Diebstahl mit Waffen - Messer? Schere?

19. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.01.2016 15:58:08
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 41x hilfreich)
Diebstahl mit Waffen - Messer? Schere?

Hallo aufgepasst,

ich habe mal gehört, dass der Strafrahmen für den Diebstahl mit Waffen viel größer (ab 6 Mon.) ist, als wenn er ohne solche begangen wird.
Wenn man z.B. beim Ladendiebstahl die Warensicherung mit einem Messer entfernt, handelt man trotzdem nach §244 StGB und nicht nach §242, obwohl die Tat z.B. mit einer einfachen Schere erfolgen könnte? Ist man gerade dabei Opfer der Gesetzeswillkür?

Grüße

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Ist man gerade dabei Opfer der Gesetzeswillkür? <hr size=1 noshade>


Was für eine "Gesetzeswillkür"? §244 I (1) (a) StGB ist doch eindeutig. "Waffe" + "mitführt". Bingo.

quote:<hr size=1 noshade>obwohl die Tat z.B. mit einer einfachen Schere erfolgen könnte <hr size=1 noshade>


Wenn sie das könnte, warum hat der Täter dann eine Waffe mitgeführt? Das Argument wird nicht verfangen.

Im übrigen ist das Gesetz eindeutig, s.o. Es ist unerheblich, ob die Waffe auch zur Begehung der Tat selbst benutzt wurde, so wie es unerheblich ist, ob man eine Pistole nun in der Tasche hat oder damit die Schaufensterscheibe einschlägt (was man auch mit einem Stein oder einem Telefonbuch hätte tun können).

Wer eine Waffe zu so einer Tat mitnimmt, muß halt die Konsequenzen tragen. Daß man sie zur Durchsetzung der Tat (bzw. Verhinderung der Ergreifung) einsetzen wollte, verlangt das Gesetz gerade nicht.

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#2
 Von 
guest-12328.01.2016 15:58:08
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 41x hilfreich)

und wenn dass Messer nicht unter verbotenen Messer fällt, zählt dann das Brotmesser auch zu der Waffe.

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Ja.

Und wieso Willkür? Es ist nun mal ein anderer Tatbestand.

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""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

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#4
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Ein Lehrbeispiel dazu ist der uniformierte Polizist der seine Waffe mitführt und eine Zeitung klaut. Auch hier haben wir dann einen Diebstahl mit Waffen!

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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#5
 Von 
guest-12328.01.2016 15:58:08
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 41x hilfreich)

Oh ja ich geh nun hungernd mit dem Allzweckspringmesser in den Supermarkt , den ich sonst zu Hause als Besteck nutze und mach mir mal am Fleischregal ein Butterbrot zum Frühstück und verlasse einfach so den Kassenbereich. Und dafür muss ich ohne Vorstrafen 6 Monate in den Bau!!

!!!typisch § 244!!!

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#6
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

Wer sagt denn, daß die Strafe bei §244 StGB nicht zur Bewährung aussetzbar ist?

Und "typisch" ist das angesprochene Verhalten ja nun offenbar keinesfalls.

Wenn du hier also nur deine falsche Meinung über "der böser Gesätz" rausblöken willst, solltest du das in den Laberforen tun und die Fachforen mit deiner Anwesenheit verschonen.

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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

So sehe ich das auch. Abgesehen davon lohnt auch wegen eines Springmessers durchaus ein Blick ins Waffengesetz...

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""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

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