Drogenfreies Jahr für Führerscheinlosen

12. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Zirkuspädagoge
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Drogenfreies Jahr für Führerscheinlosen

Guten Abend,

ein Freund von mir ist mit einer minimalen Menge Cannabis (<0,5g) von der Polizei erwischt worden in Bayern.
Heute war sein Gerichtstermin und er muss ein Jahr seine Drogenfreiheit mit Urinkontrollen belegen. Er besitzt keinen Führerschein, möchte keinen erwerben und hat auch noch nie einen besessen.

Dienen die Urinkontrollen nicht eigentlich nur dafür die Fahreignung festzustellen? Der Konsum von BTM ist doch straffrei. Was passiert denn, wenn die Drogenkontrollen positiv sind? Ihr kann kein Führerschein entzogen werden, sie hat nicht gegen das Straßenverkehrsrecht verstoßen. Wenn mit diesen Drogenkontrollen irgendetwas bezweckt werden soll, dann ist es in diesem Fall doch eigentlich nur eine Bestrafung für Konsum, den das Gesetz nicht vorsieht.

Ist das so rechtens? Wie sieht die exakte Rechtslage dazu aus?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Sa käme es darauf an, was genau in dem Urteil bezüglich der Drogenkontrolle steht.


Denn WENN man den Führerschein machen will, dann wird es interessant.
Denn dann kann es dazu kommen, das es eine Sperre oder MPU Auflage gibt.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Zirkuspädagoge
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Er strebt keinen Führerschein an. Gibt es für dieses mögliche Urteil denn irgendeine Rechtsgrundlage, Richterrecht o.Ä.?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat:
Gibt es für dieses mögliche Urteil denn irgendeine Rechtsgrundlage, Richterrecht o.Ä.?

Wieso mögliches Urteil? Ich denke es wurde heute gesprochen?
Abwarten bis es schriftlich zugestellt wird, da stehen die Rechtsgrundlagen drin, die die Basis des Urteils bilden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Zirkuspädagoge
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Gibt es für dieses mögliche Urteil denn irgendeine Rechtsgrundlage, Richterrecht o.Ä.?
Wieso mögliches Urteil? Ich denke es wurde heute gesprochen?
Abwarten bis es schriftlich zugestellt wird, da stehen die Rechtsgrundlagen drin, die die Basis des Urteils bilden.


Yo, ich entschuldige. Es wurde gesprochen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Wenn man die Rechtsgrundlagen aus dem Schreiben weis, einfach noch mal posten, dann kann man schauen ob das alles Bestand hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Es kommt in der Tat darauf an, in welchem Zusammenhang diese Auflage gemacht wurde (Bewährungauflage im Erwachsenenrecht/Jugendrecht? Einstellung im Erwachsenenrecht/Jugendrecht? Verwarnung mit Strafvorbehalt? Jugendrichterliche Weisung? Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht?)

Wenn ich mal raten soll: Weisung des Jugendrichters nach § 10 JGG : Der dort (Abs. 1, Satz 3, Nr. 1-9) genannte Weisungskatalog ist nicht abschliessend. Der Richter kann iSd. Satz 1 auch "unbenannte" Weisungen erteilen, die lediglich (nach Satz 2) nicht unzumutbar sein dürfen. Keine Drogen zu konsumieren, ist nicht unzumutbar. Mit Fahrerlaubnis hat das ganze rein gar nichts zu tun.

Zitat:
Ist das so rechtens?


Wenn meine Vermutung (§ 10 JGG ) zutrifft: ja

Zitat:
Was passiert denn, wenn die Drogenkontrollen positiv sind?


Wenn meine Vermutung (§ 10 JGG ) zutrifft: Jugendarrest (als sog. Ungehorsamkeitsarrest nach § 11, Abs. 3 JGG ) bis zu insg. 4 Wochen.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Übrigens kann auch Alkoholfreiheit als Auflage verordnet werden, wenn es einen Zusammenhang zwischen Suff und Straftaten gibt. Und bekanntermaßen ist da nicht nur der Konsum, sondern auch der Erwerb, Besitz, Handel etc. straffrei.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Richterrecht ist eh im Strafrecht nicbt erlaubt ( Art 103gg )

Im Zivilrecht durchaus, was man anhand der Soraya Entscheidung aus dem Jahr 1973 sehen kann.
Allerdings nur in Ausnahmefällen

Anders sieht es bei vorkonstitionllem Recht aus, dass der Richter nicht dem BVerfG vorlegen muss (Art 100 GG )

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