Diebstahl ohne direkten Beweis

4. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 48x hilfreich)
Diebstahl ohne direkten Beweis

Person A vermietet Person B ein Zimmer im Rahmen einer Wohngemeinschaft. Nur Person A und Person B haben Zugang zur Wohnung. Person A bemerkt, dass aus einer Geldbörse in der Wohnung Geld entwendet wurde. A zeigt B bei der Polizei an. Wie sind hier die Erfolgsaussichten für A, dass Person B zur Rechenschaft gezogen wird?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wenn B nicht gesteht und auch nicht vorbestraft ist: 0 %

Wenn B nicht gesteht, aber einschlägig vorbestraft ist: 1-3 %

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Wie sind hier die Erfolgsaussichten für A, dass Person B zur Rechenschaft gezogen wird?



Starke Tendenz gegen 0.


Wie will man beweisen,
- das das Geld in der Wohnung und nicht woanders entwendet wurde?
- das außer A und B niemand anderer Zutritt zu der Wohnung hat
- das B das Geld genommen hat


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 48x hilfreich)

Nur A und B haben Schlüssel.

-- Editiert von scaglietti am 04.03.2019 22:01

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Nur A und B haben Schlüssel.


Und?

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#5
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 48x hilfreich)

Keine Einbruchspuren und es fehlt nur etwas Bargeld. Nicht alles....und B hat nachweislich finanzielle Schwierigkeiten

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#6
 Von 
guest-12304.02.2022 23:25:13
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 29x hilfreich)

Aussage gegen Aussage, also entscheidet der Richter. Wenn er sicher überzeugt ist, wird B verurteilt. Das ist so gut wie ausgeschlossen. A könnte sich genauso geirrt haben über die Menge des Geldes.

Finanzielle Schwierigkeiten haben irgendwie 10% aller Menschen. Das darf doch keine Rolle spielen.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Nur A und B haben Schlüssel.

Das ist nicht mehr als eine Vermutung.



Zitat (von scaglietti):
Keine Einbruchspuren

Es gibt auch talentierte Einbrecher.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Es gilt: "Im Zweifel für den Angeklagten"

Wenn ein Gericht den B hier verurteilen will, müsste es zu der zweifelsfreien Überzeugung gelangen, dass A den B nicht falsch beschuldigt, dass A sich nicht über die Menge des Geldes geirrt hat, und auch, dass nicht ein Dritter, den A oder B als Besucher hatten der Dieb sein könnte.

Zu dieser zweifelsfreien Überzeugung wird kein Gericht kommen, bei diesem Sachverhalt. Ein Gericht wird diesen Fall zu 99% nicht mal zu Gesicht bekommen, da schon die Staatsanwaltschaft mangels hinreichendem Tatverdacht einstellen wird.

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#9
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

A hat vergessen abzuschließen.

Wenn A weiter kommen will, zunächst einmal gerichtsfest das Gegenteil beweisen.

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#10
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 48x hilfreich)

Naja angenommen es fehlen öfter mal 100 Euro (es ist aber deutlich mehr in der Geldbörse) und in der Wohnung befinden sich viel höhere Werte , sagt doch schon die Logik, dass das Eindringen eines Dritte unrealistisch ist und sich B da bedient haben muss. Wenn B dieses abstreitet, muss es Besuch von B gewesen sein, da A in diesem Zeitraum keinen Besuch hatte. Kann A dann notfalls den fehlenden Betrag von der Kaution abziehen, da dieser Diebstahl im Verantwortungsbereich von B lag?

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Naja angenommen es fehlen öfter mal 100 Euro (es ist aber deutlich mehr in der Geldbörse) und in der Wohnung befinden sich viel höhere Werte , sagt doch schon die Logik, dass das Eindringen eines Dritte unrealistisch ist


Nun das sagt eher, dass der Geldbörsenbesitzer vom öfteren "Fehlen" des Geldes auch nicht wirklich selbst überzeugt ist; wenn doch, dann hätte er das Geld nicht mehr dort offen zugänglich rumliegenlassen.

Hier wird B sich mE keine Gedanken machen müssen es fehlt an Beweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Kann A dann notfalls den fehlenden Betrag von der Kaution abziehen,

Klar kann man das. Können kann man ja vieles. Nur wenn B sich wehrt hat A ganz schlechte Karten.



Zitat (von scaglietti):
da dieser Diebstahl im Verantwortungsbereich von B lag?

Nö, zum einen ist B nicht verantwortlich für Straftaten Dritter.
Zum anderen, wenn das öfter vorkommt, könnte das Mitverschulden von A 100% betragen, da er gar keine Sicherungsmaßnahmen getroffen hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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