Diebstahl;Eröffnung des Hauptverfahrens -> Einstellung?

16. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
KIttyCat2908
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 4x hilfreich)
Diebstahl;Eröffnung des Hauptverfahrens -> Einstellung?

Hallo,

ich hoffe hier kann man mir weiterhelfen... Folgender Fall:

Person A (23), bereits straffällig geworden und B (22), noch nicht straffällig geworden, gehen zusammen einkaufen. Es werden zwei Einkaufstüten mitgeführt; Person A packt DVDs im Wert von insgesamt 32,97 Euro in eine der Tüten, verlässt mit ihr den Laden und kommt mit der Tüte und Einkaufswagen zurück. Person B bittet ihn noch vor verlassen des Geschäfts, die DVDs zurückzulegen. In der Annahme, dass Person A die in der Tüte befindliche Ware zurückgelegt hat, gehen beide zur Kasse. Kurz danach werden sie vom Ladendedektiv angehalten. Es kommt zur Anzeige, in der beide beschuldigt werden, geklaut zu haben. Bei der Polizei haben beide Beschuldigten wiedergegeben, dass Person B davon ausging, dass die Ware sich nicht mehr im Wagen befand.
In der Anklageschrift steht, dass beide beschuldigt werden, die Tat gemeinschaftlich begangen zu haben und es wurde auch geschrieben, dass Person A die Tüte vor verlassen des Geschäfts Person B die Tüte gegeben hat (was nicht stimmt)!
"Es wird beantragt, das Hauptverfahren zu erfönnen"
Binnen einer Woche können noch Beweise etc. eingereicht werden.

Meine Frage ist nun, was kann Person B tun, damit das Verfahren ihr gegenüber eingestellt wird ? Besteht überhaupt eine Chance, dass das Verfahren eingestellt wird? Kann Person B beim Gericht angeben, dass der Sachverhalt, so wie er in der Anklageschrift steht, nicht richtig ist?

Vielen Dank!

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18 Antworten
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#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5923 Beiträge, 1375x hilfreich)

quote:
Kann Person B beim Gericht angeben, dass der Sachverhalt, so wie er in der Anklageschrift steht, nicht richtig ist?


Klar, ein Angeklagter kann vor Gericht sagen und behaupten, was er will. Es gibt auch keine Wahrheitspflicht. Zudem muss sich niemand selbst beschuldigen.

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#2
 Von 
KIttyCat2908
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 4x hilfreich)

Oh, mein Fehler... meinte eigentlich, ob Person B in dieser Wochenfrist angeben kann, dass der Sachverhalt so nicht stimmt, wie in der Anklageschrift niedergeschrieben und ob das was ändert...

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#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5923 Beiträge, 1375x hilfreich)

Person B kann dies in diesem Schreiben angeben, ja. Es wird allerdings nichts an der Verfahrenseröffnung ändern.

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#4
 Von 
KIttyCat2908
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 4x hilfreich)

Wie läuft das dann ab?
Eröffnung der Hauptverhandlung wird beantragt... danach wird sie einfach eröffnet? Oder kann es noch sein, dass noch eingestellt wird?

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2360x hilfreich)

Nein, wenn das hauptverfahren eröffnet ist, dann wird es auch eine Gerichtsverhandlung geben.

Im Rahmen dieser Gerichtsverhandlung kann dann ggf das verfahren eingestellt werden, aber nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

Wenn einer der Beteiligten aber bereits vorbestraft ist, dann ist das jedenfalls hinsichtlich ihm sehr unwahrscheinlich.

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#6
 Von 
KIttyCat2908
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 4x hilfreich)

Da Person A und B angeklagt sind, kann es sein, dass gegenüber Person B eingestellt wird, aber A angeklag wird? Oder werden beiden dann angeklagt?

Ich meinte, die Eröffnung WIRD beantragt... geht es dann auf jeden Fall zur Eröffnung oder kann so was noch abgewendet werden.

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2360x hilfreich)

Die Eröffnung des Hauptverfahrens kann man nicht mehr abwenden. Das ginge nur, wenn die Staatsanwaltschaft irgendeinen Fehler gemacht hätte. (Beispielsweise Verjährung nicht beachtet oder ähnliches)

Theoretisch es denkbar, daß im Hauptverfahren gegenüber dem einen Teil das verfahren eingestellt wird und gegenüber dem anderen ein Urteil erlassen wird.

Ich tippe aber eher mal, daß der Ersttäter eine geringe Geldstrafe bekommt, der vorbestarfte Angeklagte eine etwas höhere Geldstrafe.

Gruß justice

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#8
 Von 
KIttyCat2908
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 4x hilfreich)

Also wird es zur Hauptverhandlung kommen und man muss vor Gericht erscheinen? Oder wird das im normalen Schriftverkehr geregelt und man würde einfach ein Schreiben bekommen, in dem das Urteil steht?

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#9
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2360x hilfreich)

Nein, wenn man eine Anklageschrift bereits zugestellt bekommen hat, verbunden mit dem Antrag das hauptverfahren zu eröffnen, dann wird in jedem Fall eine Gerichtsverhandlung angesetzt.

Für ein schriftliches Urteil (Strafbefehl) wollte sich die Staatsanwaltschaft dann offensichtlich nicht entscheiden.

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#10
 Von 
KIttyCat2908
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 4x hilfreich)

Kann Person B beantragen, dass ihr gegenüber eingestellt wird? in dieser ein wochenfrist?

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#11
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2360x hilfreich)

Beantragen kann man viel, aber es wird nicht klappen. In dieser einen Woche haben nur Einwendungen Erfolg, die die Eröffnung des Hauptverfahrens verhindern können (keine Strafmündigkeit, Strafverfolgungshinderniss, Verjährung etc).

Eine Einstellung kann es frühestens im Rahmen der hauptverhandlung geben (mit Zustimmung der StA).

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#12
 Von 
KIttyCat2908
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 4x hilfreich)

Hm, ok... heißt es dann, dass man erst in der Hauptverhandlung erfährt, ob es eingestellt wird (wenn man tatsächlich bei Gericht erscheint) oder erhält man vorher ein Schreiben? keine Ahnung wie so was von statten geht... sorry :-)

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#13
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2360x hilfreich)

Also:

Es wird ein Termin zur hauptverhandlung angesetzt. Dann wird vor gericht die Anklage verlesen und die ganze sache verhandelt. Dann kann man im Laufe der Verhandlung beantragen, daß das Verfahren eingestellt wird. Das gericht und der Staatsanwalt sagen dann ja oder nein.

Wenn die Tat aber gemeinschaftlich angeklagt ist, dann ist es unwahrscheinlich, daß bzgl einem eingestellt wird und gegenüber dem anderen nicht.

Ich vermute daher es wird ein Uretil geben. Für den Ersttäter eine geringe Geldstrafe, für den vorbestraften Täter eine höhere Geldstrafe.

Versteifen Sie sich nicht auf eine theoretische Einstellung des Verfahrens. Wenn die Staatsanwaltschaft hätte einstellen wollen, dann hätte sie keine Anklage erhoben.

Gruß justice

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#14
 Von 
KIttyCat2908
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke...
Also bringt es auch wenig, schon im Zwischenverfahren zu sagen, dass der Sachverhalt, wie er in der Anklage steht, nicht so stattgefunden hat?

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#15
 Von 
KIttyCat2908
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 4x hilfreich)

Ist es sinnvoll einen Anwalt hinzuzuziehen?

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#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9532x hilfreich)

Also bringt es auch wenig, schon im Zwischenverfahren zu sagen, dass der Sachverhalt, wie er in der Anklage steht, nicht so stattgefunden hat?

Justice005 sagte es doch schon mehrfach: Nein.

Ist es sinnvoll einen Anwalt hinzuzuziehen?

Schaden kann das nie, allerdings kostet ein Anwalt auch Geld. Unter dem Strich dürfte es in diesem Fall teurer werden, wenn Sie mit Anwalt zur Verhandlung gehen als ohne, d.h. der Anwalt wird die Strafe nicht soweit drücken können, daß sein Honorar 'übrigbleibt'.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 17.05.2007 12:17:18

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#17
 Von 
KIttyCat2908
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo...
wollte mal kurz eure Meinung haben... Geschichte geht nämlich inzwischen weiter!
Anwalt wurde hinzugezogen und er versuchte eine Einstellung bezüglich der nicht straffälligen Person zu erwirken-> hat natürlich nicht geklappt.
Gerichtstermin steht jetzt! Sinnvoll das der Anwalt mitgeht um eventuellen Freispruch zu erwirken?
Bzw. wenn man ohne hingeht -> Aussagen oder lieber bleiben lassen?
Danke schön, das ihr euch meiner annehmt ;-)

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#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9532x hilfreich)

Natürlich sollten Sie aussagen. Sie wollen ja, daß das Gericht Ihnen Ihre Geschichte glaubt. Dann müssen Sie sie schon erzählen.

Ob Sie den Anwalt mitnehmen wollen, müssen Sie natürlich selber entscheiden. Die Chancen auf einen Freispruch dürften mit Anwalt größer sein, als ohne. Wenn Sie den Anwalt mitnehmen, müssen Sie mit dem besprechen, ob Sie aussagen sollen, oder ob er eine Erklärung in Ihrem Namen abgibt.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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