Diebstahl eines Fahrrads 242 StGB, Versuch: nein

13. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
alexander.r
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahl eines Fahrrads 242 StGB, Versuch: nein

Hallo Zusammen,

ich habe ein, glaube ich, großes Problem!

Donnerstag Nacht war ich mit Freunden unterwegs, haben den Geburtstag eines Kollegen gefeiert. Einer davon meinte sich nen Fahrrad schnappen zu müssen, welches nicht angekettet an einen Baum gelehnt war und schon sehr mitgenommen aussah. Wir liefen also durch die Stadt und er drehte mit dem Fahrrad kreise um uns. Wir waren zu 3. die anderen haben sich um jemand gekümmert der zuviel getrunken hatte und waren dementsprechen zurückgefallen. Wir warteten und ich kam auf die absolut blöde Idee mal ne Runde mit dem Fahrrad zu drehen. In dem Moment kam die Polizei und fragte wessen Fahrrad dies sei (wäre ja wohl nicht meins, weil die Größe garnicht passen würde). Das beste was mir in dem Moment einfiel war, dass es dem Kumpel gehörte, der es auch vom Baum entwendet hatte. Ich zeigte also auf den Kumpel und sagte, dass es Ihm wäre. Er antwortete natürlich, dass es Ihm nicht gehöre, er es hier gefunden hatte und nur ne Runde damit gedreht sei.

Gestern lag ein Brief von der Polizei im Briefkasten "Schriftliche Äußerung als Beschuldigter".

Straftat: "Diebstahl eines Fahrrades (Par. 242 StGB)" Versuch: nein

Was bedeutet "Versuch"?

Ich habe eine Woche Zeit um mich schriftlich zu Äußern. Wie soll ich am besten vor gehen? Soll ich mir einen Anwalt suchen?

Ich hatte natürlich nie vor mir das Fahrrad anzueignen, wie gesagt, ich bin unglücklicher Weise drauf gefahren, als die Polizei vorbei kam.

Der Kollege, der das Fahrrad entwendet hatte, hat keine Post bekommen bisher.

Bin ein wenig durch den Wind, hatte noch nie mit der Polizei zu tun gehabt :(

Vielen Dank im Voraus

Grüße

Alex

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

„Versuch: nein“ bedeutet, dass Ihnen ein vollendeter Diebstahl vorgeworfen wird. Wenn Sie nun darauf hinweisen, dass eigentlich Ihr Freund das Fahrrad genommen hat und Sie gar nicht vorhatten, sich das Fahrrad anzueignen, dann haben Sie und Ihr Freund sicherlich vorgehabt, dass Fahrrad wieder zurückzustellen, nachdem Sie ein paar Runden gedreht haben. Das müsste man Ihnen allerdings glauben. Ich vermute mal, dass wird nicht funktionieren, selbst wenn Ihre Story stimmt. Dann wird es auf „mitgefangen, mitgehangen“ hinauslaufen.

Eine Verurteilung wegen Fahrraddiebstahl ist – auch wegen der von Ihnen weiteren geschilderten Umstände – aber keine große Sache. Sind Sie erwachsen und nicht vorbestraft wird es auf eine kleine Geldstrafe hinauslaufen. Das wäre dann sozusagen das Lehrgeld, für Ihre „absolut blöde Idee“.

Wenn Sie bei der Wahrheit bleiben, insbesondere dass das ganze eine Schnapsidee war (war ja wohl Alkohol im Spiel) und mehr so was wie ein dämlicher Streich, wird sich das strafmildernd auswirken. Bedenken Sie aber, dass total Besoffene auch nicht Fahrrad fahren sollten.
Weisen Sie auf den Tatbeitrag Ihres Kumpels hin, wirkt sich das ebenfalls strafmildernd aus, aber es wird mit der Freundschaft nicht so weitergehen wie bisher. Aus der Nummer werden Sie auch mit Verweis auf Ihren Kumpel nicht ganz herauskommen – stattdessen wird man Ihnen und dem Kumpel dann wohl gemeinschaftlicher Diebstahl vorgeworfen.

Aus der „absolut blöden Idee“ (O-Ton) kann auch ein Anwalt keine Glanzleistung machen. Der wäre allenfalls zur Beruhigung der Nerven und wird sie höchstwahrscheinlich nicht raushauen können. In diesem Fall müssen Sie die Anwaltskosten tragen. Dies kann zum Minusgeschäft werden, auch wenn der Anwalt die Geldstrafe vielleicht noch drücken kann. Das kommt dann insbesondere auf Ihr Einkommen an. Sind Sie Student oder „Arbeitssuchend“ sind 10 oder 20 Tagessätze mehr möglicherweise preiswerter als der ganze Anwalt.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ich sehe das juristisch zwar ähnlich, sehe die praktische Handhabung einer solchen Angelegenheit aber etwas optimistischer.

Wenn ein Anwalt eine schriftliche Einlassung zur sache macht und die Situation schildert, dann wird das Verfahren sicher nach § 170 II eingestellt. Denn das Vorbringen, dass man erstens das Rad gar nicht geklaut hat und andererseits es auch gar nicht behalten wollte, lässt sich nicht gerichtsfest widerlegen.

An einem Diebstahl scheitert es, weil der fragetseller das rad nicht geklaut hat. Selbst wenn er als Mittäter beschuldigt werden sollte, fehlt ihm die zueignungsabsicht. diese Zueignungsabsicht fehlt im übrigen auch für eine eventuelle Hehlerei.

Ein Staatsanwalt weiß, dass seine Beweise äußerst dünn sind. Daher wird im zweifel das verfahren eher eingestellt. Und wenn ein Anwalt im Spiel ist, dann wird auch nicht mal locker flockig ein Strafbefehl rausgehauen, da der staatsanwalt sich denken kann, dass der Einspruch auf dem Fuße folgt und in der Hauptverhandlung die Sache nicht durchkommt.

ein Anwalt kostet zwar Geld, aber hier könnte es sich lohnen.



-- Editiert am 14.10.2009 19:27

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)


Mm, mm, mm...
das Dumme ist eben nur, dass alle erwischten Diebe immer so Sachen sagen wie: "Ich wollte die Sache mir nur ausleihen", "Eigentlich habe ich das Fahrrad ja nur mitgenommen, damit es von niemandem geklaut wird", oder so.

Es hängt tatsächlich viel von der Darstellung ab, ich fürchte aber, dass dem TE die fehlende Zueignungsabsicht nicht geglaubt wird (insb. wenn es dann auch noch Streit mit dem Kumpel geben sollte, wer nun was gemacht hat) und zur Anklageerhebung reicht hinreichender Tatverdacht aus. Wenn das Ganze als Dummer-Jungen-Streich läuft (und das Fahrrad hoffentlich unabgeschlossen war) kann die Sache auch nach § 153a StPO gegen Geldauflage eingestellt werden. So was kann ein Anwalt sicher besser anregen als ein Beschuldigter, aber wenn sich der Beschuldigte / Angeklagte in einer Hauptverhandlung stur stellt (auch ohne Anwalt), könnte ein schreibfaules Gericht auch ganz von alleine auf § 153a kommen.
Ich würde jedenfalls den TE nicht ganz ohne davon kommen lassen. Das wäre jedenfalls meine Meinung, wenn ich mich in die Lage von Staatsanwaltschaft und Gericht hineinversetze und das bewerten müsste, was von den Polizisten zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Und da war der TE nun mal mit einem Fahrrad unterwegs, dass ihm nicht gehört hat - Sorry Alex.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
alexander.r
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo vielen Dank für die Antworten.

Sitze gerade an meiner schriftlichen Äußerung. Da ich Student bin und gerade eben erst Umgezogen bin habe ich kein Geld übrig, um einen Anwalt zuzuziehen.

Das blöde ist eben, wie Mausi1939 schon schreibt, dass jeder Dieb mit einer Ausrede ankommt. In meinem Fall haben sie mich eben gesehen wie ich mit einem fremden Fahrrad herumgefahren bin. Die tatsächliche Geschichte, wie es dazu kam könnte ich mir ja auch ausgedacht haben. Das traurige ist nur, dass ich nicht mehr als die Wahrheit sagen kann. Ich habe die ganze Geschichte in die Äußerung reingeschrieben. Was ich noch machen kann weiß ich nicht :(

Kumpel kommt mit nem Fahrrad an - es war nicht abgeschlossen, stand irgendwo rum (wo genau er es herhatte weiß ich nicht, weil ich es nicht gesehen habe, habe mich mit jmd anderem unterhalten währenddessen) - die Anderen haben länger gebraucht als wir dachten, und ich kam auf die Idee auch mal ne Runde um nen Baum zu fahren - 3/4 Runde hab ich geschafft, als ich das Polizeiauto auf mich zufahren sah.....

Wie gesagt es war nie meine Absicht ne größere Strecke mit dem Fahrrad zurückzulegen geschweige denn es mir anzueignen oder sonst irgendwas. Würde sowas nie machen! Was mein Kumpel damit vorhatte weiß ich nicht, für ihn kann ich nicht sprechen. Seine Personalien haben sie zwar auch aufgenommen, jedoch hat er bis heute keine Post bekommen. Mein Brief war nach zwei Tagen schon im Briefkasten.

Leider interessiert es wohl keinen was ich nun vor hatte und was nicht. Sie haben gesehen, dass ich auf einem fremden Fahrrad durch die Gegend fahre - Diebstahl, fertig.

Mir ist klar, dass es falsch war/ist. Das bereue ich auch.
Aber ich wollte das Fahrrad nie im Leben klauen, was mir vorgeworfen wird und in ihren Augen wohl auch noch erfolgreich.

Keine Ahnung wie ich die Sache richtig stellen kann, außer immer wieder zu erzählen wies abgelaufen ist :(

-----------------
""

-- Editiert am 14.10.2009 20:53

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Keine Ahnung wie ich die Sache richtig stellen kann, außer immer wieder zu erzählen wies abgelaufen ist… <hr size=1 noshade>

Ich kann Ihnen nur wünschen, dass die Sache glimpflich ausgeht. Meiner Erfahrung nach (nicht als Fahrraddiebin, sonder beruflich) sollte hier eine eigene Einlassung ehrlich und authentisch rüberkommen. Als Student schlägt man nun mal über die Stränge und hinterher tut’s dann einem leid. Davon geht die Welt nicht unter. Geht das als dummer Streich durch, kommt es vielleicht zu einer Einstellung mit Geldauflage.

Hinweis zur Zueignungsabsicht. Selbst wenn diese nicht nachgewiesen werden kann, bleibt es bei einer Strafbarkeit nach § 248b StGB , der auch für Fahrräder gilt. Allerdings wird dann ein Strafantrag benötigt, der vielleicht nicht beigebracht werden kann.

Mein Vorschlag (auch um den Kumpel nicht in die Pfanne zu hauen), der sich an Ihrer Version orientiert in Stichworten: Ihr Kumpel hatte das Fahrrad irgendwo her. Sie wollten mal eine Runde drehen und es ihrem Kumpel zurückgeben. – Schreiben sie nicht, dass Sie und Ihr Kumpel nicht mehr wussten, wo das Fahrrad her war, schreiben sie bloß nicht, dass Sie das Fahrrad irgendwo wegwerfen oder abstellen wollten, denn dann hätten sie es nicht mal theoretisch zurückgeben können. Schreiben Sie dazu einfach gar nichts. Sagen sie nur, sie wollten Ihrem Kumpel das Rad zurückgeben. Die Staatsanwaltschaft rätselt dann rum, ob Ihr Kumpel das Rad hätte zurückgeben wollen und können, und sie fallen mit glück von § 242 auf § 248b zurück.

Lassen Sie die Einlassung noch mal liegen und schlafen sie drüber. Es gibt da kein perfektes Muster. Seien Sie authentisch, spiele Sie die Sache nicht zu sehr herunter („So was machen alle.“), übertreiben Sie nicht mit Entschuldigungen („Daraus habe ich für mein Leben gelernt“), schieben Sie nicht alles auf den Alkohol (denn man fährt nicht vollkommen besoffen Fahrrad) und machen Sie der Staatsanwaltschaft keine Vorschriften („Ohne Zueignungsabsicht können Sie mich nur nach § 248b anklagen, dafür fehlt Ihnen aber der Strafantrag“), denn die StA kennt das StGB und will keinen Nachhilfeunterricht vom Beschuldigten.

Als Student wird eine Geldstrafeoder eine Geldauflage nicht hoch ausfallen. Im Zweifel ist der Anwalt teurer.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Da stimme ich Mausi1939 zu...
Sie haben sich hier ganz gut verkauft, dann werden Sie das gegenüber der StA auch können. Vermeiden Sie die von Mausi1939 genannten Formulierungen, dann wirds schon werden....

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12316.10.2009 14:45:41
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.078 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen