Mieter A hat den Fußboden mit aus der Wohnung genommen bei Auszug. Er behauptet ihn selbst verlegt zu haben. Einen Nachweis oder Rechnung besitzt er nicht. Als Vermieter B das Objekt käuflich erworben war der Fußboden im Haus, also Bestandteil. Wer ist im Recht und wie sind die Chancen auf Erfolg(und Kosten?) wenn B den Mieter A verklagt. A verfügt kaum über finanziellen Mittel und hat keine Kaution an den Vorbesitzer gezahlt.
Diebstahl vom Mieter
20. April 2017
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Frage vom 20. April 2017 | 20:13
Von
Status: Frischling (33 Beiträge, 1x hilfreich)
Diebstahl vom Mieter
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#1
Antwort vom 21. April 2017 | 09:10
Von
Status: Student (2271 Beiträge, 713x hilfreich)
ZitatA verfügt kaum über finanziellen Mittel und hat keine Kaution an den Vorbesitzer gezahlt. :
Wenn nichts zu holen oder zu verrechnen ist, bringt einem auch ein Titel nichts.
Was sagt denn der Verkäufer des Hauses, welcher Fußboden mal ursprünglich gelegen hat?
#2
Antwort vom 21. April 2017 | 09:17
Von
Status: Frischling (33 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:ZitatA verfügt kaum über finanziellen Mittel und hat keine Kaution an den Vorbesitzer gezahlt. :
Wenn nichts zu holen oder zu verrechnen ist, bringt einem auch ein Titel nichts.
Was sagt denn der Verkäufer des Hauses, welcher Fußboden mal ursprünglich gelegen hat?
Er weiß nichts davon, dass sich der Mieter selbst den Boden gekauft hätte. Fakt ist ja, dass beim Kauf dieser neue Fußboden bereits lag. Wem gehört er also?
Das mit dem Titel ist nicht wichtig. Eine Straftat wäre es ja, da er auch andere Gegenstände(Rauchmelder u.a.) mitgenommen hat.
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#3
Antwort vom 21. April 2017 | 09:26
Von
Status: Student (2271 Beiträge, 713x hilfreich)
Der Bodenbelag geht genauso wenig wie eine Einbauküche automatisch in das Eigentum des Vermieters/Käufers über. Der (neue) Vermieter hat lediglich Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Und da scheint es hier ein Beweisproblem (auf beiden Seiten) zu geben.
#4
Antwort vom 21. April 2017 | 09:32
Von
Status: Frischling (33 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatDer Bodenbelag geht genauso wenig wie eine Einbauküche automatisch in das Eigentum des Vermieters/Käufers über. Der (neue) Vermieter hat lediglich Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Und da scheint es hier ein Beweisproblem (auf beiden Seiten) zu geben. :
Also muss einfach ein Richter entscheiden?
#5
Antwort vom 21. April 2017 | 09:40
Von
Status: Student (2271 Beiträge, 713x hilfreich)
ZitatAlso muss einfach ein Richter entscheiden? :
Ja, letztendlich muss man das zivilrechtlich einklagen, sollte man sich nicht einig werden. Das regelt weder ein Anwalt, die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder der Richter im Strafprozess.
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