Hallo Liebe Anwälte und Rechtsexperten,
wir haben da ein Problem und wollten einmal gerne eure Hilfe aufsuchen und herausfinden wie die möglichen Strafen aussehen könnten.
Folgender Fall:
Bei einer Einlasskotrolle einer Veranstaltung (also nicht im Straßenverkehr) wurde bei einer Person als harte Droge eingestufte Amphetamine in Gesamtmenge von knapp 2-3 Gramm gefunden.
Der darauf folgende kürztest war negativ bei der Person, also geht es hier allein um den reinen Besitz. §29 BtmG.
Als weitere Information, diese Drogen gehörten ursprünglich aber nicht der Person, diese war sozusagen das "Trojanische Pferd" welches diese Mittel auf die Veranstaltung bringen sollte.
Wie sehen hier die üblichen Strafen aus und wie stehen die Chancen, ggf. mit rechtlichem Beistand aus dieser Sache sauber raus zukommen?
Die üblichen Strafen wären, nach meinem nun erworbenen Wissens, bei reinem Besitz von harten Drogen, ohne Nachweisbaren Konsum schlimmstenfalls;
ein fachärztliches Gutachten incl Drogenscreening (Urin, Haaranalyse... nach Wahl des verurteilten und Haarlänge). Bei einer Mindermenge (als Eigenbedarf angesehen?) wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft
üblicherweise eingestellt ggf. zusätzlich zu der Verfahrenseinstellung mit einer Geldstrafe verbunden bzw. Spende an eine Sozialeeinrichtung.
Über eine Rückantwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen vielen Dank für diesen tollen Service.
Besten Dank
LG
Andreas
Drogenbesitz, Mögliche Strafe ???
Die üblichen Strafen wären, nach meinem nun erworbenen Wissens, bei reinem Besitz von harten Drogen, ohne Nachweisbaren Konsum schlimmstenfalls;
ein fachärztliches Gutachten incl Drogenscreening (Urin, Haaranalyse... nach Wahl des verurteilten und Haarlänge). Völliger Unfug - die üblichen Strafen für den Besitz von harten Drogen sind Geld- oder Freiheitsstrafen: https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__29.html Eine Strafe "Fachärztliches Gutachten" gibt es überhaupt nicht.
Hallo Muemmel,
Vielen Dank für die schnelle Rückantwort.
Bei der Menge kann sicherlich von einer Geldstrafe ausgehen, könnten Sie ggf. den Rahmen bzw. die maximale Höhe der Strafe einschätzen?
Möglicherweise habe ich mich falsch ausgedrückt. Diese Anordnung einer fachärzlichen Begutachtung bei BTM wird separiert von der Staatsanwaltschaft von dem Landratsamt/Führerscheinstelle auferlegt um die Eignung zum Führen eines KFZ fest zustellen. Dieses Prozedere geht fast immer parallel bei "harten Drogen" einher.
§ 46 Abs. 3 i.V. mit § 14 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Fev - daraus folgt bei BTM immer dieses Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV.
Vielen Dank
Gruß
Andreas
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Diese Anordnung einer fachärzlichen Begutachtung bei BTM wird separiert von der Staatsanwaltschaft von dem Landratsamt/Führerscheinstelle auferlegt um die Eignung zum Führen eines KFZ fest zustellen. Richtig - weswegen das auch keine Strafe ist, sondern eine nur Führerscheinbesitzer betreffende Verwaltungsmaßnahme.
Bei der Menge kann sicherlich von einer Geldstrafe ausgehen, könnten Sie ggf. den Rahmen bzw. die maximale Höhe der Strafe einschätzen? Wenn Sie mir mal das Lebensalter (wegen des Jugendstrafrechtes) und die Vorstrafen des Täters verraten würden?
Hier hätten wir noch einen Link zu den potentiell einstellungsfähigen Mengen - leider nur für 3 Bundesländer: https://de.wikipedia.org/wiki/Menge_(Bet%C3%A4ubungsmittelrecht)#Geringe_Mengen_bei_anderen_Bet%C3%A4ubungsmitteln
Bin gerade wirklich über die Reaktionszeit begeistert
.
Alter 27
Keine Vorstrafen
Vielen Dank
Okay. Wie Sie vielleicht an dem Link gesehen haben, bewegen wir uns so quasi an der Grenze der einstellungsfähigen Menge - ich sage mal, im Norden unseres Landes vielleicht Einstellung mit Geldauflage, im Süden so 20-30 Tagessätze Geldstrafe. Die Folgen für den FS hatten Sie schon erwähnt - ansonsten wäre noch zu sagen, daß es natürlich einen entsprechenden Eintrag in Polizeidateien gibt und Polizeikontrollen künftig gründlicher ausfallen werden...
Und jetzt?
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