Drogen straffe

15. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Sc 15
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Drogen straffe

Ich bin 15 Jahre alt und komme aus NRW

Ich habe einen Vorfall mit dem örtlichen ordnungsamt gehabt
Ich und 1 weiter person 15 haben cannerbis geraucht an einen ordentlichen Gymnasium abends. Dan kammen das ordnungsamt und hat gefragt was wir machen..
Ich hatte alle Sachen die mit kiffen zu tun haben schnell wegen gepackt und das cannerbis was im grinder war versteck.. Das ordnungsamt hat Dan das kiffer Zubehör gefunden da sie mich ohne meine Einverständnis durchsucht habe.
Dan grinder haben sie nach einer zeit auch gefunden diesen hatte ich nicht am Körper und habe abgestritten das er von mir ist im grinder waren noch ca 0.4 bis 0.8 gram cannerbis. Das cannerbis haben die Leute vom ordnungsamt und die dazu gerufen Polizei aber nicht das cannerbis gefunden..
Die haben uns Dan nach einer mündlichen Verwarnung gehen lassen. Den grinder und alles anders kiffer Zubehör haben sie dennoch mit auf die Dienststelle genommen.

Daher meine Fragen
Bekomme ich eine Anzeige wenn ja wird diese fallen gelassen
Bekomme ich post von der Polizei
Bekomme ich ein Eintrag ins Führungs Zeugnis
Und darf die Polizei mich zu einem drogen test schwingen

Viel Dank schon mal für ihre Antworten

-- Editiert von Sc 15 am 15.10.2019 19:36

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Daher meine Fragen
Bekomme ich eine Anzeige


Zu 99% ja.

Zitat:
wenn ja wird diese fallen gelassen


Möglicherweise, aber wenn dann hoch wahrscheinlich nur gegen Auflagen. Zum einen geht § 45 JGG 31a BtMG in NRW vor und zum anderen ist durch den Konsum auf Schulgelände normalerweise öffentliches Interesse gegeben.


Zitat:
Bekomme ich post von der Polizei


Ja, Deine Eltern auch.


Zitat:
Bekomme ich ein Eintrag ins Führungs Zeugnis


Nein

Zitat:
Und darf die Polizei mich zu einem drogen test schwingen


Nein, weder schwingen, noch rollen, noch schieben... :devil:

Du meinst "zwingen"... Nein, dürfen sie nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sc 15
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber kann die Polizei mir den Besitz nachweisen?
Da ich diese ja vor Ort abgestritten habe..
Und wie ist das gemeint mit öffentlichen intressen...
Ich besuche die Schule nicht und es war abends gegen 19.30. Und die Polizei meinte ich bekomme keine Post aber da hatten die ja auch noch nicht das cannerbis gefunden...
Wir der Vorfall auch an meine Schule weitergeleitet
Auf jeden Fall schon mal danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1499 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von Sc 15):
Ich besuche die Schule nicht
..und hast wahrscheinlich leider auch nie ein Gymnasium besucht, nehme ich an. Das ist weniger Beleidigung als bitterböse Sozialkritik, die natürlich ebenso wenig hierher gehört. Trotzdem macht mich das alles allmählich krank. Aber zur Sache:

Zitat (von Sc 15):
Aber kann die Polizei mir den Besitz nachweisen?
Da ich diese ja vor Ort abgestritten habe..
Letzteres ist irrelevant, Du hast ja selbst geschildert, dass Ihr nicht nur konsumiert habt, sondern auch Grinder nebst Reste beschlagnahmt wurde.

Zitat (von Sc 15):
Und die Polizei meinte ich bekomme keine Post aber da hatten die ja auch noch nicht das cannerbis gefunden...
Es wird "Cannabis" geschrieben. Und was die Polizei aus ermittlungstaktischen Gründen preisgibt (oder auch nicht) hat rein gar nichts mit dem zu tun, was Sachbearbeiter oder StA ggf. noch unternehmen werden.

Zitat (von Sc 15):
Wir der Vorfall auch an meine Schule weitergeleitet

Eine sog. MiStra erfolgt bereits
Zitat:
bei Einleitung des Verfahrens [..] wenn aus Gründen der Schulordnung, insbesondere zur Wahrung eines geordneten Schulbetriebs oder zum Schutz anderer Schülerinnen oder Schüler, sofortige Maßnahmen geboten sein können.
Theoretisch möglich wäre es also, in der Praxis hängt es mitunter von weiteren Faktoren ab.

-- Editiert von DeusExMachina am 15.10.2019 21:58

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Aber kann die Polizei mir den Besitz nachweisen?


Das wird man abwarten müssen.

Zitat:
Und wie ist das gemeint mit öffentlichen intressen...
Ich besuche die Schule nicht


Dass bei Konsum an einer Schule n normalerweise öffentliches Interesse angenommen wird. Ob du diese Schule besuchst ist egal.
Kann aber wie gesagt auch egal sein, da in NRW 45 JGG ohnehin Vorrang vor 31a BtMG hat. Egal ob Schule oder nicht.

Zitat:
Wir der Vorfall auch an meine Schule weitergeleitet


Nein, zu 99% nicht, da es keinen Bezug zu deiner Schule gibt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sc 15
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Oke danke.. Dan werde ich mal abwarten...
Aber eine Frage habe ich noch. In NRW gibt es ja einen Eigenbedarf. Der zahlt nicht bei Jugendlichen oder

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Eigenbedarf gibt es in jedem Bundesland. Cannabis ist aber trotzdem illegal. Bei geringen Mengen wird das Verfahren aber normalerweise gemäß § 31a BtMG eingestellt. In NRW hat aber, wie schon gesagt, in Jugendsachen der § 45 JGG Vorrang vor § 31a BtMG, das heißt, wenn eingestellt wird dann nach 45 und wahrscheinlich mit Auflage.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
slackman
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt keinen "Eigenbedarf" es gibt nur eine "geringe Menge" die nicht Strafverfolgt wird...also zumindest nicht beim ersten mal.

Wirste regelmäßig mit 1G erwischt und das erste und zweite mal wegen geringer Menge eingestellt, biste das dritte mal TROTZ geringer Menge dran.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
slackman
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Zitat (von Sc 15):
Ich besuche die Schule nicht

..und hast wahrscheinlich leider auch nie ein Gymnasium besucht, nehme ich an. Das ist weniger Beleidigung als bitterböse Sozialkritik, die natürlich ebenso wenig hierher gehört. Trotzdem macht mich das alles allmählich krank. Aber zur Sache:


(Editiert)

-- Editiert von Moderator am 16.10.2019 15:01

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
es gibt nur eine "geringe Menge" die nicht Strafverfolgt wird...


... wenn es sich um Eigenbedarf (-Verbrauch) handelt und die weiteren Voraussetzungen des 31a BtMG vorliegen.

Beides(!) sind Kriterien des 31a. Eigenverbrauch und(!) geringe Menge.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 17.10.2019 01:42

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1499 Beiträge, 314x hilfreich)

Wir gehen davon aus, dass der Sachverhalt lückenlos geschildert ist. Dass keine Vorstrafen vorhanden sind, der dealende Kollege tatsächlich nicht mit einer größeren Menge angetroffen wurde und den TE reingeritten hat. Dass eine Gefährdung des Schulfriedens ausgeschlossen ist. Dann ist alles soweit korrekt. Bis auf, dass StAen in NRW in den letzten Jahren etwas sensibler geworden sind hinsichtlich BTM-Delikten im Jugendstrafrecht.

-- Editiert von DeusExMachina am 17.10.2019 23:34

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