Drohung per SMS - Anzeige sinnvoll?

2. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
Joeran
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Drohung per SMS - Anzeige sinnvoll?

Hallo zusammen,

ich hoffe daß mir hier jemand hilfreich zur Seite stehen kann - Es handelt sich um folgenden Vorfall:

Ein (jetzt ehemaliger) Bekannter hat sich von einem meiner Arbeitskollegen Geld geliehen. Das ganze lief über meine Wenigkeit - Leider hatten wir nichts schriftlich bez. Rückzahlung vereinbart. Blöd - ich weiß - Nun denn, dieser Bekannte sah es nun nicht für nötig, das Geld zeitnah zurückzuzahlen. Nach drei Wochen fragte mich nun der Kollege der das Geld zur Verfügung gestellt hatte - wie es denn nun aussähe - Da ich das Geld ja übergab, musste ich halt zusehen, dem Kollegen sein Geld wiederzugeben - Also legte ich erstmal das Geld aus.
Mein Bekannter hatte aber immernoch keine Ambitionen, das Geld zurückzuzahlen - Also teilte ich ihm per SMS mit, daß ich ihm eine Frist bis zu einem Datum 14Tage später setze - Und falls er bis dahin das Geld nicht zurückzahlt, werde ich mich mit seinem Arbeitgeber (eine große deutsche Fluggesellschaft) in Verbindung setzen, und denen mal seine Lebensumstände schildern (Drogenkonsum am Flughafen wird nicht gerne gesehen und schwer geahndet).
Daraufhin erhielt ich eine SMS, welche sehr verdeutlicht wie sehr er sich "sorgt" - Der Text war ziemlich eindeutig mit Wortlauten wie: "Du wirst sehen wer dann ein Problem hat" usw.. Von diversen Beleidigungen mal abgesehen. Nun meine Frage: Kann ich den ehem. Bekannten schon wegen diesen Drohungen anzeigen? Kann ich Ihn auch wegen Beleidigungen dran kriegen? Was hat er gegen mich in der Hand - bzw. wie stehen meine Chancen sowas durchzubekommen.

Ich würde mich über ein paar Statements echt freuen - Danke und viele Grüße - Jöran

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"Wenn Du sie nicht überzeugen kannst, verwirre sie."

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8 Antworten
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#1
 Von 
Joeran
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

So - habe leider eben auch erst gelesen, das alleine meine SMS an den Bekannten nicht so vorteilhaft gewesen ist. Welche Möglichkeiten hätte ich nun, ohne ihn bei seinem Arbeitgeber anzuschwärzen, gegen den Menschen vorzugehen? Hier noch der Text den ich erhalten habe:

Zitat: Du kannst mich mal, du kleiner p**** welches geld eigentlich? solltest dir genau überlegen wem du drohst und vor allem womit, kleiner ***** aus der triebwerksbude... noch so ein spruchund DU wirst ein großes problem haben! Ich hoffe für dich das du mir nicht über den weg läufst!!

Ich entschuldige mich für die Wortwahl *g*

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"Wenn Du sie nicht überzeugen kannst, verwirre sie."

-- Editiert von Joeran am 02.08.2007 14:41:50

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#2
 Von 
guest-12303.09.2012 12:24:39
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Tag Jöran.

Gegenseitige Beleidigung ist grundsätzlich nicht strafbar nach § 199 StGb. Besser, das Alles wäre mit Briefen passiert. Simsen ist so eine Art zweifelhafter, rechtsfreier Raum, genau wie das Telefonieren auch. Sowas kann man immer nur sehr schwer beweisen. Selbst wenn das Handy über einen festen Vertrag läuft und kein prepaid-Handy ist. Mann müsste ja praktisch nachweisen, daß diese Person tatsächlich das Handy bedient hat, und DIESE Sims eingetippt hat - und das kann man nicht. Diese Sache wird deshalb auch kein Staatsanwalt oder Richter für ernst nehmen. Selbst wenn die Polizei es aufnehmen würde, sind da meiner Meinung nach kaum Erfolgsaussichten.
Eine mögliche Bedrohung wie -ich hoffe für dich, daß du mir nicht über den weg läufst- ist erst einmal alleine kein Anhaltspunkt für eine mögliche Straftat.

Der Fall scheint sehr dubios, da niemand etwas schriftliches vereinbart hat. Vorsichtig sein, wie Du mit dem Kollegen-Geldverleiher umgehst und wie Du Dich dem gegenüber äußerst. Der könnte versuchen, gegen Dich und diesen Schuldner wegen gemeinschaftlichem Betrug vorzugehen. Dem Schuldner wird ein Betrug im Sinne des 263 StGB nur schwer nachzuweisen zu sein. Ein schriftliches Dokument wie etwa ein Schuldschein, oder eine schriftliche Erklärung, daß er das Geld nicht zurückzahlen wird, wäre erfolgsversprechender. Am besten den Schuldner schriftlich im Sinne des BGB in "Verzug" setzen. Kopie davon unbedingt auch an den Geldverleiher, wenn der nämlich nicht auf DEIN Schreiben an den Schuldner reagiert, könntest Du später argumentieren, daß er DICH dadurch, stillschweigend als sein -Erfüllungsgehilfe- i.S.d. 278 BGB anerkannt hat. Mal sehen, wie der Schuldner dann darauf reagiert. Vielleicht fällt er auf diesen -legalen Trick- ja herein und antwortet mit einem indirekten Schuldeingeständnis bezüglich des Geldes. Wenn der Schuldner aber nicht reagiert und dabei bleibt: -welches geld eigentlich?- dann wird es fast unmöglich.

Um vom Geldverleiher nichts befürchten zu müssen, musst Du mit Zeugen, Schriftwechsel usw. nachweisen/beweisen, daß du sein -Erfüllungsgehilfe- im Sinne des 278 BGB warst (siehe oben), dann kann DIR wahrscheinlich nichts passieren in der Sache, bezüglich Betrug oder Rückzahlung des Geldes.


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"~Justitia fortitudo mea est~"

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#3
 Von 
L.E.W.
Status:
Praktikant
(535 Beiträge, 129x hilfreich)

Ja genauso macht man das - natürlich darf dem >ehemaligen Freund< nicht klar sein, daß es Dir allein darum geht von Ihm den indirekten Nachweis zu bekommen, daß er Dir Geld schuldet.

Ich würde es so machen:

1.] Eine Mahnung [konkret adressiert per Einschreiben] schicken [ganz freundlich] mit dem Hinweis den Gesamtbetrag bis in 2,3 Wochen [Datum] in voller Höhe zurückzubezahlen.

2.] Wenn er noch nicht reagiert hat, würde ich eine zweite Mahnung [per Einschr.] verschicken, mit Nachdruck, wenn bis in 2,3 Wochen nicht bezahlt wird - kommt der gerichtliche Mahnbescheid ins Haus, was dann mit erheblichen Mehraufwendungen für den Betreffenden verbunden sei.

3.] Wenn das immer noch nicht gefruchtet hat würde ich den Mahnbescheid endgültig rausschicken.
Sollte der Schuldner dann später Widerspruch auf den MB einlegen, wird der Richter wissen wollen wieso er die 2 vorangegangenen deutlichen, eingeschriebenen Mahnungen nicht beachtet hat. Wie ich deinen Freund einschätze wird ihm keine glaubwürdige Erklärung einfallen [...ich wüsste auch keine]!
Natürlich würde auch eine Mahnung reichen, aber 2 sind allemal besser und deren Ignorierung [& damit im Umkehrschluß die Schuldanerkenntnis] fasst nicht mehr zu widerlegen.

Ich würde Dir auch raten keinen weiteren Kontakt mit dem Schuldner aufzunehmen, wenn es nicht ganz allein dem Rückerhalt des Geldbetrags dient, den er dir schuldet. Ausserdem würde ich dir raten mit solchen Typen nur mit Anderen und unter Leuten zu treffen, wenn es zu einer Geldrückübergabe kommen sollte. [Quittungsblock o.ä.!]

Sollte er dich anrufen nachdem er von dir die Mahnungen bekommen hat, würde ich auf nichts eingehen was nicht deinem Ziel dient, nämlich einzig & allein von Ihm Geld zurück zu bekommen.
Er sollte dir alle Gründe die Ihn veranlassen sollten, einen anderen Rückzahlungsmodus zu wählen als den des einmaligen & gänzlichen, >>unbedingt schriftlich<< zusenden, da dies auch eine Schuldanerkenntnis wäre.

Ach so ja, nochwas, man sollte in der Mahnung noch kurz die Schuldverhältnisse klären. Entweder das du das Geld für den eigentlichen Gläubiger eintreiben darfst, [daß du im Auftrage des Gläubigers schreibst], oder gleich den Namen des eigentlichen Gläubigers auf den Briefkopf oben drauf setzst. [...und der natürlich unterschreibt - etc.]


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" "

-- Editiert von L.E.W. am 02.08.2007 17:28:32

-- Editiert von L.E.W. am 02.08.2007 17:30:29

-- Editiert von L.E.W. am 02.08.2007 17:35:09

-- Editiert von L.E.W. am 02.08.2007 17:36:14

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#4
 Von 
guest-12303.09.2012 12:24:39
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich stimme L.E.W. soweit zu:

Nach dem BGB ist ein Verzug zwar automatisch nach 30 Tagen gegeben, nur das geht leider in dem Fall nicht, weil keine -gute- Rechnung, kein -sauberer- Schuldschein oder so etwas existiert, wenn dieses oder dergleichen mit Fristen vereinbart worden wäre..... dann wäre es eindeutig. Und es reicht theoretisch, tatsächlich EINE einzige Mahnung mit einer Fristsetzung schon aus, um den Verzug festzustellen und den Antrag auf gerichtlichen Mahnbescheid zu stellen. Also ERSTE Mahnung mit Frist und Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren sowie Verzugszinsen ankündigen nach 288 BGB sind es 5% ÜBER dem EZB-Satz bei Privatleuten usw. blablablabla.....

Was L.E.W. vorschlägt, dauert wohl wirklich etwas länger, ist aber möglicherweise sehr effektiv (Zwei Mahnungen), in Hinsicht auf die:

-Ignorierung [& damit im Umkehrschluß die Schuldanerkenntnis]dauert aber leider etwas länger.-



-Er sollte dir alle Gründe die Ihn veranlassen sollten, einen anderen Rückzahlungsmodus zu wählen als den des einmaligen & gänzlichen, >>unbedingt schriftlich<< zusenden, da dies auch eine Schuldanerkenntnis wäre-

Guter Ansatz!!! Vielleicht dahingehend den Schuldner versuchen zu -reinzulegen-, daß er einen TEIL der Schuld zurückzahlt..... und die Schulden somit voll anerkennt.



Im Namen, oder mit dem Namen des Gläubigers zu argieren halte ich für etwas zweifelhaft. Da stimme ich mit L.E.W. nicht überein. Die Mahnungen versenden und KOPIEN davon an den Gläubiger reichen aus, damit er das sieht und somit stillschweigend anerkennt, daß Du für ihn in der Sache tätig bist.

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"~Justitia fortitudo mea est~"

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#5
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Gegenseitige Beleidigung ist grundsätzlich nicht strafbar nach § 199 StGb.

Wenn Sie den Paragraphen lesen würden, würden Sie sehen, daß das so nicht stimmt.

Mann müsste ja praktisch nachweisen, daß diese Person tatsächlich das Handy bedient hat, und DIESE Sims eingetippt hat - und das kann man nicht.

Nicht unter allen Umständen. Im vorliegenden Fall ist doch eindeutig, daß das nicht irgendein Mann auf der Straße geschrieben haben kann, dem man mal kurz das Handy geliehen hat.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12303.09.2012 12:24:39
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

:spam:

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"~Justitia fortitudo mea est~"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Joeran
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Also erstmal Danke an Euch ALLE! für die wirklich aufschlüssigen Antworten - daher nochmal kurz zusammengefasst - Verstehe ich das richtig?

Ich schreibe dem "Menschen" eine Mahnung und "hoffe" darauf, daß er nicht reagiert - das ganze mit der zweiten Mahnung - bedeutet dann sein "Nicht-reagieren" automatisch ein Schuld-Anerkenntnis? Wenn ja wäre das ja super einfach - Der "Betroffene" ist def. nicht so schlau Widerspruch einzulegen - Wie gesagt - Der Kollege der das Geld zur Verdfügung gestwellt hat - hat ja (durch mich) sein Geld zurück - es wäre also wirklich nur eine Sache zw. dem und mir - Sollte das wirklich so sein (Mahnbescheid schreiben - und einen zweiten - und dann offiziell gehen an den GV etc...) wäre der Fall für mich ja super einfach geregelt - Ich hoffe ich habe das richtig verstanden... oder????

Gruß an Euch alle - Jöran!!

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"Wenn Du sie nicht überzeugen kannst, verwirre sie."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zur Beleidigung via SMS: Ich erinnere mich an einen Zeitungsbericht über einem Fall, in dem der Beleidiger verurteilt wurde. Offenbar ist das kein rechtsfreier Raum und der Nachweis der Beleidigung ist möglich.

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