ich habe folgendes problem.
ich habe vor ca. 2 monaten (person A) ein handy ausgeliehen. (person A) hat das handy zu (person B) mitgenommen und dort liegen gelassen. ich habe (A) gefragt ob ich mein handy wiederbekommen kann, da ich es (A) ja nur geliehen habe. daraufhin (A) ja ich hol es dir wieder. jetzt sind schon fast drei monate rum und ich habe mein handy immer noch nicht wieder bekommen. es ist über 100€ wert. jetzt möchte ich gern eine anzeige machen aber ich weiß nicht ob ich die anzeige wegen diebstahl oder wegen unterschlagung oder vielleicht wegen was anderem machen soll. und dazu kommt noch das ich weiß das (A) zu (B) keinen kontakt mehr hat. und auf wen soll ich die anzeige machen? und was für eine anzeige kann ich machen?
könnt ihr mir helfen. ich hab von sowas ja so gar keine Ahnung.
lg und danke
Josi
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Diebstahl oder Unterschlagung?
Erstens: es ist Unterschlagung (eine Wegnahme gegen Ihren Willen lag ja nicht vor).
Zweitens: um eine Anzeige zu erstatten, müssen Sie nicht wissen, wie der Straftatbestand genau lautet, das wissen Polizei und StA schon. Sie müssen nur den Sachverhalt schildern.
--- editiert vom Admin
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Zumindest ein Anfangsverdacht könnte vorliegen. Es ist nicht immer zweifelsfrei zu sagen, bis wohin man sich noch mit Nachlässigkeit entschuldigen kann und wann einem das nicht mehr geglaubt wird. Eine Unterschlagung ist schließlich nicht erst dann gegeben, wenn jemand sagt "ich gebe dir das nicht wieder, auf keinen Fall, niemals nicht".
quote:
Hier spricht bisher nichts für eine Zueigungsabsicht, ...
... denn Gung gibt’s nur in der Lindenstraße.
und wie verhält sich das ganze wenn ich keinen zeugen für die übergabe oder ausleihe habe. lohnt es sich dann eine anzeige zu machen? denn ich glaube das ist es im zweifel für den angeklagten. und wen zeige ich an. person a oder person b. wenn es sich lohnt heißt das.
> denn ich glaube das ist es im zweifel für den angeklagten
Strafanzeige bringt Ihnen das Handy eh nicht wieder, dafür müßten Sie zivilrechtlich vorgehen.
Es kann natürlich sein, daß eine Strafanzeige genügend Druck ausübt, daß der A sich endlich mal kümmert.
Einen Herausgabeanspruch kann man als Eigentümer sowohl gegenüber dem A (dem Entleiher) als auch dem B (dem Besitzer) geltend machen.
Und jetzt?
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