Durchsuchungsbeschluss rechtsmäßig ??!

17. Oktober 2025 Thema abonnieren
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(342 Beiträge, 6x hilfreich)
Durchsuchungsbeschluss rechtsmäßig ??!

Nur ein fiktiver Fall:

Angenommen, bei Person A findet eine Hausdurchsuchung wegen angeblichen Amphetamin-Bestellungen aus dem Darknet statt.


Abschrift des Durchsuchungsbeschluss:


Nach §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO wird gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Beschuldigten
Max Mustermann,
geboren am 01.01.1990 in Neufeld,
wohnhaft: Musterstraße 1, 12345 Beispielstadt,
Staatsangehörigkeit: fiktiv,
Familienstand: ledig,

nach folgenden Gegenständen angeordnet:

* Betäubungsmittel, insbesondere Amphetamin,
* Utensilien zum Verkauf und Konsum von Betäubungsmitteln (z. B. Waagen, Verpackungsmaterial),
* schriftliche und digitale Aufzeichnungen über Betäubungsmittel Geschäfte,
* Bargeld aus Betäubungsmittel Geschäften,
* Mobiltelefone und Computer, die bei Betäubungsmitteln Geschäften genutzt wurden.

Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf sich auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Medium aus zugegriffen werden kann, erstrecken (§ 110 Abs. 3 S. 2 StPO).

Die Beschlagnahme der o. g. Gegenstände wird nach §§ 94, 98 StPO angeordnet, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden.

Soweit eine sorgfältige Sichtung und Zuordnung an Ort und Stelle aufgrund der Beschaffenheit der Gegenstände bzw. des Datenbestands nicht möglich ist, wird die vorläufige Mitnahme zur Durchsicht zur Feststellung der potentiellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit angeordnet (§ 110 StPO).

---
Gründe


Aufgrund der bisherigen Ermittlungen des Polizeipräsidiums Beispielregion gegen den Vendor „Alpha Vendor" besteht folgender Tatverdacht:

Der Beschuldigte betreibt bereits seit einiger Zeit unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
So bestellte der Beschuldigte von seiner Wohnanschrift Musterstraße 1, 12345 Beispielstadt, aus jedenfalls am

15.02.2025,
20.03.2025 sowie
05.04.2025

über das Darknet jeweils 100 Gramm Amphetamin

Das Betäubungsmittel, welchem jeweils mindestens 10 Gramm Amphetaminbase zugrunde lag, wurde jeweils auf dem Postweg an den Beschuldigten übersandt und war für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.

Wie der Beschuldigte weiß, besitzt er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.

Dies ist strafbar als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zum BtMG, §§ 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB.

Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen sind Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für die Einziehung vorliegen.

Die angeordneten Maßnahmen stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und sind für die Ermittlungen notwendig.

Soweit auf Kommunikationsverbindung Daten zugegriffen wird, gilt dies auch im Bezug auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschuldigten.

Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird.



Aus den Ermittlungsakten ist zu entnehmen:


Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Max Mustermann wegen Verdachts eines Verbrechens Tatbestandes nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.

Die Generalstaatsanwaltschaft Musterstadt hat in einem durch die Kriminaldirektion Süd seit Juli 2024 geführten Verfahren eine Plattform „Alpha Market" ausfindig gemacht, über welche Betäubungsmittel, Cannabisprodukte und verschreibungspflichtige Arzneimittel veräußert wurden. Bezahlt wurde über Kryptowährungen; die Betäubungsmittel wurden auf dem Postweg mittels Paketen und Briefen versandt.

Im Zeitraum vom 15.02.2025 bis 05.04.2025 wurden Bestellungen festgestellt unter den Empfängerdaten
„Peter Müller, Musterweg 8, 12345 Beispielstadt. Ebenfalls konnten Empfängerdaten unter
„Max Mustermann, Musterweg 8 in 12345 Beispielstadt" festgestellt werden.

Über eine Abfrage des Einwohnermelde-Datenbestandes konnte Person A identifiziert werden.
Am 15.02., 20.03. und am 05.04.2025 sollen jeweils 100 g Amphetamin bestellt worden sein.

Die Daten wurden im Rahmen einer Online-Durchsuchung nach § 100b StPO auf dem Rechner der Betreiber der Plattform „Alpha Market" gesichert.

Der Ermittlungsakte ist allerdings nicht zu entnehmen, wie der Bestellvorgang tatsächlich abgelaufen sein soll, sodass lediglich Name und eine Empfängeranschrift als Grundlage für einen Tatverdacht steht — ohne dass ersichtlich wäre, wie diese Daten auf den Rechnungen der Plattform gelangt sind. Erst recht lässt sich aus der Ermittlungsakte nicht feststellen, wie der Empfang bzw. die Entgegennahme der Betäubungsmittel nachgewiesen werden konnte.

Sichergestellt wurden bei der Durchsuchung nur 1,16 g Amphetamin, 0,22 g Amphetamin und weitere 0,32 g Amphetamin sowie 5 LSD Trips.

Des Weiteren konnte Person A von seinem Vermieter ein Schreiben nachreichen, das belegt, dass sein Briefkastenschloss bereits Monate vor dem besagten Zeitraum defekt war und auch noch Monate nach der Durchsuchung noch defekt ist. Also somit für jedermann frei zugänglich.

Unabhängig von dem nachträglichen Schreiben, ist dieser Durchsuchungsbeschluss so überhaupt rechtmäßig???
.




28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roboter3000
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 38x hilfreich)

Der Beschluss ist nicht illegal, aber wackelig wie ein alter Zaun. In der Praxis würde ich das anfechten (§ 304 StPO) – oft klappt’s, weil das BVerfG betont, dass Wohnungsrechte heilig sind (Art. 13 GG). Lerne daraus: Bei so ’nem Mist immer sofort einen Anwalt ranlassen, und notier dir alles. Spart Nerven und vielleicht ’ne Verurteilung.

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#2
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(342 Beiträge, 6x hilfreich)

Hinzuzufügen ist das Person A in einem Hochhaus mit 40 Mietparteien wohnt.

Im Falle einer Rechtswidrigkeit, würde ein Beweismittel Verbot in Betracht kommen??

-- Editiert von User am 17. Oktober 2025 19:25

-- Editiert von User am 17. Oktober 2025 19:32

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39163 Beiträge, 6438x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Hinzuzufügen ist das Person A in einem Hochhaus mit 40 Mietparteien wohnt.
Das können sich Leser deiner Beiträge denken... dürfte aber irrelevant sein.

Du hast doch schon HD erleben dürfen. Warum kommst du nun ausgerechnet bei diesem Beschluss ( etwa der ohne Unterschrift eines Richters ?) auf die Idee, der könnte nicht rechtmäßig sein?

Der Tipp mit dem Anwalt lässt mich schmunzeln...evtl. hat der #1-User noch nichts von dir gelesen.

Wer hat denn Akteneinsicht genommen ?...und diese Feststellungen getroffen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41810 Beiträge, 14614x hilfreich)

Was spricht gegen den Beschluss? Erschließt sich mir nicht so ganz.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(342 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wer hat denn Akteneinsicht genommen ?...und diese Feststellungen getroffen?


Mein Anwalt

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#6
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(342 Beiträge, 6x hilfreich)

Naja die Frage ist ob dies für eine Hausdurchsuchung ausreichend ist da kein individueller Tatnachweis, nur Adress-/Namens-Treffer.

In den Akten geht hervor das lediglich ein Name und eine Empfängeranschrift vorliegt – ohne Nachweis von Bestellung/Empfang.

Namensabweichungen + Hochhaus (40 Parteien).

Bestellungen liefen auf den Namen:

"Peter Müller, Musterweg 8, 12345 Beispielstadt.

Hausdurchsuchung war jedoch bei:

„Max Mustermann, Musterweg 8, 12345 Beispielstadt

Ob die bloße Adresse bei einem Mehrparteienhaus mit 40 Mietern ausreicht wenn keine weiteren Versanddaten und Zustellnachweise vorliegen.

Das läuft doch eher auf Verdacht ins Blaue hinaus, oder??

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18812 Beiträge, 10170x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Ob die bloße Adresse bei einem Mehrparteienhaus mit 40 Mietern ausreicht wenn keine weiteren Versanddaten und Zustellnachweise vorliegen.

Für eine Durchsuchung: ja
Die einzig interessante Frage ist, ob die bloße Adresse ausreicht, um wegen der Bestellung von 3x 100g zu verurteilen, oder ob nur wegen der Sachen verurteilt werden kann, die tatsächlich gefunden wurden. (Vorausgesetzt, auf PC/Handy findet sich nichts, was die Bestellung beweist.)

Zitat (von Vike28):
Das läuft doch eher auf Verdacht ins Blaue hinaus, oder??

Nein. Denn dadurch, dass die Adresse beim Verkäufer gefunden wurde, ist der Verdacht nicht mehr ins Blaue, sondern ein Verdacht, der durch eine Tatsache gestützt wird (nämlich den Adress-Fund beim Vendor).
Und ein Tatsachen-gestützter Verdacht, reicht für eine Durchsuchung.

Bedenken Sie: Eine Durchsuchung ist dazu da, Beweise zu finden. Es ist nicht nötig, dass die Beweise schon vor der Durchsuchung da sind.

Zitat (von Vike28):
wenn keine weiteren Versanddaten und Zustellnachweise vorliegen.

Es würde reichen, wenn der Nachweis der Bestellung geführt werden kann - z.B. durch Handy-/PC-Auswertung. Ob die Ware tatsächlich zugestellt wurde, darauf kommt es gar nicht so sehr an.

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#8
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1781 Beiträge, 699x hilfreich)

Man könnte fast auf die Idee kommen, dass du vielleicht auch observiert oder abgehört wurdest. Das ist bei deiner Vorgeschichte nicht auszuschließen.

Damit beantwortet sich die Frage, woher man ausreichend Anhaltspunkte haben könnte, die gegen dich sprechen.

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18812 Beiträge, 10170x hilfreich)

Ansonsten kann es natürlich sein, dass auch dir Krpytowährung noch Beweise liefert oder bereits geliefert hat.
Was halt viele nicht auf dem Schirm haben:
Kryptowährungen sind zwar anonym, aber trotzdem rückverfolgbar (sogar wesentlich besser als echtes Geld), da jede Transaktion in der Blockchain gespeichert wird.
Bezahlen mit Krpytowährung ist so, als würde man mit Bargeld bezahlen, bei dem bei jeden Bezahlvorgang die Seriennummern der Geldscheine gespeichert werden. Das ist zwar immer noch anonym, aber man kann den Weg des Geldes genau verfolgen.

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14898 Beiträge, 4562x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Bestellungen liefen auf den Namen:

"Peter Müller, Musterweg 8, 12345 Beispielstadt.

Hausdurchsuchung war jedoch bei:

„Max Mustermann, Musterweg 8, 12345 Beispielstadt
Das es ein völlig anderer Name war hast du glaube ich vorher verschwiegen.
Denn das ist wohl der einzige Grund, warum die Durchsuchung willkürlich gewesen sein könnte.

Aber wie sind die Ermittler denn auf dich gekommen? Da muss es doch eine Vorgeschichte geben?
Oder wurden die 39 anderen Wohnungen auch durchsucht? :bang:

Zitat:
Man könnte fast auf die Idee kommen, dass du vielleicht auch observiert oder abgehört wurdest.
Oder anders herum, die Sendung wurde observiert.
Und wenn der TS dann doch selber an seinen Briefkasten gegangen ist ...

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18812 Beiträge, 10170x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Aber wie sind die Ermittler denn auf dich gekommen? Da muss es doch eine Vorgeschichte geben?

Wenn man sich die Beiträge des Fragestellers der vergangenen Jahre anschaut, dann kann man nicht übersehen, dass der Fragesteller schon mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist - auch mit BtM, sogar mit Amphetamin.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14898 Beiträge, 4562x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
... dass der Fragesteller schon mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist
Das war mir schon klar.
Ich wollte mit der - rhetorischen - Frage nur durch die Blume die ganzen Argumente ala "Verdacht ins Blaue" ins rechte Licht rücken.

Übrigens ist zu vermuten, dass es sich bei den kleinen Funden genau um das Präparat gehandelt hat dessen Kauf jetzt bestritten wird - was für ein Zufall.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(342 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Albarion):
Man könnte fast auf die Idee kommen, dass du vielleicht auch observiert oder abgehört wurdest. Das ist bei deiner Vorgeschichte nicht auszuschließen.


Die Hausdurchsuchung fand 9 Monate nach den angeblichen Bestellungen statt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(342 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ansonsten kann es natürlich sein, dass auch dir Krpytowährung noch Beweise liefert oder bereits geliefert hat.


Der Ermittlungsakte ist allerdings nicht zu entnehmen, wie der Bestellvorgang tatsächlich abgelaufen sein soll, sodass lediglich Name und eine Empfängeranschrift als Grundlage für einen Tatverdacht steht — ohne dass ersichtlich wäre, wie diese Daten auf den Rechnungen der Plattform gelangt sind. Erst recht lässt sich aus der Ermittlungsakte nicht feststellen, wie der Empfang bzw. die Entgegennahme der Betäubungsmittel nachgewiesen werden konnte.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(342 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Das es ein völlig anderer Name war hast du glaube ich vorher verschwiegen.
Denn das ist wohl der einzige Grund, warum die Durchsuchung willkürlich gewesen sein könnte.


Im Zeitraum vom 15.02.2025 bis 05.04.2025 wurden Bestellungen festgestellt unter den Empfängerdaten

Peter Müller
Musterweg 8
12345 Beispielstadt

Ebenfalls konnten Empfängerdaten unter

Max Mustermann
Musterweg 8
12345 Beispielstadt

festgestellt werden.

Über eine Abfrage des Einwohnermelde-Datenbestandes konnte Person A identifiziert werden.


Der Ermittlungsakte ist allerdings nicht zu entnehmen, wie der Bestellvorgang tatsächlich abgelaufen sein soll, sodass lediglich Name und eine Empfängeranschrift als Grundlage für einen Tatverdacht steht — ohne dass ersichtlich wäre, wie diese Daten auf den Rechnungen der Plattform gelangt sind. Erst recht lässt sich aus der Ermittlungsakte nicht feststellen, wie der Empfang bzw. die Entgegennahme der Betäubungsmittel nachgewiesen werden konnte.


Der Name von A (Max Mustermann) ist ohne konkreten Bezug zu einer Bestellungen auf der Plattform gelistet gewesen.

Da Peter Müller dort nicht gemeldet ist sind die Ermittler ohne konkreten Anhaltspunkte davon ausgegangen das die 3 Bestellungen von Person A (Max Mustermann) getätigt worden sind.

Das wäre doch für eine Hausdurchsuchung viel zu dünn, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41810 Beiträge, 14614x hilfreich)

Nö, warum sollte das zu dünn sein? Ein Anfangsverdacht ist da, und typischerweise benötigt man ja eine Durchsuchung, um an Beweismittel zu kommen. Wenn man alles gerichtsfest hat, braucht man die Durchsuchung nun wirklich nicht mehr. Also hier zu hoffen, über Formalitäten raus zu kommen, das ist, vorsichtig formuliert, zumindest extrem naiv. Denn man wurde ja wohl fündig.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18812 Beiträge, 10170x hilfreich)

So ist es.

Für eine Durchsuchung reicht eine tatsachengestützte Annahme.
Das ist die zweitniedrigste Stufe auf der "Verdachtsskala".

Gäbe es schon Beweise, bräuchte man ja nicht mehr durchsuchen.

Außerdem (wie schon erwähnt): Der Empfang muss nicht bewiesen werden, wenn die Bestellung bewiesen werden kann.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(342 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
wenn die Bestellung bewiesen werden kann.


Wurde es aber nicht.
Es Stand lediglich der ein Name da.
Nicht wie, wann oder was überhaupt bestellt wurde.

Das dort keine weiteren Informationen über was, wann, wie viel angegeben sind könnte z. B auch wegen einer abgebrochen Bestellung oder nicht bezahlten Bestellung, liegen.

Da wäre eine Hausdurchsuchung nicht verhältnismäßig in der Schwere zur Tat

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(342 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
wenn die Bestellung bewiesen werden kann.


Wurde es aber nicht.
Es Stand lediglich der ein Name da.
Nicht wie, wann oder was überhaupt bestellt wurde.

Das dort keine weiteren Informationen über was, wann, wie viel angegeben sind könnte z. B auch wegen einer abgebrochen Bestellung oder nicht bezahlten Bestellung, liegen.

Da wäre eine Hausdurchsuchung nicht verhältnismäßig in der Schwere zur Tat

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39163 Beiträge, 6438x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Naja die Frage ist ob dies für eine Hausdurchsuchung ausreichend ist
Ja, sie hat längst stattgefunden. Genau so wie die HD in 2023, die auch zulässig war und wo auch die Beschlagnahme des Laptops der Freundin zulässig war. Du bist doch *geübt*.
https://www.123recht.de/forum/strafrecht/Laptop-von-zufaellig-anwesender-Freundin-bei-Hausdurchsuchung-beschlagnahmt-__f607180.html

Und willst hier tats. wissen, ob defekte Briefkästen ... helfen, dir entweder kein weiteres Btm-Strafverfahren oder keine Haftstrafe aufzuerlegen??

Hat dein Anwalt denn etwas unternommen? Oder nur festgestellt, was in der Akte steht?

Zitat (von Vike28):
Das läuft doch eher auf Verdacht ins Blaue hinaus, oder??
Eher nicht. Die Ermittlungsbehörden sind noch immer nicht blond und hier längst nicht blauäugig.
Zitat (von Vike28):
Da wäre eine Hausdurchsuchung nicht verhältnismäßig in der Schwere zur Tat
Sagt wer? Steht wo?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18812 Beiträge, 10170x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Wurde es aber nicht.

Klar. Schrieb ich doch. Wenn die Bestellung schon bewiesen worden wäre, hätte man nicht mehr durchsuchen müssen.
Die Durchsuchung wird ja nicht gemacht, obwohl man keine Beweise hat, sondern weil man (noch) keine Beweise hat.

Zitat (von Vike28):
Da wäre eine Hausdurchsuchung nicht verhältnismäßig in der Schwere zur Tat

Naja, es wird immerhin der §29a BtMG vorgeworfen und das gleich 3x. Das ist ein Verbrechen und eine so schwere Tat, dass sie eine Pflichtverteidigung erfordert.

Mensch, Vike28. Ihnen ist hoffentlich der Ernst der Lage bekannt. Wenn es irgendwann mal einen Beweis geben sollte, dass Sie 3x 100g Amphetamin bestellt haben oder empfangen haben oder beides, dann fahren Sie ein.
Bei 3x §29a BtMG wird es für einen unbescholtenen Bürger schon nicht einfach mit Bewährung. Aber Sie sind auch noch vorbelastet. Wäre doch ärgerlich, wenn sich der Kampf um die Stromleitungen unter Putz gar nicht gelohnt hätte.

-- Editiert von User am 18. Oktober 2025 22:33

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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(342 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Klar. Schrieb ich doch. Wenn die Bestellung schon bewiesen worden wäre, hätte man nicht mehr durchsuchen müssen.
Die Durchsuchung wird ja nicht gemacht, obwohl man keine Beweise hat, sondern weil man (noch) keine Beweise hat.


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verlangt, dass ein Verdacht, beispielsweise bei einer Hausdurchsuchung, auf konkreten, nicht nur vagen Anhaltspunkten oder Vermutungen basieren muss. Eine Durchsuchung darf nicht zur Ermittlung der Tatsachen dienen, die für die Begründung des Verdachts notwendig wären. Diese konkreten Tatsachen müssen den Verdacht einer Straftat stützen und dürfen nicht bloße Vermutungen sein.

Es tauchten lediglich Name / Adressdaten von Person A in den Unterlagen der Plattform auf.
Wie diese da dahin gekommen sind, ist nicht nachvollziehbar.
Auch ist nicht nachvollziehbar was, wann, und wie viel tatsächlich bestellt worden ist.

Die drei genannten Bestellungen hatten zwar dieselbe Anschrift, aber unterschiedliche Empfängernamen, die auf ein Hochhaus mit 40 Mietparteien zurückzuführen sind.

Eine wichtige rechtliche Unterscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen strafbarem Versuch und strafrechtlich nicht relevanter Vorbereitungshandlung. Die Rechtsprechung hat hierzu eine klare Linie entwickelt:

Kein strafbarer Versuch des Erwerbs von Betäubungsmitteln, sondern lediglich eine Vorbereitungshandlung liegt vor, wenn bei einer Bestellung im Darknet nicht feststellbar ist, dass der Verkäufer die bestellte Ware tatsächlich bei der Post aufgegeben hat. Diese Unterscheidung ist für die strafrechtliche Bewertung entscheidend und kann über Verurteilung oder Freispruch entscheiden.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem Beschluss vom 05.12.2022 (Az. 207 StRR 335/22) bestätigt, dass der entscheidende Moment für den Übergang zum Versuchsstadium die Aufgabe der Sendung zur Post durch den Verkäufer ist. Mit der Einlieferung bei der Post ist nach der Vorstellung beider Vertragspartner alles geschehen, um bei ungestörtem Fortgang, ohne dass es weiterer Handlungen des Bestellers bedürfte, die Verwirklichung des Tatbestands herbeizuführen.

Wo sind in diesem Fall die konkreten Tatsachen??

Der Beschluss basiert doch nur aus Anhaltspunkten und Vermutungen.

Es wird einfach angenommen das Person A (Max Mustermann) die drei Bestellungen von Peter Müller aufgeben hat und diese ohne Angaben von Sendungsdaten / Zustellnachweise auch tatsächlich versendet worden sind.


-- Editiert von User am 19. Oktober 2025 05:16

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18812 Beiträge, 10170x hilfreich)

Sie vermischen zwei Fragen:
"Welche Anforderungen sind für eine Durchsuchung erforderlich?"
(Das war Ihre Ausgangsfrage in diesem Thread)
und
"Welche Anforderungen sind für eine Verurteilung erforderlich?"

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(342 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Sie vermischen zwei Fragen:
"Welche Anforderungen sind für eine Durchsuchung erforderlich?"


Die Frage war ob der Durchsuchungsbeschluss so zulässig ist.

Und wenn es sogar schon eine klare Richtlinie bei der Abgrenzung zwischen strafbarem Versuch und strafrechtlich nicht relevanter Vorbereitungshandlung gibt, sieht es danach das der Beschluss es wohl nicht ist,...

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41810 Beiträge, 14614x hilfreich)

Was strafrechtlich relevant ist, das ergibt sich doch erst nach der Durchsuchung. Nicht vorher. Es bestand also ein Grund, nach den genannten Bestimmungen vorzunehmen. Anfangsverdacht war da. Die Auswertung der ganzen Sache und damit des weiteren Vorgehens und der juristischen Bewertung hat mit dem Durchsuchungsbeschluss nichts zu tun.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18812 Beiträge, 10170x hilfreich)

Ob die Grenze der straflosen Vorbereitungshandlung überschritten wurde oder nicht, wird erst am Ende des Verfahrens bewertet.

Straflose Vorbereitungshandlungen können einen Verdacht rechtfertigen, dass dass auch strafbare Handlungen begangen wurden.

Überlegen Sie mal:
Jemand der Anleitungen zum Bombenbau sucht und findet und dann die Bauteile einer Bombe zu kauft - darf man da durchsuchen? Das sind nämlich alles straflose Vorbereitungshandlungen.
Natürlich darf man das, denn wenn jemand straflos den Bombenbau vorbereitet, rechtfertigt das den Verdacht, dass auch strafbare Handlungen vorliegen könnten, z.B. dass schon eine fertige Bombe zu Hause liegt.

Oder etwas realistischer:
Der Kauf von Cannabissamen ist straflos. Trotzdem rechtfertigte (vor der Cannabislegalisierung) der Kauf von Samen eine Durchsuchung, weil der Verdacht besteht, dass aus der straflosen Vorbereitungshandlung "Samenkauf" eine strafbare Handlung, nämlich der Cannabisanbau, wird.

Im übrigen ist die Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarer Handlung nicht so einfach, wie Sie denken. Außer "Besitz" kommr auch "Erwerb" in Betracht. Und bei "Erwerb" endet die straflose Vorbereitung spätestens mit der Bezahlung (und nicht erst mit der Absendung durch den Verkäufer).


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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Antananarivo85
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 42x hilfreich)

Wie bereits einige Vorschreiber oben sehe ich auch wenig Chance, dass der Beschluss wegen angeblich fehlenden Anfangsverdacht rechtswidrig sein könnte.

Zitat (von Vike28):
Mein Anwalt
Manchmal erreicht man das beste Ergebnis dann, wenn man Profis ihre Arbeit machen lässt. Was sagt denn der eigene Anwalt zum vermeintlich fehlenden Anfangsverdacht oder der Rechtswidrigkeit der Maßnahme?

Wenn man dann immernoch meint, in einem Meinungs- und Laienforum doch noch einen vielleicht letzten Strohhalm finden zu können, welcher dem eigenen Anwalt entgangen ist, könnte ich diesen hier anbieten:
Zitat (von Vike28):
Die angeordneten Maßnahmen stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und sind für die Ermittlungen notwendig.
Die Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung ist zwingende Vorraussetzung, um einen Durchsuchungsbeschluss erlassen zu können. Allerdings gibt dieser Abschnitt im Beschluss lediglich floskelhaft Teile der gesetzlichen Mindestanforderungen an den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses wieder, ohne auf den vorliegenden Einzelfall Bezug zu nehmen. Sollte auch ansonsten in der Akte keine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme dokumentiert sein, liegt hierin möglicherweise ein erheblicher Mangel.
In der Rechtsprechung finden sich nämlich mitunter Urteile von Obergerichten, welche Durchsuchungsmaßnahmen aufgrund fehlender oder nur floskelhaft den Gesetzeswortlaut wiedergebende Angaben zur Notwendigkeit / Verhältnismäßigkeit für unzureichend begründet bzw. sogar rechtswidrig erklären.

Wie weit man mit einer solchen Argumentation hier kommen kann, vermag ich nicht einzuschätzen. Aber wie gesagt, für so etwas gibt es Profis...

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39163 Beiträge, 6438x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Die Frage war ob der Durchsuchungsbeschluss so zulässig ist.
Die Frage wurde mehrfach mit JA beantwortet.
Zitat (von Vike28):
sieht es danach das der Beschluss es wohl nicht ist,...
Da du auch hier wieder der einzige bist, der generell alle Begründungen ignoriert oder nicht versteht/nicht verstehen will und nach untauglichsten Sätzen sucht und sich daran langhangelt... es bringt dich nicht weiter.
Es hat schon im Unterputz-Thread und in den anderen Threads zu Strafrecht/Btm-Verfahren nichts gebracht...
und ob du nun ab November für 6 Monate oder länger woanders *wohnen* wirst als in deiner achso unbewohnbaren Hochhauswohnung...---> wird sich ergeben.
-----------------
Zitat (von Antananarivo85):
Aber wie gesagt, für so etwas gibt es Profis...
Da ist mind. 1Anwalt schon dran. Vielleicht schon seit Jahren bzw. immer mal wieder ein anderer.
Ich erwarte allmählich die TE-Frage, ob der Anwalt nicht haftbar ist, weil schon das BVerfG mal was geschrieben hat...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

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