Es gab vor einiger Zeit eine Auseinandersetzung zwischen mir und einer anderen Person. Ich bin leicht verletzt worden, habe einen Krankenwagen gerufen und auch am Telefon gesagt "ich bin geschlagen worden". Dann kam einfach die Polizei dazu und hat nun eine Anzeige gemacht, erstmal gegen Unbekannt. Ich muss jetzt eine Aussage machen und möchte aber keine Namen nennen und auch keine Anzeige erstatten, da die Sache geklärt ist. Was erwartet mich nun? Was kann ich dagegen machen? Welche Rechte habe ich? Muss ich zur Vernehmung gehen?
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-- Editiert Natalie91 am 07.01.2014 18:22
Dringend! Ich will keine Anzeige machen!
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Die Anzeige ist ja längst "gemacht" worden - durch die Polizei.
Sie können es unterlassen einen Strafantrag zu stellen, oder einen ggf. bereits gestellten Strafantrag zurcknehmen.
Dann wird das Verfahren vielleicht wegen mangelndem öffentl. Interesse eingestellt. Vielleicht aber auch nicht.
Da es sich bei Körperverletzung um ein nur relatives Antragsdelikt handelt, kann die StA den fehlenden Strafantrag durch das öffentl. Interesse ersetzen.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
Und wenn ich einfach nicht hin gehe zur Vernehmung? Oder die Aussage verweigere? Dann haben die ja null Beweise. Und die können mich doch auch nicht zwingen oder?
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quote:<hr size=1 noshade>Und die können mich doch auch nicht zwingen oder? <hr size=1 noshade>
Bei der Polizei nicht.
Aber man kann Sie zur Staatsanwaltschaft vorladen. Dort müssen Sie erscheinen und auch aussagen. Wenn Sie dort nicht erscheinen, wird man Sie ggf. von der Polizei festnehmen und "vorführen" lassen. Wenn Sie die Aussage verweigern (ohne gesetzlichen Grund, z.B. weil der Beschuldigte mit Ihnen eng verwandt ist), kann Ordnungsgeld gegen Sie festgesetzt werden, oder auch schon im Vorverfahren (also vor Anklageerhebung) Erzwingungshaft bis zu 6 Monate. Muß nur durch einen Richter abgesegnet/erlassen werden. Siehe unten, Abs. 3 (unterstrichener Teil)
quote:<hr size=1 noshade>§ 70 StPO
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) [color=red]Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus. [/color]
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden. <hr size=1 noshade>
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-- Editiert !!Streetworker!! am 07.01.2014 21:25
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