Person A vermietet Person B ein Zimmer im Rahmen einer Wohngemeinschaft. Nur Person A und Person B haben Zugang zur Wohnung. Person A bemerkt, dass aus einer Geldbörse in der Wohnung Geld entwendet wurde. A zeigt B bei der Polizei an. Wie sind hier die Erfolgsaussichten für A, dass Person B zur Rechenschaft gezogen wird?
Diebstahl ohne direkten Beweis
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wenn B nicht gesteht und auch nicht vorbestraft ist: 0 %
Wenn B nicht gesteht, aber einschlägig vorbestraft ist: 1-3 %
ZitatWie sind hier die Erfolgsaussichten für A, dass Person B zur Rechenschaft gezogen wird? :
Starke Tendenz gegen 0.
Wie will man beweisen,
- das das Geld in der Wohnung und nicht woanders entwendet wurde?
- das außer A und B niemand anderer Zutritt zu der Wohnung hat
- das B das Geld genommen hat
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Nur A und B haben Schlüssel.
-- Editiert von scaglietti am 04.03.2019 22:01
ZitatNur A und B haben Schlüssel. :
Und?
Keine Einbruchspuren und es fehlt nur etwas Bargeld. Nicht alles....und B hat nachweislich finanzielle Schwierigkeiten
Aussage gegen Aussage, also entscheidet der Richter. Wenn er sicher überzeugt ist, wird B verurteilt. Das ist so gut wie ausgeschlossen. A könnte sich genauso geirrt haben über die Menge des Geldes.
Finanzielle Schwierigkeiten haben irgendwie 10% aller Menschen. Das darf doch keine Rolle spielen.
ZitatNur A und B haben Schlüssel. :
Das ist nicht mehr als eine Vermutung.
ZitatKeine Einbruchspuren :
Es gibt auch talentierte Einbrecher.
Es gilt: "Im Zweifel für den Angeklagten"
Wenn ein Gericht den B hier verurteilen will, müsste es zu der zweifelsfreien Überzeugung gelangen, dass A den B nicht falsch beschuldigt, dass A sich nicht über die Menge des Geldes geirrt hat, und auch, dass nicht ein Dritter, den A oder B als Besucher hatten der Dieb sein könnte.
Zu dieser zweifelsfreien Überzeugung wird kein Gericht kommen, bei diesem Sachverhalt. Ein Gericht wird diesen Fall zu 99% nicht mal zu Gesicht bekommen, da schon die Staatsanwaltschaft mangels hinreichendem Tatverdacht einstellen wird.
A hat vergessen abzuschließen.
Wenn A weiter kommen will, zunächst einmal gerichtsfest das Gegenteil beweisen.
Naja angenommen es fehlen öfter mal 100 Euro (es ist aber deutlich mehr in der Geldbörse) und in der Wohnung befinden sich viel höhere Werte , sagt doch schon die Logik, dass das Eindringen eines Dritte unrealistisch ist und sich B da bedient haben muss. Wenn B dieses abstreitet, muss es Besuch von B gewesen sein, da A in diesem Zeitraum keinen Besuch hatte. Kann A dann notfalls den fehlenden Betrag von der Kaution abziehen, da dieser Diebstahl im Verantwortungsbereich von B lag?
ZitatNaja angenommen es fehlen öfter mal 100 Euro (es ist aber deutlich mehr in der Geldbörse) und in der Wohnung befinden sich viel höhere Werte , sagt doch schon die Logik, dass das Eindringen eines Dritte unrealistisch ist :
Nun das sagt eher, dass der Geldbörsenbesitzer vom öfteren "Fehlen" des Geldes auch nicht wirklich selbst überzeugt ist; wenn doch, dann hätte er das Geld nicht mehr dort offen zugänglich rumliegenlassen.
Hier wird B sich mE keine Gedanken machen müssen es fehlt an Beweisen.
ZitatKann A dann notfalls den fehlenden Betrag von der Kaution abziehen, :
Klar kann man das. Können kann man ja vieles. Nur wenn B sich wehrt hat A ganz schlechte Karten.
Zitatda dieser Diebstahl im Verantwortungsbereich von B lag? :
Nö, zum einen ist B nicht verantwortlich für Straftaten Dritter.
Zum anderen, wenn das öfter vorkommt, könnte das Mitverschulden von A 100% betragen, da er gar keine Sicherungsmaßnahmen getroffen hat.
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