für deine ausführliche sowie schnelle Antwort!
Bei dem Telefonat mit einem der Polizisten habe ich bereits versucht, dass ganze auf §248b StGB
zu schieben. Hier meinte aber der Polizist, dass ich in dem Moment, als ich das Fahrrad genommen habe keine Intention hatte, dass Fahrrad wieder zurückzubringen. Bin mir aber nicht sicher, ob so stimmt.
Was sollte ich dann deiner Meinung nach auf dem Äußerungsbogen angeben? Die Straftat nicht zugeben und auf einem Beiblatt den Sachverhalt so beschreiben, dass es in meinen Augen §248b StGB
ist?
Wobei ich mir auch unsicher bin, ich habe als ich aufgehalten wurde bereits den "Diebstahl" gestanden. Ich weiß, eig hätte ich nichts sagen sollen, aber ich war eben stark alkoholisiert. Macht es dann überhaupt Sinn, auf dem Äußerungsbogen die Straftat nicht zuzugeben?
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Zitat:Hier meinte aber der Polizist, dass ich in dem Moment, als ich das Fahrrad genommen habe keine Intention hatte, dass Fahrrad wieder zurückzubringen. Bin mir aber nicht sicher, ob so stimmt.
Hm. Da scheint der Polizist ja zumindest über juristische Grundkenntnisse zu verfügen.
Das ist nicht bei allen Polizisten so. Leider ungünstig für dich.
Ganz unrecht hat er nämlich nicht. Siehe hier:
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1986-09-16/1-StR-283_86
Die Abgrenzung zwischen Diebstahl und unbefugtem Gebrauch ist nicht ganz einfach.
Die Frage, ob die Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten als Diebstahl oder als bloße unbefugte Ingebrauchnahme zu beurteilen ist, beantwortet sich danach, ob der Täter über das fremde Fahrzeug selbstherrlich wie ein Eigentümer unter dauerndem Ausschluß des Berechtigten verfügen und zu diesem Zweck von vornherein den fremden Gewahrsam zugunsten des eigenen endgültig brechen will (Diebstahl) oder ob er sich von Beginn an mit der vorübergehenden eigenmächtigen Benutzung des Fahrzeugs und deshalb, soweit erforderlich, mit nur zeitweiliger Brechung des fremden Gewahrsams begnügen, diesen also nach Beendigung des Gebrauchs wiederherstellen will (unbefugte Ingebrauchnahme). Danach unterscheiden sich beide Straftatbestände u.a. durch den für die unbefugte Ingebrauchnahme wesentlichen Willen zur Rückführung des Fahrzeugs in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Mithin muß, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, daß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (BGHSt 22, 45 , 46 [BGH 26.01.1968 - 4 StR 495/67 ]; BGH NStZ 1982, 420 ; ständige Rechtsprechung).
Um auf den §248b StGB zu kommen müsste man glaubhaft darstellen, dass man das Fahrrad nach der Fahrt (oder zumindest am nächsten Morgen) wieder dahin zurück gebracht hätte, wo man es sich genommen hat (oder zumindest in die Nähe davon).
Tja, das dachte ich mir eben auch. Da ich mich in der Stadt nicht auskenne und jetzt via Google Streetview nochmal recherchiert habe, kann ich mich nicht mehr genau daran erinnern, wo genau ich das Fahrrad mitgenommen habe. Hätte zwei bis vier Straßen zur Auswahl und bei einer umfassenden Äußerung mit Verweis auf §248b würde ich nur ungerne lügen bzw unwissend falsche Angaben machen.
Dann bleibt mir wohl nichts anderes übrig als geständig zu sein und den Diebstahl zuzugeben, oder?
In deinem ersten Beitrag hast du mir davon abgeraten, das Feld "Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage wäre ich einverstanden" anzukreuzen. Könntest du mir kurz erklären weshalb? Besteht die Chance, dass trotz Diebstahl das Verfahren eingestellt wird, falls kein Halter ermittelt werden kann und das Fahrrad sowieso in einem miserablen Zustand war?
Nochmals danke für deine Hilfe
Zitat:In deinem ersten Beitrag hast du mir davon abgeraten, das Feld "Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage wäre ich einverstanden" anzukreuzen. Könntest du mir kurz erklären weshalb?
Die Einstellung gegen Geldauflage erfordert die Zustimmung des Beschuldigten.
Liegt diese Zustimmung nicht vor, dann muss sich die Staatsanwaltschaft überlegen, ob es eine Einstellung ohne Geldauflage wird, oder ob das Verfahren fortgeführt wird in Richtung Strafbefehl / Gerichtsverhandlung.
Meine Überlegung war, dass bei einem §248b StGB weder ein Strafbefehl noch eine Gerichtsverhandlung möglich sind, wenn der Eigentümer des Fahrrades keinen Strafantrag stellt, d.h. es bleibt nur die Einstellung ohne Geldauflage.
Würde man dagegen das Einverständnis zur Einstellung gegen Geldauflage ankreuzen ist es sehr wahrscheinlich, dass es tatsächlich auch eine solche Einstellung mit Auflage gibt. D.h. man reduziert die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung ohne Auflage.
Wenn es nun so sein sollte, dass es unrealistisch erscheint, den §248b zu erreichen, dann könnte man an ein Einverständnis denken.
Zitat:Besteht die Chance, dass trotz Diebstahl das Verfahren eingestellt wird, falls kein Halter ermittelt werden kann und das Fahrrad sowieso in einem miserablen Zustand war?
Ja.
Man könnte noch versuchen, zum §248a StGB zu kommen (schrottreifes Fahrrad = geringwertiger Gegenstand).
Dann werde ich wohl das Feld besser nicht ankreuzen.
Da ich zum ersten Mal eine solche Äußerung schreiben muss, würde mich interessieren, ob ich auf den von Dir genannten Paragraphen 248a StGB verweisen soll?
Falls ich meinen Text hier veröffentlichen würde, könntest du ihn - grob - auf etwaige Fettnäpfchen überfliegen? Wäre wirklich spitze.
Zitat:Falls ich meinen Text hier veröffentlichen würde, könntest du ihn - grob - auf etwaige Fettnäpfchen überfliegen? Wäre wirklich spitze.
Das widerspricht leider den Forenregeln.
Konkrete Rechtsberatung im Einzelfall ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugelassenen Anwälten vorbehalten.
Ein anonymes Forum darf daher nur "die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen" bieten.
Aber da man auf frischer Tat erwischt wurde, macht schweigen oder Abstreiten keinen Sinn.
Wenn man betont, dass man ein quasi schrottreifes Fahrrad genommen hat, von dem man möglicherweise davon ausgehen konnte, dass es ohnehin herrenlos war, macht man wahrscheinlich auch nichts falsch.
Man wird Ihnen nicht den Kopf abreißen.
Schade, das war mir so nicht bekannt. Trotzdem bedanke ich mich für die gute sowie ausführliche Beratung!
Zitat:Es ist definitiv die bessere Lösung, so etwas einem Rechtsanwalt zu überlassen anstatt ein WWW-Forum zu fragen...
natürlich ist ein professioeller Anwalt immer ein bessere Lösung.
Aber in diesem Fall dürften die Anwaltskosten das übersteigen, was als Strafe zu erwarten ist.
Angenommen man beauftragt einen Anwalt und der schafft es, eine Einstellung im Vorverfahren zu erreichen.
Dann fallen Anwaltskosten von 654,50€ (Mittelgebühr incl. MwSt.) an.
Ich denke, dass ich mich nicht zu weit aus dem Fenster lehne, wenn ich sage, dass auch dann, wenn es ungünstig laufen sollte, bei einem nicht vorbestraften Studenten eine Strafe von mehr als 650€ unrealistisch ist**.
Auch sehe ich nicht ganz was ein Anwalt großartig bewegen könnte.
Der Fragesteller wurde auf frischer Tat ertappt und hat auch schon direkt Angaben gemacht.
Beides kann ein Anwalt nicht ungeschehen machen.
Außerdem hat der Fragesteller Abitur, kann sich schriftlich vernünftig ausdrücken und macht auch sonst den Eindruck, als ob er nicht auf den Kopf gefallen ist.
** Falls im Anhörungsbogen dafür nicht ohnehin schon ein Feld vorgesehen ist, wäre es noch ganz wichtig, dass man Angaben zu seinem beruflichen Status (Student) und zur finanziellen Situation (Höhe der monatlichen Einnahmen) macht. Sowohl bei einer Einstellung gegen Geldauflage als auch bei einer etwaigen Geldstrafe ist die Finanzkraft des Täters zu berücksichtigen. Wer unterdurchschnittlich verdient sollte das in eigenem Interesse auch der Justiz mitteilen. Dann wird bei einer Geldauflage / Geldstrafe auch nicht so hoch gegriffen.
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