Diebstahl in der eigenen Wohnung

30. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
samhal2210
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahl in der eigenen Wohnung

Vor 2 Jahren (ungefähr August 2018) hatte ich besuch von einem ehemaligen Freund, der mir Nachts ,während ich schlief, 6.500 € gestohlen hat. Das Geld war gut versteckt. Ein paar Tage später brauchte ich das Geld und fand es nicht im Versteck wieder. Mir war klar das es der letzte Besucher war (da das Geld vor dem Besuch noch da war und er es mir gestanden hat), daraufhin habe ich eine Anzeige bei der Polizei gemacht, der Täter hat aber nur ein paar Sozialstunden bekommen.

Meine Frage ist, ob es eine Möglichkeit gibt das Geld von dem Täter wiederzubekommen. Ich freue mich über Antworten. Vielen Dank

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von samhal2210):
Meine Frage ist, ob es eine Möglichkeit gibt das Geld von dem Täter wiederzubekommen.


Das wissen wir nicht, da wir nicht wissen ob er zahlungsfähig ist. Wenn er "Dauer ALG II - Bezieher" ist, wird natürlich nichts von ihm zu holen sein.

Voraussetzung wäre erstmal, dass Du Dir einen vollstreckbaren Titel besorgst. Dazu müsstest Du zivilrechtlich gegen ihn vorgehen (im Zweifelsfall: klagen). Nur wie gesagt: Sinn macht das nur, wenn derjenige überhaupt in der Lage ist zu zahlen, oder es vermutlich noch mal irgendwann sein wird. Der aktuelle Pfändungsgrundfreibetrag (für einen Alleinstehenden ohne Kinder) beträgt 1.178.59 EUR. Wenn er also weniger hat/verdient (netto) kann man ihm nichts wegnehmen.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Streetworker, kleine Korrektur: ein Titel entfaltet Wirksamkeit für 30 Jahre, kann also durchaus Sinn machen. Auch wenn der Täter im Augenblick kein Geld hat. Gerade, wenn der Kriminelle noch sehr jung ist. Und ein Mahnbescheid kostet nun wirklich nicht die Masse. Ich würde es mit einem Mahnbescheid versuchen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
ein Titel entfaltet Wirksamkeit für 30 Jahre,

Nein, für mindestens 30 Jahre. Denn Jede Vollstreckungshandlung lässt die Verjährung neu beginnen. Mit genug Geduld und etwas Glück zahlen dann spätestens die Erben ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, ist klar. Deswegen sagte ich ...

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Sinn macht das nur, wenn derjenige überhaupt in der Lage ist zu zahlen, oder es vermutlich noch mal irgendwann sein wird.


;)

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