Dummheit schützt vor Strafe nicht vs. §17 StgB.

31. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
ThomasK001
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 24x hilfreich)
Dummheit schützt vor Strafe nicht vs. §17 StgB.

Dummheit schützt vor Strafe nicht versus Verbotsirrtum §17 StgB.

Jemand begeht eine Straftat ,z.B. eine Steuerhinterziehung, ausversehen Falschangaben in Behördenanträgen oder andere
Straftaten ,die begangen worden sind, weil Vorschiften nicht bekannt sind ,oder Dinge übersehen worden sind ,da diese nunmal sehr
Komplex sind. Natürlich besteht eine gewisse Selbstinformationspflicht. Aber dann dürfte eine Bestrafung doch eigendlich nicht wegen
der Straftat erfolgen ,die jemand aus Unwissenheit begangen hat ,sondern lediglich nur eine Bestrafung wegen unzureichender
Selbstinformation über die geltenden Gesetze. Das z.B. ein Mord Strafbar ist ,das dürfte wohl jedem klar sein. Da gibt es auch keine Ausreden.
Aber bei Dingen die Jursitisch ein etwas höheres Niveau haben, müßte der Verbotsirrtum doch immer greifen, da man eben nicht von jedem
Bürger erwarten kann ,ein Jurastudium zu absolvieren.


Zitat aus Wikipedia:"
Der Verbotsirrtum ist eine Form des Irrtums, die im deutschen Strafrecht in § 17 Strafgesetzbuch (StGB ) geregelt ist. Diese Vorschrift lautet:

"Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden."

Ein Verbotsirrtum liegt dann vor,wenn der Täter die Verbotsnorm nicht kennt, er sie für ungültig hält oder sie in der Weise falsch auslegt, dass er sein in Wahrheit verbotenes Handeln als rechtlich zulässig ansieht. Der Täter irrt also über die Rechtswidrigkeit der Tat in ihrer tatbestandsspezifischen Gestalt. Auf die Kenntnis eines bestimmten verletzten Gesetzes kommt es dabei nicht an."

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Und nun?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ThomasK001
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 24x hilfreich)

@Karl.May:
Das es in der Praxis selten zunächst angenommen wird ,das kann ich mir gut vorstellen. Wie würde ein Richter reagieren ,wenn man ihn bei einer Verhandlung gezieht auf einen Verbotsirrtum drauf anspricht ? Ignorieren darf er diesen Paragraphen auf jedenfall nicht. Zumindest muß er dann prüfen und begründen. Wenn dieser Paragraph von keinen Richter aktzeptiert wird ,dann hätte er im StgB. nichts zu suchen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Der Knackpunkt um schuldlos zu Handeln wird sein, dass der Täter den Irrtum "nicht vermeiden konnte".

Und das wird selten der Fall sein.

Bei den meisten Straftaten ist man sich bei der Begehung zumindest regelmäßig bewußt, dass das Handeln zumindest verwerflich ist.

Dann besteht halt die Pflicht sich zu erkundigen, ob sie auch strafbar ist bevor man so handelt.
Ein Irrtum wäre dann vermeidbar gewesen.

Aber je abwegiger und unbekannter das Strafgesetz umso eher wird man in den Bereich des nicht vermeidbaren Verbotsirrtums kommen.






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