Diebstahl und unterschlagung gerinwertiger Sachen

9. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
joker136
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahl und unterschlagung gerinwertiger Sachen

Hallo.
Ich wurde beschuldigt wegen Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen, gem. §§242 , 248a StGB .
Sachverhalt:
Beim dem ganzen Vorfall, war kein Zeuge vor Ort.

Ich war in einer Waschstrasse und wollte meinen Wagen waschen.
Dort ist folgendes vorgefallen:
Als ich meinen Wagen in den vorgesehenen Platz abstellte zum waschen,
bin ich ausgestiegen und wollte zum Dampfstrahlautomatten laufen um mit das Autowaschen zu beginnen.
Zur gleichen Zeit, fuhr der angeblich Geschädigte, an den freie stehenden Waschplatz neben mir.
Dieser ist von seinem Wagen ausgestiegen, und wir sind gleichzeitig zum Dampfstrahlautomatten gelaufen.
Dann hat er aus der Ablageschalle, von ihm dagelassenen Wertmarken raus genommen und mich im selben Moment beschuldigt, ich hätte ihm einige Marken entnommen.
Dies war nicht der fall und sagte ihm das auch.
Darauf hin, drohte er mir mit einer Anzeige, was er auch danach tat.
Von der Polizei bekam ich nach ca. einer Woche eine Vorladung auf die ich nicht eingehen konnte, da ich am nächsten tag in den Urlaub für vier Wochen flog.
In meiner letzten Urlaubswoche, bekam ich ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft.
In dem Schreiben wurde ich gefordert 100 Euro als Spende zu zahlen um das verfahren gemäß §153a Abs. 1 StPO einzustellen.
Ich habe sofort Einspruch eingelegt und es wurde ein neues Verfahren bestimmt.
In diesem Verfahren, sowie auch bei der Polizeilichen Anzeige sagte der angeblich Geschädigte aus,
das ich ihm alle Wertmarken und nicht nur einige aus der Ablageschalle entwende haben soll und nach seiner Beschuldigung, ich ihm freiwillig 3 Wertmarken, zurück gab, was aber ganz und gar nicht der Fall war.
Nach dieser Aussage hat mein Anwalt der Staatsanwaltschaft und Richter den Vorschlag gemacht, das Verfahren einzustellen nach §153a.
Zugleich rat mein Anwalt mir, ich sollte zustimmen, weil das in diese Fall die beste Lösung sei.

Ich habe vom Gericht den Beschluss bekommen:
Das Verfahren wird gem. §153a II StPO vorläufig eingestellt, wenn ich 200euro an ein angegebene Hilfsorganisation spende.
Ich sehe aber nicht ein für etwas beschuldigt zu werden, das ich nicht getan habe und dafür bestraft zu werden.
Ich möchte gern ein zweite Meinung haben und ob ich den Beschluss anfechten soll / kann.
Mit freundliche Grüßen


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Wenn Sie der Einstellung des Verfahrens zugestimmt haben, dann können Sie das nicht mehr anfechten. Die Sache ist jetzt durch. Ich hoffe, Ihnen ist hierbei auch bewusst, dass Sie nicht nur die 200,- Euro spenden müssen, sondern auch die rechnung Ihres Anwalts in Höhe von ca. 800,- Euro bezahlen müssen.

Bei diesen Fällen gibt es eigentlich nur eine Möglichkeit:

Man macht "alles oder nichts". Wenn der Zeuge unglaubwürdig ist und man ihn in Widersprüche verwickeln kann, kann man einen Freispruch erreichen, mit der Konsequenz, dass alle Kosten - auch die Anwaltskosten - aus der Staatskasse zu zahlen sind. Oder aber man wird verurteilt, das ist im Ergebnis aber auch nicht viel teurer als Einstellung.

So wie Sie es gemacht haben, war es jedenfalls denkbar ungünstig. Anfechten können Sie jetzt abér nicht mehr, da Sie ja selbst der Verfahrenseinstellung zugestimmt haben.



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"justice"

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#2
 Von 
joker136
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.

Eigentlich wollte ich nicht zustimmen, mein Anwalt meinte das es die
bessere Lösung sei weil im Fall einer Verurteilung, ein Eintrag in meinem Führungs- Zeugnis gemacht wird.
Wieso kann ich es nicht anfechten? Es steht doch drin, das Verfahren wird vorläufig eingestellt.
Was passiert wenn ich nicht zahle/spende ?
Wird das Verfahren nicht neu aufgenommen ?


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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Hi,

also, ich würde auch mal ganz stark vermuten, daß durch die Nichtzahlung der 200 Euro die Einstellung platzt und es zum Prozeß kommt. § 153a hängt ja nicht nur an der Zustimmung, sondern halt auch an der Erfüllung der Auflage.

Gruß vom mümmel

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