Diebstahl vs. Unterschlagung

22. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 364x hilfreich)
Diebstahl vs. Unterschlagung

Beim Diebstahl erlangt der Dieb Gewahrsam an dem Diebesgut. Die damit verbundene Unterschlagung - wenn er die Herausgabe des Diebesgutes verweigert - ist mitbestrafte Nachtat. So habe ich den Kommentar verstanden.
Die Frage ist jetzt nur, was ist mit der Verjährung? Es sei das vielfach vorhandene Beispiel des abgeschraubten Ortsschildes im Partykeller... Es wird weder verwertet noch verbraucht. Wenn ich es richtig verstanden habe, wird die Unterschlagung zum Dauerdelikt. Würde das bedeuten, daß der Diebstahl zwar irgendwann verjährt ist, die Unterschlagung aber auch nach 30 Jahren noch nicht verjährt ist? Hieße dies in der Konsequenz, daß ein Dieb sein Diebesgut verwerten oder verbrauchen muß, damit überhaupt eine vollständige Verjährung der Tat eintritt?

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 386x hilfreich)

Nun, wenn man denn hier in der Unterschlagung eine mitbestrafte Nachtat tatsächlich sehen wollte, wäre diese in dem von Dir geschilderten Fall wohl straflos, da sich die Nachtat in der Sicherung der rechtswidrig erlangten Position erschöpft. Ein vertiefender oder andersartiger Schaden wäre wohl nicht eingetreten. Ist aber die Nachtat straflos, kann sich mE insoweit auch keine Verjährungsproblematik ergeben.

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

So sehe ich das auch. Eine mitbestrafte Nachtat zeichnet sich ja gerade dadurch aus, dass sie eben durch die Haupttat sozusagen abgedeckt wird.

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#3
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 364x hilfreich)

Danke schön, das reicht mir erst mal...
Hab es nämlich vor ein paar Jahren erlebt, daß jemand wegen Unterschlagung verurteilt wurde, weil im Rahmen einer Hausdurchsuchung eine Baulampe in seinem Keller gefunden wurde, die er bereits seit einigen Jahren in seinem Besitz hatte. Wenn ich es richtig verstehe, war das dann nicht so wirklich gesetzeskonform, oder?

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 411x hilfreich)

Da würde mich aber schon genauer interessieren, wie es dazu kam. War auf der Baulampe vielleicht irgendwo der rechtmäßige Eigentümer vermerkt? Der könnte ja behauptet haben, die Lampe wäre gerade erst geklaut worden. Das wäre zwar falsche Verdächtigung im Sinne des §164 (2) StGB aber wenn der Beschuldigte keinen Zeugen hat, der bestätigen kann diese Lampe schon früher gesehen zu haben, wird man das dem Beklauten vermutlich glauben...

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#5
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 364x hilfreich)

Nein, war schon geständige Einlassung - nachts von ner Baustelle mitgenommen. Der Eigentümer war nicht bekannt.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Vielleicht war ja auch nicht klar, ob es ein Diebstahl oder eine Unterschlagung war - die Mitnahme der Lampe, nicht das Aufbewahren. Dann käme eine Verurteilung im Wege der Wahlfeststellung wegen Diebstahls oder Unterschlagung in Betracht.

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