Diebstahl oder Unterschlagung?

27. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
J1o9s8i4
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahl oder Unterschlagung?

ich habe folgendes problem.
ich habe vor ca. 2 monaten (person A) ein handy ausgeliehen. (person A) hat das handy zu (person B) mitgenommen und dort liegen gelassen. ich habe (A) gefragt ob ich mein handy wiederbekommen kann, da ich es (A) ja nur geliehen habe. daraufhin (A) ja ich hol es dir wieder. jetzt sind schon fast drei monate rum und ich habe mein handy immer noch nicht wieder bekommen. es ist über 100€ wert. jetzt möchte ich gern eine anzeige machen aber ich weiß nicht ob ich die anzeige wegen diebstahl oder wegen unterschlagung oder vielleicht wegen was anderem machen soll. und dazu kommt noch das ich weiß das (A) zu (B) keinen kontakt mehr hat. und auf wen soll ich die anzeige machen? und was für eine anzeige kann ich machen?

könnt ihr mir helfen. ich hab von sowas ja so gar keine Ahnung.

lg und danke

Josi

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 291x hilfreich)

Erstens: es ist Unterschlagung (eine Wegnahme gegen Ihren Willen lag ja nicht vor).

Zweitens: um eine Anzeige zu erstatten, müssen Sie nicht wissen, wie der Straftatbestand genau lautet, das wissen Polizei und StA schon. Sie müssen nur den Sachverhalt schildern.

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#2
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2417 Beiträge, 1226x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 291x hilfreich)

Zumindest ein Anfangsverdacht könnte vorliegen. Es ist nicht immer zweifelsfrei zu sagen, bis wohin man sich noch mit Nachlässigkeit entschuldigen kann und wann einem das nicht mehr geglaubt wird. Eine Unterschlagung ist schließlich nicht erst dann gegeben, wenn jemand sagt "ich gebe dir das nicht wieder, auf keinen Fall, niemals nicht".

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#4
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

quote:
Hier spricht bisher nichts für eine Zueigungsabsicht, ...

... denn Gung gibt’s nur in der Lindenstraße.

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#5
 Von 
J1o9s8i4
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

und wie verhält sich das ganze wenn ich keinen zeugen für die übergabe oder ausleihe habe. lohnt es sich dann eine anzeige zu machen? denn ich glaube das ist es im zweifel für den angeklagten. und wen zeige ich an. person a oder person b. wenn es sich lohnt heißt das.

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#6
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 291x hilfreich)

> denn ich glaube das ist es im zweifel für den angeklagten

Strafanzeige bringt Ihnen das Handy eh nicht wieder, dafür müßten Sie zivilrechtlich vorgehen.
Es kann natürlich sein, daß eine Strafanzeige genügend Druck ausübt, daß der A sich endlich mal kümmert.

Einen Herausgabeanspruch kann man als Eigentümer sowohl gegenüber dem A (dem Entleiher) als auch dem B (dem Besitzer) geltend machen.

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