Drogentherapie seitens der Einrichtung beendet trotz §35a

12. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Andy1992
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Drogentherapie seitens der Einrichtung beendet trotz §35a

Guten Tag.

Ich hätte mal eine Frage und hoffe ihr könnt mir diesbezüglich weiterhelfen.

Ich war vom 26.10.17 bis zum 10.01.18 auf Therapie.
Diese wurde am 10.01.18 seitens der Therapieeinrichtung beendet.
Grund dafür war eine Aussage eines anderen Patienten, der behauptet hat ich hätte irgendwelche Substanzen
in die Einrichtung gebracht. Dies entspricht zwar nicht der Wahrheit, aber da der Vorwurf meinerseits nicht
zweifelsfrei aus dem Weg geschafft werden konnte, wurde die Therapie wie gesagt beendet.
Dazu zu sagen ist, das ich in drei Wochen meine Therapie beendet hätte.

Meine Resthaftstrafe beträgt 14 Monate, knapp 22 Monate hab ich gesessen.
Jetzt meine Frage.

Lässt sich die Staatsanwaltschaft Zwickau darauf ein, mir eine Weiterbehandlung im ambulanten Bereich zu machen, da es ja recht sinnfrei wäre wegen drei Wochen nochmal eine stationäre Behandlung zu starten.

Zu erwähnen wäre noch, das meine UK´s sowie auch meine Zimmerdurchsuchungen in der Einrichtung alle ohne Befund waren.

Ich hoffe ihr könnt mir diesbezüglich weiterhelfen.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Drogentherapie seitens der Einrichtung beendet trotz §35a


Einen § 35a (BtmG) gibt es nicht. Sie werden wohl § 35 BtmG meinen ?!

Zitat:
Diese wurde am 10.01.18 seitens der Therapieeinrichtung beendet.
Grund dafür war eine Aussage eines anderen Patienten, der behauptet hat ich hätte irgendwelche Substanzen
in die Einrichtung gebracht. Dies entspricht zwar nicht der Wahrheit, aber da der Vorwurf meinerseits nicht
zweifelsfrei aus dem Weg geschafft werden konnte, wurde die Therapie wie gesagt beendet.


Ja, das nennt man disziplinarische Entlassung.

Zitat:
Lässt sich die Staatsanwaltschaft Zwickau darauf ein, mir eine Weiterbehandlung im ambulanten Bereich zu machen,


Das müssen Sie die Staatsanwaltschaft Zwickau fragen...ob sie das in Ihrem Fall tut. Wir hier können das nicht wissen.

Zitat:
da es ja recht sinnfrei wäre wegen drei Wochen nochmal eine stationäre Behandlung zu starten.


Naja, Sie scheinen die Möglichkeit komplett auszublenden, dass der § 35 auch komplett widerrufen werden könnte und Sie ihre Reststrafe in der JVA absitzen "dürfen". Das wäre näml. auch denkbar.

Zitat:
Zu erwähnen wäre noch, das meine UK´s sowie auch meine Zimmerdurchsuchungen in der Einrichtung alle ohne Befund waren.


Das ist gut.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Andy1992
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ich mir schon bekannte antworten ausgeblendet habe ist verständlich wie zB. Zurücknahme des 35ers.

Aber kann ja sein das einer mir mal seine Erfahrungswerte sagen könnte, denn nix für ungut aber was für mich und gegen mich spricht ist mir klar.
Trotzdem danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Was Ihnen bereits bekannt ist, kann hier niemand wissen. Die Frage war so gestellt, als gäbe es nur 2 Alternativen... Stationär oder ambulant.

Was Erfahrungen angeht: Meine Erfahrungen aus 25 Jahren beruflicher Tätigkeit im Justizsozialdienst und auch bei der Suchtberatung sagen, dass die StAen manchmal einer ambulanten Fortführung zustimmen und und manchmal nicht. Es kommt logischerweise immer auf den konkreten Einzelfall und dessen Umstände an.

1x Hilfreiche Antwort

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