Hallo,
ich versuche folgenden Fall zu lösen. Der A stiehlt aus dem Garten des B eine Sache, die er braucht um einen anderen Diebstahl
im Haus des Nachbarns des B durchzuführen (z.B eine Waffe).
Nach dem 2. Diebstahl lässt er sie in dem Garten des Nachbarns des B, weil er sie nur zum 2. Diebstahl brauchte. Es ist ihm gleichgültig, ob B die Sache zurückerlangt. Ich kann hier keine bekannte Problemen des § 242 anwenden.
Kann mir jemand ein Hinweis geben?
-- Editiert sim11 am 08.08.2014 16:59
-- Editiert sim11 am 08.08.2014 17:07
Diebstahl frage
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
wenn Person A diese aus den Garten ,,geklaute,, Sache direkt benutzt um den Diebstahl im Haus des Nachbarns durchzuführen handelt es sich um ein Tatwerkzeug
Person A hat es also dann nicht direkt geklaut sondern nur zur begehung einer Straftat benutzt.
Diebstahl wäre es wenn er diese Sache erst mit Nachhause nimmt und die Tat erst Später ausführt.
ob er das Tatwerkzeug am ende im Garten der Person B zurücklässt oder sonst wo entsorgt ist egal
natrülich wird daraus dann ein Einbruchdiebstahl
§ 243
Besonders schwerer Fall des Diebstahls:
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren
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quote:
Diebstahl wäre es wenn er diese Sache erst mit Nachhause nimmt und die Tat erst Später ausführt.
Sehe ich anders. Die Zueignungsabsicht war gegeben, weil A das Teil "wie sein eigenes" für eine Straftat verwenden wollte.
Ein "mit Nachhause nehmen" ist für einen Diebstahl gerade nicht notwendig, nur Zueignungsabsicht. Die wäre nur dann nicht gegeben, wenn A die Sache an sich nimmt und sich ihrer zügig wieder entledigt. Durch die Verwendung war die Zueignungsabsicht aber IMO gegeben.
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So ist es. Die Sache wird bei B weggenommen, weil sie für eigene Zwecke verwendet werden soll. Es besteht weder eine Rückführungsabsicht noch findet eine Rückführung statt. Vielmehr bleibt die Sache irgendwo liegen, wo sie dem Zugriff des B entzogen ist. Für die Zueignungsabsicht reicht es, dass die Sache auch nur kurzfristig verwendet werden soll. Also: Nimmt A im Garten des B ein Beil an sich, um damit nebenan bei C die Tür einzuschlagen (der Grund ist völlig egal) und lässt das Beil dann bei C liegen, hatte er Zueignungsabsicht bei der Wegnahme, so dass ein Diebstahl vorliegt.
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