Guten Abend,
ein Freund von mir ist mit einer minimalen Menge Cannabis (<0,5g) von der Polizei erwischt worden in Bayern.
Heute war sein Gerichtstermin und er muss ein Jahr seine Drogenfreiheit mit Urinkontrollen belegen. Er besitzt keinen Führerschein, möchte keinen erwerben und hat auch noch nie einen besessen.
Dienen die Urinkontrollen nicht eigentlich nur dafür die Fahreignung festzustellen? Der Konsum von BTM ist doch straffrei. Was passiert denn, wenn die Drogenkontrollen positiv sind? Ihr kann kein Führerschein entzogen werden, sie hat nicht gegen das Straßenverkehrsrecht verstoßen. Wenn mit diesen Drogenkontrollen irgendetwas bezweckt werden soll, dann ist es in diesem Fall doch eigentlich nur eine Bestrafung für Konsum, den das Gesetz nicht vorsieht.
Ist das so rechtens? Wie sieht die exakte Rechtslage dazu aus?
Drogenfreies Jahr für Führerscheinlosen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Sa käme es darauf an, was genau in dem Urteil bezüglich der Drogenkontrolle steht.
Denn WENN man den Führerschein machen will, dann wird es interessant.
Denn dann kann es dazu kommen, das es eine Sperre oder MPU Auflage gibt.
Er strebt keinen Führerschein an. Gibt es für dieses mögliche Urteil denn irgendeine Rechtsgrundlage, Richterrecht o.Ä.?
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Zitat:Gibt es für dieses mögliche Urteil denn irgendeine Rechtsgrundlage, Richterrecht o.Ä.?
Wieso mögliches Urteil? Ich denke es wurde heute gesprochen?
Abwarten bis es schriftlich zugestellt wird, da stehen die Rechtsgrundlagen drin, die die Basis des Urteils bilden.
ZitatZitat:Gibt es für dieses mögliche Urteil denn irgendeine Rechtsgrundlage, Richterrecht o.Ä.? :
Wieso mögliches Urteil? Ich denke es wurde heute gesprochen?
Abwarten bis es schriftlich zugestellt wird, da stehen die Rechtsgrundlagen drin, die die Basis des Urteils bilden.
Yo, ich entschuldige. Es wurde gesprochen.
Wenn man die Rechtsgrundlagen aus dem Schreiben weis, einfach noch mal posten, dann kann man schauen ob das alles Bestand hat.
Es kommt in der Tat darauf an, in welchem Zusammenhang diese Auflage gemacht wurde (Bewährungauflage im Erwachsenenrecht/Jugendrecht? Einstellung im Erwachsenenrecht/Jugendrecht? Verwarnung mit Strafvorbehalt? Jugendrichterliche Weisung? Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht?)
Wenn ich mal raten soll: Weisung des Jugendrichters nach § 10 JGG
: Der dort (Abs. 1, Satz 3, Nr. 1-9) genannte Weisungskatalog ist nicht abschliessend. Der Richter kann iSd. Satz 1 auch "unbenannte" Weisungen erteilen, die lediglich (nach Satz 2) nicht unzumutbar sein dürfen. Keine Drogen zu konsumieren, ist nicht unzumutbar. Mit Fahrerlaubnis hat das ganze rein gar nichts zu tun.
Zitat:Ist das so rechtens?
Wenn meine Vermutung (§ 10 JGG ) zutrifft: ja
Zitat:Was passiert denn, wenn die Drogenkontrollen positiv sind?
Wenn meine Vermutung (§ 10 JGG ) zutrifft: Jugendarrest (als sog. Ungehorsamkeitsarrest nach § 11, Abs. 3 JGG ) bis zu insg. 4 Wochen.
Übrigens kann auch Alkoholfreiheit als Auflage verordnet werden, wenn es einen Zusammenhang zwischen Suff und Straftaten gibt. Und bekanntermaßen ist da nicht nur der Konsum, sondern auch der Erwerb, Besitz, Handel etc. straffrei.
Richterrecht ist eh im Strafrecht nicbt erlaubt ( Art 103gg )
Im Zivilrecht durchaus, was man anhand der Soraya Entscheidung aus dem Jahr 1973 sehen kann.
Allerdings nur in Ausnahmefällen
Anders sieht es bei vorkonstitionllem Recht aus, dass der Richter nicht dem BVerfG vorlegen muss (Art 100 GG )
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