Diebstahl und Hausfriedensbruch oder Diebstahl?

5. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
meckersuse
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)
Diebstahl und Hausfriedensbruch oder Diebstahl?

Bei uns wurde gestern mittag durch ein offenes Fenster "eingebrochen". Der oder Die Täter sind durch das geöffnete Badezimmerfenster während unserer Abwesenheit in unsere Wohnung eingedrungen. Sie haben zwei Spielekonsolen im Wert von ca.400 € und drei Handys (zwei davon Neuwert derzeit etwa 250, eins ca. 50 €) gestohlen.

Wie ist nun eigentlich der rechtliche Sachverhalt? Handelt es sich um Einbruch (es wurde ja nichts beschädigt) oder um Hausfriedensbruch mit Diebstahl? Ich weiß, es war sehr dumm von meinem Freund das Fenster nicht zu schließen, er war etwa 40 Minuten zu einer kurzen Besprechung in der Uni. Ich war arbeiten.

Die Teenagertochter unsere Nachbarn meinte, sie hätte kurz vor der Tat zwei Jugendliche oder junge Erwachsene im Hausflur rauf- und runtergehen gesehen. Meinem Freund ist einer von beiden auch aufgefallen, als er sein Rad aus dem Keller geholt hat.

Welche Rechte haben wir nun eigentlich? Hausrat zahlt ja natürlich nicht...
Hat jemand einen Tipp, wie und wo man evtl. wieder an seine Sachen kommen könnte? Ich hoffe diese Leute sind so dumm, es über ein An- und Verkaufsgeschäft zu verkaufen... Werden solche Menschen eigentlich auch wirklich bestraft, selbst wenn sie noch nicht 18 sind? Ich schätze ja, dass das bei denen nicht das erste Mal war. Bin auf jeden Fall wirklich sehr enttäuscht, dass Leute sowas machen und auch noch so viel klauen! (Ich weiß, unsere eigene Dummheit, aber trotzdem)

Vielen Dank!

-- Editiert von meckersuse am 05.02.2008 16:15:51

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
Hat jemand einen Tipp, wie und wo man evtl. wieder an seine Sachen kommen könnte?


Da die Versicherung nicht zahlt, kann man sich den Schadensersatz nur von den Tätern selbst zurück holen.

quote:
Werden solche Menschen eigentlich auch wirklich bestraft, selbst wenn sie noch nicht 18 sind?


Wenn die Täter älter als 13 Jahren, dann werden sie auch bestraft. Wie sie bestraft werden, läßt sich aber ohne weitere Kenntnisse über die Täter nicht sagen.



-- Editiert von justice005 am 05.02.2008 16:26:01

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#2
 Von 
meckersuse
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Naja, dann hoffe ich, dass die gefasst werden... Was geschieht denn eigentlich, wenn die nicht zahlen können? habe ich da irgendwelche Möglichkeiten?

Was wäre eigentlich passiert, wenn z.B. doch jemand zu hause gewesen wäre? Hätten die Täter einem dann z.B. bedroht, was hätte man da tun können? Darf man sich in so einem Fall auch körperlich wehren oder sollte man die Wohnung verlassen und auf die Polizei warten? (Das kann ja manchmal leider auch ne Weile dauern...) Was, wenn die Täter in diesem Fall mit dem Sachen abhauen können?

-- Editiert von meckersuse am 05.02.2008 16:28:56

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Sie müssten das Geld notfalls einklagen. Auf jeden Fall brauchen Sie einen Vollstreckbaren Titel. Dieser Titel kann dann 30 Jahre lang vollstreckt werden (ggf muss gepfändet werden, wenn was zum Pfänden da ist). Und irgendwann in den nächsten 30 Jahren werden die Täter sicher irgendwann mal das Geld haben, den Schaden (nebst Zinsen) zu bezahlen.

Diesen Vollstreckungstitel brauchen Sie aber in jedem Fall.

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#4
 Von 
meckersuse
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke Justice.
Aber was heißt denn eigentlich Titel?

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

So nennt man ein Urteil, einen Beschluss oder einen (Mahn)-bescheid, aus dem heraus ein Gerichtsvollzieher vollstrecken kann.



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#6
 Von 
meckersuse
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Achso, danke.
Wie ist es denn nun eigentlich: Einbruch oder nur Hausfriedensbruch?

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244.

Es ist nicht nötig, dass gewalt angewendet wurde, z.B. Fenster einschlagen. Vielmehr reicht es aus, dass in die Wohnung "eingestiegen" wird. Das wiederum wird unterschieden zwischem dem einfachen "hineingelangen" auf normalem Wege und dem "einsteigen" im strafrechtlichen Sinne.

Also: Wer durch die offene Tür hereinspaziert, macht sich nicht wegen Wohnzungseinbruchsdienstahl strafbar (nur wegen Hausfriedensbruch), wer aber durch ein (offenes) Fenster klettert, hingegen schon.

Gruß justice

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