Diebstahl von Blut

14. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
nc201202
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahl von Blut

Hallo,
habe eigentlich eine ganz einfache Frage.
Begehte ein Arzt, der unbefugt einem Bewusstlosen, der einen Unfall hatte Blut entnimmt, um dies der Polizei zu geben, einen
Diebstahl am Blut?

Diese Konstellation habe ich gerade in einem AG-Fall und bin mir da nicht sicher-tendenziell aber eigentlich schon.....

Wer es weiß, kann ja mal etwas dazu antworten.
Danke

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nc201202
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Weiß dazu niemand etwas???
Hilfe!!

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#2
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

Bin ja nicht sicher, aber um dem Bewusstlosen Blut abnehmen zu können muss man ihn wohl stechen, mit ner Nadel.
Das stellt, da ich mal voraussetze, dass der da nicht zugestimmt hat, eine Körperverletzung dar.
Die könnte schwerer wiegen, falls nicht mehr als ca 100ml Blut abgezapft wurden.

Aber hab ich noch nie von gehört! :)

Gruß Holger

-- Editiert von holiday357 am 14.12.2005 13:28:04

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#3
 Von 
nc201202
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, eine Körperverletzung ist es jedenfalls.
Es geht hier auch nicht darum, was schwerer wiegt, sondern ob zusätzlich der Tatbestand des Diebstahls erfüllt ist.
Dabei muss ich sagen, dass ich nicht glaube, dass es auf die Menge ankommt, sondern eher, ob das Blut überhaupt als Sache zu qualifizieren ist. Das denke ich eigentlich schon, weil ja beispielsweise auch Blutkonserven faktisch Sachen sind und diese auch gestohlen werden können, bzw sogar Hehlerware darstellen.

Habe ich aber ehrlich gesagt vorher auch noch nie gehört.

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#4
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

Also würde schon sagen, dass Diebstahl vorliegt.

Zusätzlich aber eben noch andere Tatbestände, gab mal nen Fall wo eine Frau ihrem Ex-Geliebten Blut abnahm, nachdem sie ihn ko schlug um zu testen ob er der Vater des Kindes sei! ;)

Dürfte wohl auch nicht in Ordnung sein.

Gruß Holger

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#5
 Von 
nc201202
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Stimmt!!

Denke ja auch, dass es ein Diebstahl ist, aber muss wirklich sagen, dass man dazu nirgends was findet- noch nicht mal im Schönke-Schröder.

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#6
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2362x hilfreich)

Das Blut wird erst dann zur sache, wenn es vom Menschen getrennt ist. Deshalb dürfte es im Moment der Entnahme noch keine Sache gewesen sein. Und da es auf den Zeitpunkt der Wegnahme ankommt, würde ich die Meinung vertreten, daß es noch keine Sache ist.

Bezgl der Körperverletzung ist aber daran zu denken, daß der tatbestand zwar möglicherweise vorliegt aber der Arzt sich auf die mutmaßliche Einwilligung berufen könnte. Ein lebensgefährlich Verletzter darf auch operiert werden, wenn derjenige nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Handelt er hier allerdings unbefugt, kann er sich auf diese Einwilligung nicht berufen und hat sich der Gef. KV gem. § 224 I Nr. 2 strafbar gemacht.



-----------------
"justice"

-- Editiert von justice005 am 14.12.2005 14:31:57

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#8
 Von 
Mister XYZ
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 31x hilfreich)

Es ist kein Diebstahl, da das wichtigste Tatbestandsmerkmal, die rechtswidrige Zueignungsabsicht, nicht gegeben ist.

Gruß
mister xyz

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#9
 Von 
nc201202
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Verschiedene Ansätze:

zu dem was Herr Roemer geschrieben hat:

Grundsätzlich stelle ich mir auch die Frage, wann Blut zur Sache wird, nämlich wenn es vom Körper bereits getrennt ist, ähnlich wie bei Haaren. Mir erscheint es dabei nur äußerst fraglich, den Sachcharakter zu verneinen, wenn der Schädiger es entnimmt und ihn damit straflos (was den Diebstahl angeht) zu lassen. Das erscheint doch schwer zu begründen,oder? Da ja bei zB Haaren anerkannt ist, dass diese nach dem Abschneiden zum Eigentum desjenigen werden, zu dessen Körper sie gehört haben, stand doch das Blut zumindest nach dem Abnehmen im Eigentum des Opfers und den Gewahrsam hat er mit in die Bewusstlosigkeit genommen. Also wäre es doch als Wegnahme zu sehen, nachdem er es abnahm?

Zum Beitag von Mister xyz:

Da muss ich wiedersprechen, denn unabhängig vom Sachbegriff würde ich sagen, dass er Zueignungsabsicht in Form von Drittzueignungsabsicht zugunsten der Polizei auf jeden Fall hatte.

Zum Beitag von Justice:

Da hätte ich Bedenken die Nadel zum Blutabnehmen im konkreten Fall ihres Gebrauches nach (sachgerechtes Blutabnehmen) als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren, da schwere Verletzungen dabei fast ausgeschlossen erscheinen.




-- Editiert von nc201202 am 14.12.2005 15:37:09

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#10
 Von 
nc201202
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachtrag nochmal zu Justice:

Eine mutmaßliche Einwilligung würde ich hier auch ausschließen, denn dafür ist auf den hypothetischen Willen des Verletzten abzustellen. Der dürfte bei eine schwerverletzten Patienten pro Operation sein, bei einem Bewusstlosen, der das Blut ohne medizinische Indikation nur zur Strafverfolgung abgenommen bekommt wohl contra Blutabnahme sein.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2362x hilfreich)

man kann sicher darüber diskutieren, ob die nadel ein gef. werkzeug ist, aber schwere verletzungen sind auch nicht gefordert.
auschließen würde ich die gef KV aber nicht...

bzgl zueignungsabsicht gebe ich Ihnen recht, es würde wahrscheinlich an der aneignungskomponente scheitern...



-----------------
"justice"

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#12
 Von 
nc201202
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

@Justice

Natürlich ist richtig, dass eine konkrete schwere Verletzung nicht gefordert wird, aber nach Art der konkreten Benutzung muss die Möglichkeit schwerer Verletzungen bestehen. Das ist aber bei einer normalen Blutabnahme eher auszuschließen.

Bezüglich der Aneignung könnten Sie recht haben, da ist es kniffelig. Würde aber auch dabei ehrlich gesagt dazu neigen es zu bejahen. Denn von vorübergehender Aneignung muss wohl gesprochen werden, wenn der Arzt es einsteckt, um es später an die Polizei weiterzugeben.

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#13
 Von 
nc201202
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Und auch nochmal zu Herr Roemer:

Wenn das Opfer seinen Gewahrsam nicht mit in die Bewusstlosigkeit genommen hat, weil das Blut zu dem Zeitpunkt noch keine Sachqualität hatte, dann ist es aber doch zumindest ein Versuch oder liege ich da völlig daneben?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

Also, ich hab mir gerade den Gesetzestext zum Diebstahl durchgelesen, §243 fand ich ja fast passend:
(1) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
2:eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist...

Aber das ist kaum anwendbar, denke ich! ;)

Denke eher, dass es am Diebstahl selber scheitert...
242§
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn Blut nicht als bewegliche Sache qualifiziert wird muss hier etwas anderes greifen als Diebstahl.

Stimmt das vielleicht? :)

Gruß Holger

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
nc201202
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Also, für alle die es interessiert:

Hier die Aufklärung aus der Originallösung:

1.Dort wird die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache bejaht:

-das Blut werde nach Abnahme zur Sache
-der Wegnahme könne auch die Bewusstlosigkeit des Opfers nicht entgegenstehen.

2. Verneint wird die Aneignungsabsicht auch bezüglich Drittzueignungsabsicht gegenüber der Polizei

3. Zudem wird die Nadel als gefährliches Werkzeug verneint, da sie im konkreten Fall ein Arzt verwendete und schwere Verletzungen dabei als fast unmöglich erscheinen

Da lag hier wohl niemand so ganz richtig!!!!
;)

-- Editiert von nc201202 am 21.12.2005 15:18:19

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